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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Urteil Bereitschaftsdienst und Poolärzte



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Frisko
25.10.2023, 08:01
Ich schreib das einfach mal hier rein, bin mir sicher, wir hatten schon mal einen Thread zu dem Thema, finde ihn aber auf die Schnelle nicht. Folgendes Urteil finde ich von der eventuellen Strahlkraft etwas gruselig, steige aber einfach nicht komplett durch das Thema, weil es mich noch nicht betrifft.

Ein Zahnarzt hat wohl, nach Verkauf seiner Praxis, weiterhin im zahnärztlichen Notdienst gearbeitet und hat sich jetzt, sofern ich richtig verstehe, seinen Angestelltenstatus und damit seine Versicherungspflicht über die gesetzliche Rentenversicherung erstritten.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_35.html;jsessionid=485FE289DB9EA60BDC9A142348 750329.internet992

Philip_MHH
25.10.2023, 08:16
Wobei ich mich da ja frage, warum er unbedingt in die drv einzahlen will. Sein restliches Berufsleben hat er in die Ärzteversorgung eingezahlt. Da hat er doch eigentlich über die drv eher Nachteile…. Oder verstehe ich da den tieferen Sinn einfach nicht

Frisko
25.10.2023, 08:20
Die Meinungen in meiner "Bubble" gehen da arg auseinander. Die einen sagen, Vollkatastrophe, weil ÄBD über diesen Weg nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die andere Seite begrüßt es eher und sagt, es sei der erste Schritt zur Beitragsbefreiung wie bei den Notärzt*innen. Und einzelne KVs hätten wohl als Reaktion schon mit kürzerer Bereitschaftsdienstzeit "gedroht".

Choranaptyxis
25.10.2023, 08:25
Der MB BW hat dazu morgen Abend ne Infoveranstaltung. Grund ist wohl, dass in BW 30-40% der Dienste über Poolärzte/-ärztinnen geleistet werden, und die KVBW schon angekündigt hat, falls das BSG wie oben entscheidet, die Tätigkeit der Poolleute zu beenden. Konsequenz ist dann natürlich, dass der ÄBD vermutlich eingeschränkt wird und die ZNAS noch mehr abfangen sollen.

JJ*
25.10.2023, 08:29
Die KVBW hat als Reaktion mit sofortiger Wirkung den Einsatz von Poolärzten beendet, die Dienstpflicht „reaktiviert“, acht Notdienstpraxen zumindest temporär geschlossen und die Vorhaltung insgesamt reduziert: Notbremse im ärztlichen Bereitschaftsdienst (https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/notbremse-notfalldienst) (Link zur KV).

Habe keine große Ahnung von Sozialrecht, aber im wesentlichen greift die Pressemitteilung ja die bekannten Punkte zum Thema abhängige Beschäftigung versus selbständige Tätigkeit auf. Insofern wundert mich eher, dass KVen mit einem anderen Ausgang rechnen würden:

Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist.Also von der Ausgestaltung im Prinzip wie „Honorararzt“-Tätigkeit, die ebenfalls seit längerem als abhängige Beschäftigung bewertet wird. Wäre aber wirklich vielleicht einen eigenen Thread wert.

Autolyse
25.10.2023, 12:30
Wobei ich mich da ja frage, warum er unbedingt in die drv einzahlen will. Sein restliches Berufsleben hat er in die Ärzteversorgung eingezahlt. Da hat er doch eigentlich über die drv eher Nachteile…. Oder verstehe ich da den tieferen Sinn einfach nicht
Darum ging es nicht. Die DRV ist über ihre Clearingstelle (§ 7a Absatz 1 und 2 SGB IV) zur Entscheidung berufen, ob eine Beschäftigung selbständig oder abhängig ausgeübt wird. Die DRV handelt dabei hoheitlich durch Bescheid und ist dementsprechend Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren.

Der Vorteil um dem es dem Kläger geht, ist, dass bei einer Anstellung die Sozialversicherungsbeiträge geteilt werden und er sie nicht alleine tragen muss. Die Zuordnung zum Träger der Alterssicherung ist davon unabhängig und eine Tätigkeit im zahnärztlichen Notdienst wird man problemlos der ärztlichen Tätigkeit zurechnen können, für die dann befreit wird.

