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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Diamanten Mitglied
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    Machen wir es doch kurz: Zeiten extrem schwierig, wie auch. In Bayern gelten Regeln wie "ist in der Regel ganztägig und in
    hauptberuflicher Stellung durchzuführen" mit dem Zusatz "Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen
    Arbeitszeit"... siehe Weiterbildungsordnung.

    Schau also in deine eigene Weiterbildungsordnung deiner Landesärztekammer und wenn es dort ähnliche Regeln gibt ist die Antwort doch einfach, oder?

    Bzgl. Tätigkeiten ist es anders. Bestimmte Sachen werden ja als Hospitationen gemacht, also spezielle Eingriffe oder Untersuchungen deren Zahlen man braucht. Das kann schon anerkannt werden.



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  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von anignu Beitrag anzeigen
    Machen wir es doch kurz: Zeiten extrem schwierig, wie auch. In Bayern gelten Regeln wie "ist in der Regel ganztägig und in
    hauptberuflicher Stellung durchzuführen" mit dem Zusatz "Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen
    Arbeitszeit"... siehe Weiterbildungsordnung.

    Schau also in deine eigene Weiterbildungsordnung deiner Landesärztekammer und wenn es dort ähnliche Regeln gibt ist die Antwort doch einfach, oder?


    Bzgl. Tätigkeiten ist es anders. Bestimmte Sachen werden ja als Hospitationen gemacht, also spezielle Eingriffe oder Untersuchungen deren Zahlen man braucht. Das kann schon anerkannt werden.

    Danke schön. Das bringt mich schon ein wenig weiter. Bei mir in NO heißt es im "Merkblatt zur Weiterbildung in Teilzeit":
    "Der Antragstellung wird in der Regel entsprochen, wenn die sonstigen Vorgaben der WBO (zum Beispiel zugelassene Weiterbildungsstätte, vorliegende Befugnis, angemessene Vergütung) eingehalten werden und die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 50 Prozent einer ganztägigen Beschäftigung und damit mindestens 20 Stunden umfasst."

    Allerdings wird dort auch auf eine Ausnahme hingewiesen:
    "Unter Berücksichtigung des Kassenarztrechts wird dem Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung in Teilzeit bei einem ambulant tätigen Facharzt in einem Bereich (Zusatz-Weiterbildung oder in Einzelfällen auch Schwerpunkt-Weiterbildung) auch dann stattgegeben, wenn die wöchentliche Weiterbildungszeit mindestens 13 Stunden umfasst und die anderen Vorgaben der WBO eingehalten werden".

    Ich werde mal meine ÄK anschreiben müssen. Da ich die Anerkennung ohnehin vor dem Arbeitsantritt bestätigt bekommen muss.



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  3. #8
    Banned
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