Zitat Zitat von fMRI Beitrag anzeigen
"... im Internet gelesen" ohne Quellenangabe (den Spruch hört man eigentlich viel zu oft von Patienten...).
Ist das das neue "Irgendwann hat mal meine Oma gesagt, dass..."?
so extra für dich:
Für die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG gilt Folgendes:

Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte Dienste, des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres gelten ebenso wie die Haushaltsführung eines Elternteils, der zumindest ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat, als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit.

Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten

der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,
der Erwerbsunfähigkeit,
der Arbeitslosigkeit, soweit während dieser Zeit nicht eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat,
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahmen zu medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung bzw. der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III, wenn Auszubildende während dieser Zeit/en entsprechende Leistungen erhalten haben. Während dieser Zeiten wird Einkommen in Höhe des oben genannten Betrags (siehe oben unter Ziffer V. 1.) abzüglich des Zuschlags von 20 % als ausreichend angesehen.

Quelle:https://www.bafög.de/de/elternunabha...derung-196.php

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