Frisko
25.10.2023, 12:38
Okay. Den Vorteil für den Zahnarzt habe ich jetzt verstanden.

Und die KVen stellen jetzt den Dienst ein, weil sie fürchten, dass sie bei allen Poolärzten dann rückwirkend und ab jetzt die Beiträge (nach)zahlen müssen? Oder ist bei denen dieser Schwebezustand "scheinselbständig"?
Wie rechnen das denn die Kolleg*innen ab, die jetzt unter der Dienstpflicht reaktiviert werden?

Moorhühnchen
25.10.2023, 12:44
Ich gestehe, dass ich nicht durchblicke.
Dass aber für mich in Hessen mit einem 0,5 KV Sitz Anästhesie irgendwann theoretisch die Gefahr besteht, auch zum Notdienst herangezogen zu werden?!? Aktuell muss ich keine KV-Dienste machen, warum genau, konnte mir mein Chef nicht sagen - er meinte, in unserem Ballungsgebiet bestünde kein Bedarf, uns heranzuziehen. Kann sich ja nun aber sehr schnell ändern, oder?

Das Thema ist auf jeden Fall nen eigenen Thread wert!

Autolyse
25.10.2023, 13:14
Okay. Den Vorteil für den Zahnarzt habe ich jetzt verstanden.

Und die KVen stellen jetzt den Dienst ein, weil sie fürchten, dass sie bei allen Poolärzten dann rückwirkend und ab jetzt die Beiträge (nach)zahlen müssen? Oder ist bei denen dieser Schwebezustand "scheinselbständig"?
Wie rechnen das denn die Kolleg*innen ab, die jetzt unter der Dienstpflicht reaktiviert werden?
So ist es. Die Rentenversicherung könnte Morgen zur Betriebsprüfung bei der KV losziehen und dann rückwirkend für 4 Jahre Beiträge einsammeln, die bei mehr als 3 Monaten rückwirkend von dem Auftraggeber zu tragen sind, Der Ärzteversorgung wird es egal sein, weil die ihren Anteil ohnehin bekommen hat. Spannend wäre es bei der Krankenversicherung. Da ist ein erhebliches Kostenrisiko (das ist aber selbstverschuldet).

Die herangezogenen Vertragsärzte? Die rechnen ab wie sonst auch, über ihre eigene BSNR.

Wer einen Sitz hat, der muss am Notdienst teilnehmen, es sei denn, man hat das als Angestellter rausverhandelt, dass man das nicht muss. Dann muss sich der Chef drum kümmern, dass jemand kommt.

Frisko
25.10.2023, 13:26
Die herangezogenen Vertragsärzte? Die rechnen ab wie sonst auch, über ihre eigene BSNR.



Ne, ich verstehe noch nicht ganz genau, ob und wie die Notdienste, bzw. deren Vergütung Bestandteil werden zur Berechnung von den Beiträgen für das Versorgungswerk. Und ob da steuerlich danach noch so viel übrig bleibt?

Ich hatte immer das Gefühl, dass die KVSH den Bereitschaftsdienst als lukrativen Nebenverdienst "verkauft", zB fahrender Dienst für 24 Stunden am Wochenende 1440 Euro plus Kilometer plus 15-50 Euro Zuschlag pro Patient.

FirebirdUSA
25.10.2023, 13:47
Wer einen Sitz hat, der muss am Notdienst teilnehmen, es sei denn, man hat das als Angestellter rausverhandelt, dass man das nicht muss. Dann muss sich der Chef drum kümmern, dass jemand kommt.

