Folgende Situation: Jemand bewirbt sich für das WS2016/17 und erhält eine Zulassung an der Uni A. Er nimmt den Platz aber nicht an, da er von 1.10.2016 bis 30.9.2017 einen Dienst absolviert. Klar ist: Wenn er sich zum WS2017/18 dann gemäß "Wiederzulassung nach Dienst" auf die Uni A bewirbt, erhält er sicher und ohne weitere Prüfungen den Studienplatz. Soweit alles klar geregelt und verständlich.
Da der besagte Bewerber aber lieber an der Uni B studieren möchte, bewirbt er sich während seines noch laufenden Dienstes einfach nochmals zum SS2017 und erhält aufgrund der geringeren NC-Anforderungen jetzt einen Platz an Uni B zum SS2017. Aufgrund des Dienstes tritt er diesen Studienplatz ebenfalls nicht an, hat aber ja einen Anspruch auf "Wiederzulassung nach Dienst" nach Ende seines Dienstes.
Fazit: Zum WS2017/18 hat der Bewerber 2 Zulassungen vorliegen, Uni A und Uni B. Er kann also aussuchen, ob er jetzt A oder B in seinen Antrag auf Wiederzulassung nach Dienst zum WS2017/18 schreibt. Oder: Angenommen, die Bewerbung auf die Wunschuni B zum SS2017 hätte keine Zulassung ergeben, dann hätte der Bewerber aber immer noch die "alte" Zulassung für die Uni A.
Frage: Stimmt das so ? Oder gibt es irgendwo eine Vorschrift, nach der die erste Zulassung ungültig wird, wenn man sich während des laufenden Dienstes nochmals auf andere Studienorte bewirbt ? Die Dokumente auf hochschulstart.de geben dazu leider nichts Eindeutiges her. Und das wäre eine schöne Sache für die Dienstleistenden, denn zum SS sind die NC-Werte ja doch etwas relaxiert, so dass man ohne Risiko doch noch den Wunschort erreichen könnte.
Danke für fundierte Antworten !