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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    03.06.2014
    Beiträge
    26
    Hallo,

    habe eine kurze Frage zum Arztrecht mit folgendem fiktiven Fall:
    Ein Patient mit neu diagnostiziertem HIV will seine Ehefrau nicht informieren, mehr noch kündigt sogar ungeschützten Verkehr mit ihr an.
    Als Arzt darf ich die Schweigepflicht nach Güterabwägung in einem solchen Fall brechen und die Frau informieren (rechtfertigender Notstand führt zu Offenbahrungsbefugnis). Sofern die Patientin z.B. in der gleichen Praxis betreut wird ist das ja auch kein Problem. Was aber wenn man z.B. keine Kontaktdaten der Ehefrau hat, darf man in einem solchen Fall die Polizei über die HIV-Krankheit des Patienten in Kenntnis setzen, auf das diese die Ehefrau aufsucht? Oder wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?

    Bin auf Antworten gespannt.



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  2. #2
    ehemaliger User_11062015
    Guest
    https://www.youtube.com/watch?v=IiQNx2YP8CQ

    sorry kein ganz ernsthaftes Video



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  3. #3
    Z.n. Studium Avatar von *milkakuh*
    Mitglied seit
    02.12.2008
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    5.513
    Ist sicherlich immer eine Einzelfallentscheidung, eine Befugnis zur Information wird man in der Regel aber bejahen können, wenn dadurch die Gefahr bei Dritten verhindert werden kann. Das kann sogar so weit gegehen, dass gegenüber Familienmitgliedern eine Pflicht besteht diese zu unterrichten wenn nicht gewährleistet werden kann, dass der Patient seine Angehörigen selbst infromiert oder (geeignete) Schutzmaßnahmen trifft. Bei nichtvorhandenen Kontaktdaten muss meiner Meinung nach sogar die Polizei informiert werden in diesem Fall.



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  4. #4
    Dunkelkammerforscher
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    Ort
    Im schönen Süden
    Semester:
    das war mal...
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    Zitat Zitat von *milkakuh* Beitrag anzeigen
    Das kann sogar so weit gegehen, dass gegenüber Familienmitgliedern eine Pflicht besteht diese zu unterrichten wenn nicht gewährleistet werden kann, dass der Patient seine Angehörigen selbst infromiert oder (geeignete) Schutzmaßnahmen trifft. Bei nichtvorhandenen Kontaktdaten muss meiner Meinung nach sogar die Polizei informiert werden in diesem Fall.
    Hast du für diese Rechtsauffassung eine Quelle (entsprechendes Urteil o.ä.)? Ich denke das grundsätzlich eine Information der Ehefrau in diesem Fall angebracht ist und im Rahmen der Güterabwägung auch vertretbar ist (ob es wirklich vertretbar war entscheidet im Einzelfall dann der Richter) aber eine Pflicht zu informieren ist mir unklar wo die herkommen soll. Primär hast du eine Schweigepflicht und nach nach § 34 StGB nur eine Offenbarungsbefugnis im Rahmen des rechtfertigen Notstandes. Eine Offenbarungspflicht besteht nur in wenigen Ausnahmefällen und bei geplanten anzeigepflichtigen Straftaten (Mord, Völkermord, Vorbereitung Angriffskrieg, etc.).



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  5. #5
    One probe to rule 'em all Avatar von MissGarfield83
    Mitglied seit
    14.03.2007
    Beiträge
    4.543
    Ist das in dem Fall nicht durch den rechtfertigenden Notstand abgedeckt ? Du hast ja alles getan um denjenigen an seiner Tat zu hindern - in dem Fall einer schweren Körperverletzung an seiner Partnerin - du hast es nicht geschafft. Die Güterabwägung geht hier zugunsten der Ehefrau und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit. Jetzt ist halt die Frage ob es Verhältnismäßig ist noch jemand drittes dazwischenzuschalten wie die Polizei.



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