Zumindest in der KVBW erhöhen angestellte Ärzte die Verpflichtungszeit für den Anstellenden (Zitat KV:"Angestellte Ärzte erhöhen die Teilnahmeverpflichtung am ärztlichen Notfalldienst des Anstellenden"). Solange der nicht vereinbart hat, dass sein Angestellter am Notdienst teilnimmt muss der gar nix sonder der Chef hat die A-Karte

Choranaptyxis
25.10.2023, 13:53
So ist es. Die Rentenversicherung könnte Morgen zur Betriebsprüfung bei der KV losziehen und dann rückwirkend für 4 Jahre Beiträge einsammeln, die bei mehr als 3 Monaten rückwirkend von dem Auftraggeber zu tragen sind, Der Ärzteversorgung wird es egal sein, weil die ihren Anteil ohnehin bekommen hat. Spannend wäre es bei der Krankenversicherung. Da ist ein erhebliches Kostenrisiko (das ist aber selbstverschuldet).

Wie wahrscheinlich ist es denn, dass die das auch machen, also rückwirkend Beiträge einsammeln etc? Durch das Urteil dürfte es ja ein leichtes sein, kostentechnisch die KV, nunja, unglücklich machen.
Sieht man eigentlich irgendwo für BW, welche Stellen zugemacht bzw. eingeschränkt wurden (ich sehe auf der oben verlinkten Karte nur die aktuellen Offnungszeiten, aber nicht, wo was geändert wurde).

Autolyse
25.10.2023, 14:04
Ne, ich verstehe noch nicht ganz genau, ob und wie die Notdienste, bzw. deren Vergütung Bestandteil werden zur Berechnung von den Beiträgen für das Versorgungswerk. Und ob da steuerlich danach noch so viel übrig bleibt?
Ich hatte immer das Gefühl, dass die KVSH den Bereitschaftsdienst als lukrativen Nebenverdienst "verkauft", zB fahrender Dienst für 24 Stunden am Wochenende 1440 Euro plus Kilometer plus 15-50 Euro Zuschlag pro Patient.
Ja, klar. Das sind ganz reguläre Einnahmen deines Vertragsarztsitzes, nur eben ohne Budgetierung. Was ührig bleibt, das hängt von deiner restlichen Aufstellung ab. Aber das kann ich nicht beurteilen. Wir haben einige Praxisinhabier hier, die werden dazu mehr Erkenntnisse haben.


Zumindest in der KVBW erhöhen angestellte Ärzte die Verpflichtungszeit für den Anstellenden (Zitat KV:"Angestellte Ärzte erhöhen die Teilnahmeverpflichtung am ärztlichen Notfalldienst des Anstellenden"). Solange der nicht vereinbart hat, dass sein Angestellter am Notdienst teilnimmt muss der gar nix sonder der Chef hat die A-Karte.
Krass, hätte ich nicht erwartet.

/edit: Ob die Rentenversicherung die KV jetzt in Anspruch nimmt? Keine Ahnung, das weiß keiner, was die da tun. Das Eigeninteresse der DRV ist nicht vorhanden, wenn dann wäre das nur für die Krankenkassen interessant, weil eine Pflichtversicherung entstanden sein könnte. Aber ob das überhaupt in relevantem Ausmaß Leute betrifft, unklar. Die KV handelt nur so um für die Zukunft geschützt zu sein.

Feuerblick
25.10.2023, 17:26
Hab mal ein neues Thema draus gemacht.

roxolana
27.10.2023, 12:34
So ist es. Die Rentenversicherung könnte Morgen zur Betriebsprüfung bei der KV losziehen und dann rückwirkend für 4 Jahre Beiträge einsammeln, die bei mehr als 3 Monaten rückwirkend von dem Auftraggeber zu tragen sind, Der Ärzteversorgung wird es egal sein, weil die ihren Anteil ohnehin bekommen hat. Spannend wäre es bei der Krankenversicherung. Da ist ein erhebliches Kostenrisiko (das ist aber selbstverschuldet).


Das verstehe ich nicht so richtig. Bei dem Urteil handelt es sich ja ausdrücklich um eine Einzelfallentscheidung. Begründet wurde diese damit, dass der Zahnarzt selbst gar keine Abrechnungsgenehmigung hatte und über einen Stundensatz bezahlt wurde, da er ja selbst nicht über über die KV abrechnen konnte. Diese Konstellation trifft ja sicherlich nur auf wenige Poolärzte zu, warum sollte das Urteil denn jetzt Auswirkungen auf alle Poolärzte haben?

