§ 26
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:
1. An Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 28 zugelassen worden sind.
2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.
3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.
4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.
(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los. In den Fällen der Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gemäß näherer Regelung einer Satzung zunächst nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber bestimmen. Im Übrigen erfolgt innerhalb der Ranggruppe gemäß Nummer 3 eine Auswahl nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die
a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 17 Abs. 1) oder
b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder
c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,
gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; hilfsweise entscheidet das Los.