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Ich hätte jetzt gedacht, dass das Übernachten auf der Rettungswache eine auswärtige Übernachtung darstellt und deshalb automatisch 12 Euro für den ersten und 12 Euro für den 2. Tag gerechnet werden (insgesamt 24).
Wenn das nicht so ist, kann man wohl nur hoffen, dass der Bereitschaftsdienst am 2. Tag bis kurz vor 8 geht, damit man nicht vor 8 Uhr wieder zuhause ist.... dann hat man 2 Tage mit Abwesenheiten von jeweils 8 h... müßte somit ja 2x 12 Euro geben.
I'm a very stable genius!
Danke Brutus für die Übersicht...bleibt noch die Frage ob Wegezeiten zur/von der Arbeit zu der Abwesenheit dazu zählt...bei nem 24h-Dienst hat man ja noch An- und Abfahrt und kommt damit eigentlich mit JEDEM 24h Dienst über die 24h Abwesenheit...
außer man wohnt auf dem Krankenhausgelände (was ich jetzt mal in den seltensten Fällen unterstelle)
Wegezeiten zählen auf jeden Fall, da es um die Abwesenheit von der Wohnung UND der ersten Tätigkeitsstätte geht, die zusammengezählt wird. Ob das mit den 24h wirklich gilt, da bin ich mir nicht sicher. Früher gab es die Formulierung mit der Abwesenheit von mehr als 24h, die ist aber ab 2014 rausgefallen! Trotzdem steht sie im Internet noch / wieder in vielen Artikeln zum Thema.
Knackpunkt der Frage ist letzten Endes, ob es sich bei einem 24h-Dienst (plus Wegezeit) um eine eintägige oder eine mehrtägige Abwesenheit von Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte handelt. Ich persönlich würde - so wie die genannten Artikel im Internet und das, was Brutus verlinkt hat - eine mehrtägige Abwesenheit bejahen, sobald die Abwesenheit insgesamt über 24h beträgt. Denn ein Tag hat nun mal 24h, alles was über einen Zeitraum von 24h hinausgeht, ist nach meiner laienhaften Meinung ja schon mal mehr als 1 Tag.
Sobald es sich nicht um eine eintägige, sondern eine mehrtägige Dienstreise handelt, greift die Formulierung des "Anreise- und Abreisetags", für die jeweils 12 euro Verpflegungspauschale angesetzt werden können, unabhängig von der Dauer der Abwesenheit. Siehe auf Seite 27, Beispiel 34, im BMF-Schreiben vom 24.10.2014. Obwohl der Monteur am Donnerstagmorgen um 1:30 Uhr nachhause kommt, kann er für den Donnerstag nochmal 12 Euro Verpflegungspauschale geltend machen.
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Es ist aber keine Übernachtung im Sinne des BMF-Schreibens, wie sich aus Rn 48 ergibt. Es gilt die Konstellation wie in Rn 46 beschrieben, also 12 Euro.
Zitat von Evil