mit dem aktuellen Leiturteil B 12 R 11/18 R vom 04.06.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Nach dem Grundsatzurteil ist davon auszugehen, dass alle ärztlichen Honorareinsätze in Krankenhäusern, gleich welcher Fachrichtung und in welcher Abteilung, als abhängige Beschäftigungsverhältnisse zwischen Krankenhaus und Vertretungsarzt bewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass Kliniken künftig komplett auf den Einsatz von freiberuflichen Ärzten verzichten werden.