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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo,
    Um einen Rentenanspruch zu haben muss man mindestens 60 Monate eingezahlt haben.
    Ich habe vor dem Medizinstudium als Krankenschwester gearbeitet und bin nun bald Ärztin und überlege mich dann von der DRV befreien zu lassen. Ich habe allerdings weniger als 60 Monate als Krankenschwester gearbeitet und die 60 Monate müssen voll sein, damit die Zeit nicht verfällt. Während des Studiums habe ich 2 Kinder bekommen. Normalerweise zählen Erziehungszeiten bis zu 3 Jahren pro Kind als Rentenzeiten.
    Weiß jemand ob das auch gilt wenn man während der Zeit als Studentin eingeschrieben war?

    Ich möchte den Anspruch nicht verfallen lassen, mlchte aber auch ungern in DRV und Ärztliches versorgungsnetzwerk zeitgleich einzahlen.



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  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Ich denke du bezahlst entweder in die „normale“ Rentenversicherung (als nicht-Arzt) oder ins Versorgungswerk (als Arzt).
    Von ersterer musst du dich befreien lassen, im ins Versorgungswerk einzahlen zu können. Also hast du evt keine Wahl.
    Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten geht über ein gesondertes Formular, das bekommt man meist wenn mal den elterngeldantrag einreicht, zugeschickt. Geht aber auch nachträglich. Dann siehst du ja ob es zählt.



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  3. #3
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Espressa Beitrag anzeigen
    Ich denke du bezahlst entweder in die „normale“ Rentenversicherung (als nicht-Arzt) oder ins Versorgungswerk (als Arzt).
    Von ersterer musst du dich befreien lassen, im ins Versorgungswerk einzahlen zu können. Also hast du evt keine Wahl.
    Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten geht über ein gesondertes Formular, das bekommt man meist wenn mal den elterngeldantrag einreicht, zugeschickt. Geht aber auch nachträglich. Dann siehst du ja ob es zählt.
    (Edit: geht wohl doch beides, DRV und Versorgungswerk.)



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  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Danke für die Antwort. Ja, es geht tatsächlich beides, aber langfristig mö chte ich mich definitiv von der DRV befreien lassen. Da ich aber bereits eine Ausbildung absoviert und versicherungspflichtig gearbeitet habe, fände ich es schade, wenn diese Zeiten, die ich ja immerhin eingezahlt habe, verfallen würden. Daher die Überlegung, was zu den 60 Monaten zählt, denn dann würde ich zumindest einen Teil daraus erhalten.



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    Habe mittlerweile rausgegangen, dass es zählt. Bin damit über die 60 Monate und kann mich nach der approbation befreien lassen



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