Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Beihilfe zu Suizid
Na ja, ich meine wirklich nur die Psychiatrie. Ich finde es merkwürdig, jemandem ein bewußtseinsveränderndes Medikament zu geben, ohne zu wissen, wie es in diesem Patienten danach eigentlich aussieht.
Was soll das bringen, wenn du selber gar keine psychiatrisches Problem hast. Dann wirst du die Veränderung durch das Medikament auch nicht in ihrer echten Wirkung kennen lernen.
Soll also nur ein Psychotiker nach erfolgreicher Behandlung Psychiater werden? Genauso nur ein Krebspatient Onkologe?
Ich glaube du solltest nochmal darüber nachdenken. Nur weil jemand einmal Haldol schluckt versteht er einen Psychotiker garantiert nicht besser als jemand der sich mit dem Krankheitsbild und seiner Behandlung wirklich auseinander gesetzt hat. :-meinung
Vor allem gibt es ja einige Psychotiker, die mit Medikamenten vollgepumpt sind mit denen du nur noch in der Ecke liegen würdest und ne Woche schlafen würdest und die sind immer noch total aufgedreht.
Das ist genauso wie wenn du behauptest nachdem du Morphin genommen hast wüsstest du wie sich ein Schmerzpatient damit fühlt. :-meinung
luckyblue
15.02.2005, 00:13
Tilt! Benutze dieses Wort bitte nicht, es hat nichts mit unserem Thema zu tun, sondern bezeichnet aktive Sterbehilfe auch gegen den Willen das Patienten und ist entsprechend auch geschichtlich belastet.
Gegen die Verwendung des Wortes "Euthanasie" ist nichts einzuwenden. Es bezeichnet nur die Herbeiführung eines würdevollen Todes (eu = gut, thanatos = Tod) und ist begrifflich nicht auf die Vernichtung sogenannten unwerten Lebens im Nationalsozialismus festgelegt. In der Tat lässt sich die Beihilfe zum Suizid nicht unter Euthanasie subsumieren (vgl. 3.), jedoch wird die billigende Inkaufnahme der Lebensverkürzung z. B. infolge der Schmerzmedikation als indirekte Euthanasie qualifiziert und als eine zulässige Ausgestaltung der aktiven Euthansie kategorisiert (vgl. 2aa).
Ich habe mich mal an den Versuch einer Einteilung gemacht.
1. Sterbehilfe durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen
a) Passive Sterbehilfe i. w. Sinne - „Hilfe zum Sterben“ --> zulässig
b) Passive Sterbehilfe i. e. Sinne – „Hilfe beim Sterben“ - passive Euthanasie --> zulässig
2. Sterbehilfe durch aktives Tun
a) Aktive Euthanasie
aa) Indirekte Euthansie --> zulässig
bb) Direkte Euthanasie --> unzulässig
3. Tötung auf Verlangen
a) täterschaftliche Tötung auf Verlangen --> unzulässig
b) Quasi-mittäterschaftliche Tötung auf Verlangen --> unzulässig
c) Geschehenlassen einer Selbsttötung auf Verlangen --> unzulässig, aber straflos
Allgemein: Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Sterbehilfe (1. & 2.) und Tötung auf Verlangen (3.). Sterbehilfe erfüllt, sofern sie unzulässig ist, den Tatbestand des Totschlags, Tötung auf Verlangen ist ein eigener Tatbestand im Strafgesetzbuch. Die Differenzierung ist relevant für die Höhe der Strafe und der unterschiedlichen Motivation der Beteiligten geschuldet.
Zu 1.: Sterbehilfe durch Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen ist zulässig unter Bedingungen (vgl. unten).
Sterbehilfe durch Unterlassen liegt vor, wenn der Todeseintritt des Opfers durch die Untätigkeit des „Täters“ begünstigt wird. Strafrechtlich relevant unter dem Gesichtspunkt des Totschlages wird eine derartige Unterlassung nur dann, wenn der Täter zum Opfer in einem verantwortungsstiftenden Verhältnis steht. Man bezeichnet dieses Verhältnis auch als „Garantenstellung“: Für den „Täter“ resultiert aus dieser Beziehung die Pflicht, mit seinen – kraft des gesellschaftlichen Verhaltenskodexes gebotenen - Handlungen für das Wohlergehen des „Opfers“ zu garantieren. Das Unterlassen dieser Schutzhandlungen vonseiten des „Täters“ in Garantenstellung wird daher genauso verstanden, als wenn der Täter gerade die Tat (hier also Totschlag) begangen hätte, die oder deren Erfolg er vermöge seiner Schutzhandlungen verhindern sollte. Dementsprechend macht er sich strafbar, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Strafe konterkarieren.
Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist ein Beispiel für eine Garantenstellung. Trotzdem kann die Sterbehilfe durch Unterlassen zulässig sein. Voraussetzung dafür ist zweierlei:
Erstens muss die Nichtaufnahme oder Beendigung der Intensivbehandlung dem ausdrücklichen Patientenwillen („Patientenverfügung“) oder seiner mutmaßlichen Einwilligung in den Therapieabbruch entsprechen, wobei an das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung einwilligungsunfähiger Patienten strenge Maßstäbe gestellt werden und im Zweifel der Schutz des Lebens Vorrang hat.
