(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer
Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen
Raum umzukleiden.
Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte
Nutzung zu ermöglichen. Umkleideräume müssen
a)** leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der
Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden
sein,
b)** mit Sitzgelegenheiten sowie
mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder
Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und
Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern.
(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar
sein.