Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : "Wenn ein Arzt oder Sanitäter an Bord ist, bitte melden Sie sich..."
Dr. Pschy
31.01.2005, 08:12
Aber die Frage ist doch, wo faengt die Koerperverletzung an? (Von intubieren und Nadel legen abgesehen, das liegt auf der Hand, ich beziehe mich jetzt auf die simplen Ersthelfermassnahmen)
Einen Bewusstlosen ohne Begleitverletzungen in die Seitenlage drehen? Einen Verletzten crashmaessig aus dem Auto ziehen?
Meiner Meinung nach steht da §323 mit der unterlassenen Hilfeleistung drueber. Da von einem Verletzten grundsaetzlich davon ausgegangen werden muss, dass eine Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag vorliegt wenn er sich nicht mehr selbst aeussern kann, ist alles, was nicht zu seinem Vorteil geschieht imho unterlassene Hilfeleistung und steht definitiv ueber der Koerperverletzung. Wie schon erwaehnt, lieber gelaehmt (auch wenn ich als Ersthelfer schuld bin!) als tot.
luckyblue
31.01.2005, 14:37
Ich bezog mich jetzt auf den geschilderten Sachverhalt mit der Einwilligung des Patienten und dem Verhältnis zum "rechtfertigenden Notstand".
Klar ist § 323c einschlägig. Jedoch fragt sich, ob und welche Rechtfertigungsgründe greifen, wenn die von Laien vorgenommenen medizinischen Behandlungsmaßnahmen in ein pathologisches Fiasko einmünden, also schlussendlich nicht dem Erfolg des in § 323c geforderten Hilfe-Leistens entsprechen.
wo faengt die Koerperverletzung an?Körperverletzung ist
a) körperliche Misshandlung oder
b) Gesundheitsschädigung.
a) Als körperliche Misshandlung wird jede üble, unangemessene Behandlung bezeichnet, die das Wohlergehen nicht nur unerheblich beeinträchtig.
b) Gesundheitsschädigung meint das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes.
Passt nicht ganz zu der aktuellen Diskussion, aber zum Threadtitel umso mehr:
"Ist ein Arzt an Bord?" - Meldung der Ärztezeitung (http://www2.aerztezeitung.de/docs/2005/01/31/016a2001.asp?cat=/news) (Doccheck- Kennwort erforderlich!):
Täglich erkranken etwa 350 Menschen an Bord von Verkehrsflugzeugen. Mitreisende Ärzte können unverhofft mit einem Notfall konfrontiert werden. "Ist ein Arzt an Bord?", lautet oft die erste Frage des Personals. Ärzte sind bekanntlich zur Hilfeleistung verpflichtet. Darauf vorbereiten können sie sich nun auch per Internet.
Wer direkt zu der entsprechenden Homepage (mit wirklich umfassenden Informationen) möchte:
Flying Medical Doctor (http://www.flyingdoctor.org/wASP/index.asp?navid=1)
Rugger
Dr. Pschy
02.02.2005, 10:45
"Klar ist § 323c einschlägig. Jedoch fragt sich, ob und welche Rechtfertigungsgründe greifen, wenn die von Laien vorgenommenen medizinischen Behandlungsmaßnahmen in ein pathologisches Fiasko einmünden, also schlussendlich nicht dem Erfolg des in § 323c geforderten Hilfe-Leistens entsprechen."
Bei diesem Sachverhalt muss man die medizinischen Umstaende betrachten.
Hab ich einen Patienten, der ohne irgendwelche Hilfe dem sicheren Tod entgegensteht (Reanimationspflichtig, eingeklemmt mit arterieller Blutung,...), ist ein Hilfeleistender imho juristisch ueberhaupt nicht belangbar, auch wenn er in letzter Not eine "Harakiri-Aktion" versucht, ich hoffe du verstehst was ich meine. Zudem muss man sehen, dass §323c keinen "Erfolg" fordert, wie von dir propagiert. Es wird nur ausgesagt, dass unterlassene Hilfeleistung, ob erfolgreich oder nicht, juristisch zu belangen ist.
Interessanter wird das ganze bei weniger schlimmen Notfaellen, in denen der Hilfeleistende uebertrieben handelt und evtl.sogar noch koerperliche Schaeden hinzufuegt. Da liegt es wohl an der speziellen Situation, ob ein Staatsanwalt die Sache verfolgen wird. Dass das heikel ist, steht ausser Frage, denn §323c verpflichtet auch "Unwissende" zur Hilfeleistung, und diese koennen sich im nachhinein ja auf diese Pflcht berufen.
Die Defintion von Koerperverletzung ist mir im uebrigen bekannt, die Frage war eher rhetorischer Natur.
luckyblue
02.02.2005, 14:37
Zudem muss man sehen, dass §323c keinen "Erfolg" fordert, wie von dir propagiert. Es wird nur ausgesagt, dass unterlassene Hilfeleistung, ob erfolgreich oder nicht, juristisch zu belangen ist.
Das ist zwar eine allgemein anerkannte und auch weitgehend plausible Ansicht, jedoch lässt sie sich m. E. streng genommen nur für den Regelfall des Nichts-Tun als Tathandlung verteidigen. Die tatbestandliche Handlung besteht in dem Unterlassen der Handlung, die für die Abwendung der drohenden Rechtsgutverletzung erforderlich und zumutbar ist. Im Regelfall wird das immer auf ein Nichts-Tun hinauslaufen. Nichtsdestotrotz sind andere Ausgestaltungen des UNterlassens vorstellbar. Ein Kriterium, an dem eine Hilfeleistung scheitern kann, ist dabei die Erforderlichkeit, die sich aus dem Beurteilungsvermögen eines verständigen Beobachters zum Tat-Zeitpunkt ergibt. Ein weiteres ist der Inhalt der Handlung. Wie du plausibel und zutreffend ausführst, steigt mit dem Grad der Gefahr die Erforderlichkeit und sinkt der Anspruch an den Inhalt. Ungeachtet einer gebotenen Berücksichtigung der individuellen Befähigung des Helfers, können "Harakiri-Aktionen" m. E. aber nicht als Hilfeleistung geschützt werden, weil sie weder erforderlich zur Abwendung der Gefahr aus der Sicht eines verständigen Beobachters sind noch dem Inhalt nach eine Hilfe-Leistung darstellen.
Sicher ist dabei sehr umstritten, inwiefern eine eigentlich als Hilfe-Leistung intendierte UNterlassens-Handlung ihrem Inhalt nach als unterlassene Hilfeleistung qualifiziert werden kann. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass der Normzweck des 323c im Schutz des bedrohten Rechtsgutes (z. B. Leben) besteht. Vor diesem HIntergrund halte ich es für geboten, an den INhalt der Handlung nicht allzu laxe Maßstäbe anzulegen. Ansonsten redete man aus Täterschutz-Aspekten heraus einem bloßem Aktionismus das Wort. Aufgrund der inhaltlichen Plausibilität der HIlfeleistung darf - wohl entgegen der herrschenden Meinung - die Erfolgsaussicht m. E. somit nicht gänzlich unter den Tisch fallen.
(Dass im Falle des Falles über tiefgehendere juristische KOnstrukte, vermutlich über einen Erlaubnistatbestandsirrtum und dergleichen Erbaulichen mehr, nach einer Rechtfertigung und der Straffreiheit des eigentlich aus akzeptablen Motiven heraus handelnden Unterlassens-Täters zu suchen ist, steht auf einem anderen Blatt.)
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