Zweitens ist eine aussichtslose Prognose erforderlich. Das ist dann der Fall, wenn kein Anlass zur Hoffnung auf Heilung mehr besteht und die therapeutischen Maßnahmen nur auf die Verzögerung des Todeseintritts zielen.
Die Priorität wird allerdings wohl beim Patientenwillen gesetzt. Zunehmend wird das Primat der Patientenverfügung auch für Minderjährige akzeptiert. Umstritten ist hier jedoch die Gewichtung zwischen mutmaßlicher Einwilligung der einwilligungsunfähigen Patienten in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und der Entscheidung der gesetzlichen Vertreter.
Zulässige Sterbehilfe durch Unterlassen (der Weiterbehandlung) ist wohl auch der „tätige Behandlungsabbruch“ – also etwa die Anordnung auf Verzicht der Reanimation oder die Reduktion der parenteralen Ernährung.
Zu 1a): Die passive Sterbehilfe im weiteren Sinne („Hilfe zum Sterben“) betrifft die Fälle, in denen der Sterbevorgang noch nicht begonnen hat. Hier wird deutlich, dass der Patientenwille zur Unterlassung lebensverlängernder Therapie schwerer wiegt als die Aussichtslosigkeit der Therapie.
Zu 1b): Die passive Sterbehilfe im engeren Sinne („Hilfe beim Sterben“) betrifft die Fälle, in denen der Sterbevorgang bereits begonnen hat.
Zu 2: Indirekte Euthanasie wird überwiegend für zulässig gehalten, direkte Euthanasie ist unzulässig.
Aktive Euthanasie ist gegeben, wenn die Sterbehilfe nicht aus dem Unterlassen einer Handlung, sondern aus der Durchführung einer Handlung resultiert.
Zu 2aa): Indirekte Euthanasie betrifft den Fall, dass die Durchführung einer Handlung eine Lebensverkürzung zwar in Kauf nimmt, in erster Linie jedoch auf Schmerzlinderung und eine Erleichterung des Sterbens zielt . Die Zulässigkeit ist umstritten, im Ergebnis aber wohl akzeptiert. Die Argumentation für die Zulässigkeit stellt vor allem auf die soziale Verträglichkeit und Gebotenheit der Handlung ab: Eine Rechtfertigung aus Notstand (drohende Gefahr eines schmerzvollen Todes soll durch entsprechende Medikation gebrochen werden) sowie aus Pflichtenkollision (Pflicht zur Lebenserhaltung versus Pflicht zur Leidensminderung) soll hier greifen.
Zu 2bb): Direkte Euthanasie betrifft den Fall, dass die Durchführung der Handlung auf eine Lebensverkürzung zielt . Damit wird der Tatbestand des Totschlags erfüllt. Fraglich ist, ob der Totschlag durch Notstand gerechtfertigt ist. Dies wird aber generell verneint, und zwar aus zwei Gründen: Erstens wird die Unverfügbarkeit des Lebens postuliert – das Individuum soll über sein Leben nicht wie über sein Eigentum verfügen können. Zweitens mangele es am überwiegenden Interesse der aktiven Tötung, wenn darüber hinaus die Teilnahme an einer bloßen Selbsttötung (vgl. 3.) oder ein Behandlungsabbruch möglich sind.
Die Bestrafung der aktiven Euthanasie ist noch sehr umstritten. Es wird ein übergesetzlicher Schuld- oder Strafausschluss diskutiert.
Zu 3.: Tötung auf Verlangen ist unzulässige Sterbehilfe, das bloße Geschehenlassen einer frei verantwortlichen Selbsttötung allerdings straflos.
Die Tötung auf Verlangen unterscheidet sich von den oben dargestellten Formen der Sterbehilfe in der Motivation sowohl des Opfers als auch des Täters: Das Opfer muss mit ausdrücklichem und ernstlichem Verlangen den Täter zur Tötung bestimmen, der Täter muss sich diese Motivation als entscheidenden Tatantrieb zu eigen machen. „Verlangen“ ist mehr als Einwilligung, „ausdrücklich“ meint unmissverständliche Äußerung, „ernstlich“ setzt überlegte Kundgabe und intellektuelles Vermögen voraus.
Dass die Tötung auf Verlangen einen eigenen Tatbestand im Strafgesetzbuch erfüllt und dementsprechend einer niedrigeren Strafandrohung als ein herkömmlicher Totschlag unterliegt, erklärt sich aus der besonderen Konfliktlage des Täters und der Motivation des Opfers. Die Bestrafung der Tötung auf Verlangen sowie die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesvorschrift ist nach wie vor umstritten.
Zu 3a): Täterschaftliche Tötung auf Verlangen meint Fremdtötung. Die zum Tode führende Handlung liegt bis zum Schluss allein in der Macht des Täters .
Zu 3b): Quasi-mittäterschaftliche Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn die Tötung gemeinschaftlich vollzogen wird. Der letzte Handlungsschritt liegt beim Suizidenten und begründet daher eine Selbsttötung . Diese Zuordnung ist allerdings umstritten. Der Bundesgerichtshof setzt die quasi-mittäterschaftliche Tötung der täterschaftlichen Tötung gleich.
