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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Hallo zusammen,


    vielleicht können mir ja die Göttinger Studenten und Studentinnen unter euch weiterhelfen. Es geht um den folgenden Artikel:

    https://www.marburger-bund.de/mbz/so...nd-kein-doktor

    Darin heißt es:

    "Die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion besteht, wenn das Medizin- und Zahnmedizinstudium mit mindestens der Note „befriedigend“ im ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden worden ist. So sieht es die neue Promotionsordnung beispielsweise der Universität Göttingen vor."


    Als ich den Absatz gelesen habe, war ich etwas verwirrt, so etwas habe ich nie zuvor gehört oder gelesen. Anschließend habe ich mich ein wenig in die aktuelle Promotionsordnung für Human- und Zahnmediziner der Uni Göttingen eingelesen, dort habe ich aber keine entsprechende Formulierung gefunden, die diese Aussage stützen würde. Kann mir diesbezüglich vielleicht jemand weiterhelfen, der einen entsprechenden Einblick in Göttingen hat? Das wäre wirklich sehr nett!


    Herzlichen Dank schonmal im Voraus!



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  2. #2
    Möp
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    Das war tatsächlich mal im Gespräch, konnte aber abgewendet werden.



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Lieben Dank für die Antwort. Ich dachte schon, ich hätte irgendeinen wichtigen Absatz überlesen. Aus Interesse: Wie kam es denn zu dieser Überlegung und wie hat man es verhindert?

    Liebe Grüße!



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