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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigungsfrist



Timo Beil
23.01.2020, 16:47
Hallo,

habe am 01.02.2019 angefangen zu arbeiten und möchte nun gerne die Stelle wechseln. Wenn ich innerhalb der nächsten 7 Tage kündige, wie lang ist dann meine Kündigungsfrist? 4 Wochen, weil meine Betriebszugehörigkeit noch kein Jahr beträgt oder 6 Wochen, weil ich insgesamt über 12 Monate beschäftigt sein werde?

Liebe Grüße und vielen Dank schon mal!

][truba][
23.01.2020, 17:12
Ich denke es müssten 6 Wochen sein weil du nur innerhalb des ersten Jahres mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen kannst. Das wäre bei dir also zuletzt Ende Dezember gewesen. Jetzt würde ja die Kündigung erst nach dem ersten Jahr greifen.

Pflaume
23.01.2020, 18:12
Entscheidend für die Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem man die Kündigung abgibt, nicht die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet. Bei Abgabe der Kündigung innerhalb des ersten Jahres nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gilt die vertraglich vereinbarte Frist für Kündigung innerhalb des ersten Jahres der Beschäftigung.

Gern genommenes Missverständnis ist z.B. beim TVÄ/VKA, dass die unter "§35 Kündigung des Arbeitsverhältnisses" genannten Kündigungsfristen nur für unbefristete Verträge gelten, während die Kündigungsfristen für befristete Verträge unter "§ 31 Befristete Arbeitsverträge" aufgeführt sind. Solche Unterscheidungen gibt es auch in anderen Verträgen. Das wird von unerfahrenen Arbeitnehmern (und gelegentlich auch von Personalabteilungen) immer wieder mal übersehen.

Im Zweifel bitte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

][truba][
23.01.2020, 18:19
Ok. Wieder was gelernt. Vielen Dank 🙏🏼

Relaxometrie
23.01.2020, 19:12
Ich hätte auch die Antwort geben, die truba in Posting #2 geschrieben hat. Mal sehen, was Autolyse dazu sagt.

Autolyse
24.01.2020, 10:09
Die kürzere Kündigungsfrist gilt solange bis das erste Jahr vollständig abgelaufen ist, in deinem Fall also bis zum 31.01. um 24 Uhr (die Zugangsproblematik einmal außen vor gelassen). Es sind also vier Wochen zum Ende des Februars.

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es kommt also auf den Zeitpunkt des Zugangs an an dem das Gestaltungsrecht der Kündigung ausgeübt wird, nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Das ist insbesondere für die Probezeit relevant, weil man die Rechte verkürzen würde, wenn das Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten beendet sein müsste. Die Probezeit dauert aber sechs Monate und damit gilt die kürzere Kündigungsfrist noch für den letzten Tag. Das ist bei allen anderen Kündigungsfristen nicht anders.