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  1. #1
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    Hi zusammen,

    falls jemand noch den einen oder anderen Punkt braucht, könnte man die Frage 19 (Gruppe A) am 2. Tag anfechten.
    Es geht in der Frage um die Zulässigkeit der Abstrichentnahme bei Beschuldigten gegen Ihren Willen.
    Laut dem inoffiziellen Ergebnis ist die Antwort C richtig.
    Jedoch müsste dies falsch sein. Bei der Strafverfolgungsbehörde handelt es sich um die Staatsanwaltschaft oder Polizei. Diese würden ohne eine Zustimmung vom Richter, was in der Frage auch nicht angegeben ist, eine rechtswidrige Tat begehen. Hier hätte das IMPP darauf hinweisen müssen, dass eine richterliche Zustimmung vorliegt, damit C die richtige Antwort ist. Aus diesem Grund müsste die Frage anfechtbar sein.



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  2. #2
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    Ich finde die Frage auch nicht ganz eindeutig. Nach § 81a StPO (Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) muss eine körperliche Untersuchung von einem Richter angeordnet werden. Nur bei "Gefährdung des Untersuchungserfolges" darf sie ausnahmsweise von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden. Molekulargenetische Untersuchungen (Abstrich dient doch der Identifikation von DNA der Frau oder?) müssen vom Gericht angeordnet werden, es sei denn es ist Gefahr im Verzug (§81f Abs. 1 StPO). Da die Frau den Tag vorher vergewaltigt wurde, besteht ja schon Dringlichkeit, d.h. der Untersuchungserfolg ist gefährdet. Allerdings müsste meiner Meinung nach in der Frage wenigstens stehen, dass versucht worden ist, den Richter zu erreichen und das das dokumentiert wurde. Ist vielleicht aber auch ein bisschen dünn, die Argumentation...



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