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Zitat von
Sh4dy21
Genau es sollte nicht vor Gericht landen im optimalfall aber wenn man tatsächlich ein Rechtsbruch finden sollte, wäre ein Schreiben seitens Anwalts an das LPA sicher nicht verkehrt.
Auch dieses ganze „vorläufig“ in die Klinik steht ja nirgendwo in der Approbationsordnung etc.
Oder auch im Schreiben von BaWü, wo subtil drauf hingewiesen wird, dass man zwar zur Klinik zugelassen ist aber nicht am klinischen Unterricht teilnehmen darf. Das kanns doch nicht sein
das ist ein Missverständnis: der Text sagt nur, du bist vorläufig zum 1. klinischen Semester (inkl. klinschem Unterricht) zugelassen, jeder weitere klinische Unterricht (aka: 2. klin. Semester) erst nach bestehen des mündlichen, ist aber nicht gut formuliert