Autolyse
27.10.2023, 13:00
Das verstehe ich nicht so richtig. Bei dem Urteil handelt es sich ja ausdrücklich um eine Einzelfallentscheidung.
Kennst Du den Volltext des abgesetzten Urteils? Im Terminsbericht steht davon nichts.

roxolana
27.10.2023, 13:14
Nö, aber sowohl in der Pressemitteilung als auch in der mündlichen Urteilsbegründung wurde betont, dass es hier um einen Einzelfall geht und nicht um eine grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Poolärzten.

"Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls."
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_35.html

"Damit hatte der 12. Senat des BSG gestern zwar einen jahrelangen Rechtsstreit beendet, nach Aussage des Vorsitzenden Richters Andreas Heinz jedoch ohne die weitreichenden Konsequenzen, die vonseiten der KVen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) befürchtet würden.

Mit Blick auf vorhergegangene Medienberichterstattung betonte Heinz, es handele sich um eine Entscheidung in einem spezifischen Einzelfall, ohne dass daraus zwangsläufig landes- oder bundesweite Konsequenzen entstehen müssten. Gegenstand der Abgrenzung sei niemals ein abstrakter Beruf oder ein Tätigkeitsfeld, sondern nur jener konkrete Fall. "
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/146871/Urteil-zu-Poolaerzten-sorgt-weiter-fuer-Probleme-in-der-Versorgung

Moorhühnchen
27.10.2023, 14:38
Dennoch hat die KVBW die Notbremse gezogen und alle Poolärzte aus dem Dienstplan rausgeschmissen!
Wenn die anderen KVen sich davon beeindrucken lassen (ich habe gelesen, dass der Anteil der Poolärzte teils bei bis zu 80% liegt), hab ich demnächst sicher nen Zettel im Briefkasten, dass ich zusätzlich zu meinen Rufdiensten noch KV-Dienste machen darf.
Das wäre für mich tatsächlich ein Grund, die Stelle, die ansonsten super ist, nochmal zu überdenken. Oder aber den halben KV-Sitz (durch den ich persönlich momentan ja keinen Vorteil habe) irgendwie loszuwerden. :-(

Autolyse
27.10.2023, 17:06
Nö, aber sowohl in der Pressemitteilung als auch in der mündlichen Urteilsbegründung wurde betont, dass es hier um einen Einzelfall geht und nicht um eine grundsätzliche sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Poolärzten.

"Maßgebend sind vielmehr - wie bei anderen Tätigkeiten auch - die konkreten Umstände des Einzelfalls."
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/2023_35.html

"Damit hatte der 12. Senat des BSG gestern zwar einen jahrelangen Rechtsstreit beendet, nach Aussage des Vorsitzenden Richters Andreas Heinz jedoch ohne die weitreichenden Konsequenzen, die vonseiten der KVen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) befürchtet würden.

Mit Blick auf vorhergegangene Medienberichterstattung betonte Heinz, es handele sich um eine Entscheidung in einem spezifischen Einzelfall, ohne dass daraus zwangsläufig landes- oder bundesweite Konsequenzen entstehen müssten. Gegenstand der Abgrenzung sei niemals ein abstrakter Beruf oder ein Tätigkeitsfeld, sondern nur jener konkrete Fall. "
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/146871/Urteil-zu-Poolaerzten-sorgt-weiter-fuer-Probleme-in-der-Versorgung
Jeder Rechtsstreit entscheidet nur den konkreten Einzelfall, weil er sonst ein Rechtsgutachten wäre (und inter omnes-Wirkung hätte). Die Ausstrahlungswirkung ist dennoch bei höchstrichterlicher Rechtsprechung erheblich (die Dieselfälle lassen grüßen).

