Auch wenn ich immer wieder mit dem Ausfüllen von Totenscheinen beschäftigt bin, habe sich bei mir da jetzt zwei Fragen ergeben, die mir bisher, so der Zufall es will, noch nicht untergekommen sind.
Auf den Totenscheinen gibt es ja im nicht-vertraulichen Teil ein Feld, in dem angekreuzt werden soll, ob der Patient an einer übertragbaren meldepflichtigen Erkrankung gelitten hat. Manche Bundesländer erläutern das noch mit Verweis auf Erreger nach §6 und §7 des IfSG. Kreuzt ihr dieses Feld auch dann immer an, wenn der Patient nur eine Aktendiagnose wie MRSA-Besiedlung oder chronische Hepatitis B hat, oder nur wenn zum Todeszeitpunkt eine akute floride Infektion vorgelegen hat? Meldet ihr dann alle diese Fälle ans Gesundheitsamt, auch wenn die Erkrankung gar nichts mit dem Tod zutun hatte (z.B. Todesursache Herzinfarkt, aber auch bekannt Hepatis-C positiv), oder nur, wenn der Patient an der meldepflichtigen Krankheit verstorben ist (z.B. COVID-Pneumonie bei bereits ambulant diagnostizierter und gemeldeter Infektion)? Oft gibt es dann ja noch ein Feld im nicht-vertraulichen Teil, in dem besondere Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit Leichnam genannt werden sollen. Darf hier bei der Erläuterung der Erreger genannt werden? Es macht ja für den Umgang mit der Leiche schon einen Unterschied ob es z.B. um eine MRSA-Besiedlung einer Wunde oder eine SARS-COV-2-Infektion geht.
Man kommt ja bei der Todesfeststellung im Krankenhaus gelegentlich in die Situation, dass eine klare interne Ursache des Todes zu erkennen ist, allerdings in der Krankengeschichte ein äußeres Geschehen vorkommt, dass in seinem stabilen Endzustand eine gewisse Prädisposition für interne Erkrankungen hinterlassen hat. Konkret ging es um einen Fall, in dem eine ältere Patientin vor 15 Jahren einem Reitunfall hatte, seitdem wegen eines Wirbelsäulentraumas im Rollstuhl immobil war und dann (nach 15 Jahren) an einer Lungenembolie mit Infartpneumonie verstorben ist. Hier war sich selbst mein OA nicht sicher, ob nun eine natürliche Todesart vorliegt oder nicht. Ich meine mich an eine Rechtsmedizinvorlesung zu erinnern, in der ein Dozent meinte, dass eine kausaler Zusammenhang in solchen Fällen immer dann vorliegt, wenn nach äußerlicher Einwirkung noch kein Endzustand der daraus folgenden Erkrankung erreicht ist. Beispiel war damals ein verunfallter Motorradfahrer mit schwerem SHT, der später an einer Pneumonie verstirbt. Erleidet er die Pneumonie z.B. noch im Krankenhaus oder in der Reha (auch noch Monate nach dem Unfall), also im Rahmen der Rekonvaleszenz, ist die Todesart nicht-natürlich, da die mit dem Unfall beginnende Kausalität bis dahinen noch nicht geschlossen war. Hier müsste als Beginn der Kausalkette im Totenschein dann auch das SHT nach Verkehrsunfall angegeben werden. Wird selber Motorradfahrer nach Rehabilitation und Krankenhausaufenthalt letztlich heimbeatmet zuhause versorgt und erleidet nach Jahren stabilen Gesundheitszustandes eine Pneumonie, an der er verstirbt, wurde damals die Todesart vom Dozenten als natürlich bewertet, da die Kausalität des Unfalles mit Erreichen der Rekonvaleszenz (wenn auch auf niedrigerem Niveau als vorher) abgeschlossen sei. Im Internet habe ich jetzt aber wieder einen Artikel gefunden, in dem gesagt wird, dass Tod durch Pneumonie bei Apallikern nach Trauma immer nicht-natürlich sei, auch nach Jahrzehnten. Kann da jemand Licht ins Dunkle bringen?