Wenn ich mir die Kriterien anschaue, die im Terminsbericht angeführt werden, nämlich

Der Kläger war in einer seine Tätigkeit prägenden Weise in die durch die beigeladene Kassenzahnärztliche Vereinigung vorgehaltenen Abläufe eingegliedert. Bei seinen Diensten fügte er sich in die von der Beigeladenen vorgegebene Organisation des vertragszahnärztlichen Notdienstes ein. Sie mietete die Räumlichkeiten an und sorgte für die personelle und materielle Ausstattung. Auf diese Ausstattung war der Kläger angewiesen. Dem Kläger war auch nicht das Recht eingeräumt, nach seinem Ermessen eine (qualifizierte) Vertretung zu organisieren. Vielmehr konnte er nur mit einem anderen, am Notdienst im jeweiligen Quartal teilnehmenden Zahnarzt eine Schicht tauschen. Unternehmerischer Spielraum ergibt sich daraus nicht. Vielmehr erweist sich seine Tätigkeit - abgesehen vom Kernbereich der medizinischen Behandlung - als fremdbestimmt. Auch war der Kläger nicht einem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er erhielt einen festen Lohn für geleistete Einsatzstunden und hatte keinen Verdienstausfall zu befürchten.
dann empfinde ich das als deutliche Segelanweisung an die Eingangsinstanzen. Das sind alles klassische Kriterien für die Beschäftigung und der Senat stellt nur fest, dass das Vertragsarztrecht keine abweichende Beurteilung ermöglicht (was die DRV und die Vorinstanzen getan hat). Was zum Fick erwarten die also was passiert?

roxolana
27.10.2023, 20:17
Jeder Rechtsstreit entscheidet nur den konkreten Einzelfall, weil er sonst ein Rechtsgutachten wäre (und inter omnes-Wirkung hätte).

Ist das Folgende dann ein inter omnes Urteil? - Ein paar Tage vor dem Poolärzte-Urteil fällte das BSG ein Urteil zur Erstattungsfähigkeit von geschlechtsangleichenden OPs bei einer nichtbinären Person. Die Person klagte auf Erstattung einer Mastektomie durch die GKV. Das BSG entschied, dass diese Person keinen Anspruch auf Erstattung hat. Zudem geht aus der mündlichen Urteilsbegründung hervor, dass aktuell gar keine Transperson (weder binär noch nichtbinär) einen Anspruch auf Erstattung von körpermodifizierenden Operationen hat, bis der G-BA eine Regelung dazu getroffen hat. Damit rückte das BSG von seiner bisherigen Rechtssprechung hab, die es (binären) Transpersonen ermöglichte, trotz fehlender G-BA-Regelungen geschlechtsangleichende Operationen auf GKV-Kosten zu erhalten. "Das BSG hat in der mündlichen Urteilsbegründung eingeräumt, dass das Urteil in der Konsequenz bedeuten würde, dass auch die Behandlung binärer Transmänner und -frauen nach aktuellem Stand nicht gezahlt werden müssten. " https://tinrechtshilfe.de/2023/10/20/urteil-des-bundessozialgerichts-zu-mastektomien/


Das sind alles klassische Kriterien für die Beschäftigung und der Senat stellt nur fest, dass das Vertragsarztrecht keine abweichende Beurteilung ermöglicht (was die DRV und die Vorinstanzen getan hat). Was zum Fick erwarten die also was passiert?

Das heißt doch aber nicht, dass alle diese Kriterien bei allen Poolärzten zutreffen. Nicht jeder Poolarzt ist in einer Notfallpraxis tätig, nicht jeder Poolarzt kriegt einen Stundensatz statt selbst über EBM/BEMA abzurechnen usw. usf. Ein Poolarzt im Fahrdienst, der selbst abrechnet, ist doch in einer völlig anderen Konstellation als der klagende Zahnarzt. So verstehe ich auch den Hinweis des Gerichts, dass es sich hier um eine spezifische Einzelfallentscheidung handelt. Wenn sich das Urteil auf alle Pool-Ärzte erstrecken würde, dann hätte das BSG doch vermutlich wie beim Urteil zur den geschlechtsangleichenden OPs ein paar Tage vorher einen mündlichen Hinweis dazu gegeben, anstatt zu betonen, dass es sich um einen spezifischen Einzelfall handelt?