Zu 3c): Geschehenlassen einer Tötung auf Verlangung bedeutet, dass jemand eine frei verantwortliche Selbsttötung auf Verlangen geschehen lässt, aber nicht irgendwie unterstützt . Dies ist auch in Garantenstellung anscheinend straflos.
P.S.: Schön, dass ich wieder ein altes Post recyclen konnte ...:-top
Jaja, das böse Morphium. :-???
In der Medizin des Pleistozän, wo man einfach ein bisserl Opiat aufgezogen hat und dann (vermutlich noch im Bolus) gegeben hat, da kommt sowas natürlich vor.
Moderne Schmerztherapie sieht da deutlich anders aus:
Auch stärkste Tumorschmerzen lassen sich z.B. durch Kombination von Opioiden mit peripheren Analgetika und unter Ausnutzung von Synergieeffekten z.B. mit Antidepressiva oder Neuroleptika bei minimierten Nebenwirkungen gut behandeln.
Mittels Patienten-gesteuerter Analgesie kann der Patient selbst bestimmen, ob er noch mehr braucht und kann so an der geringstmöglichen Dosis schmerzfrei gehalten werden.
Wer das als Arzt nicht beherrscht und seine Patienten auch nicht einem qualifizierten Schmerztherapeuten zuführt, der handelt definitiv nicht in deren Interesse.
Hab auch in Reportagen gesehen, dass es in deutschen Krankenhäusern nicht weit her ist mit Schmerztherapie.
Laut Report. nutzen viele Ärzte aus Angst und Unwissenheit über die Morphine den Spielraum an Dosen nicht voll aus woraus resultiert, dass viele Pat. nicht schmerzfrei sind und ihre starken Tumorschmerzen ertragen müssen.
Ich selbst sehe es im Krankenhaus auch, dass Pat. um ihre Schmerzmittel teilweise betteln müssen, da allerdings eher bei den Pflegekräften, die dann sagen ne Cranium der Pat hat erst vor 2 Stunde etwas bekommen, der soll sich mal ein bisserl zusammenreißen. :-keks
Und laut Report. kann braucht heute kein Mensch mehr Schmerzen zu ertragen, da die modernen Mittel richtig eingesetzt wunder wirken, auch ohne große Nebenwirkungen.
Hab auch in Reportagen gesehen, dass es in deutschen Krankenhäusern nicht weit her ist mit Schmerztherapie.
Laut Report. nutzen viele Ärzte aus Angst und Unwissenheit über die Morphine den Spielraum an Dosen nicht voll aus woraus resultiert, dass viele Pat. nicht schmerzfrei sind und ihre starken Tumorschmerzen ertragen müssen.Drum gehören die Patienten ja auch an ein Zentrum.
Moderne Schmerztherapie ist effektiv, aber auch nicht einfach.
In Tübingen (und ich denke in vielen Unikliniken auch) ist das z.B. so gelöst, daß es einen Schmerzdienst gibt. Da ist ein Anästhesist dafür abgestellt, den ganzen Tag durch's Haus zu tingeln und jeden Schmerzpatienten auf allen Stationen zu visitieren, deren Schmerzfreiheit zu überprüfen und ggf. das Therapiekonzept umzustellen.
Ich selbst sehe es im Krankenhaus auch, dass Pat. um ihre Schmerzmittel teilweise betteln müssen, da allerdings eher bei den Pflegekräften, die dann sagen ne Cranium der Pat hat erst vor 2 Stunde etwas bekommen, der soll sich mal ein bisserl zusammenreißen.Eben das ist der Fehler und das darf nicht sein.
Eine Methode mit der man (auch zeitschonend für das Personal auf Station) diesem Problem begegnen kann, ist die Patientenkontrollierte Analgesie, bei der der Patient einen speziellen Perfusor bekommt mit einem Drücker, wo er sich einen (vom Arzt vorher eingestellten Bolus) selber applizieren kann. Die "Schmerzpumpe" ist sowohl mechanisch wie auch elektronisch gegen eine Überdosierung gesichert.
Der Arzt kann bei der Visite die Anzahl der vom Patienten angeforderten Dosen abrufen und so den - neben den Patientenangaben - objektiv den Therapieerfolg abschätzen.
Und was gebetsmühlenartig wiederholt wird, wenn der Schmerzdienst den Raum verläßt ist: "Wenn Sie Schmerzen kriegen (und die mit der PCA nicht weggehen), sagen sie bescheid, die Schwestern haben unseren Piepser, wir sind 24h am Tag da und kommen sofort!"
Und wenn wirklich mal rauskommt, daß die Schwestern das nicht weitergeleitet haben, dann gibt das schon Ärger - wobei das nicht wirklich oft vorkommt, da es für die Schwester ja der geringere Aufwand ist, schnell den Schmerzdienst anzupiepsen, als die ganze nacht auf die Klingel zu gehen.
Ich hab das bei einer Famulatur mal mitgemacht und finde, das funktioniert wirklich sehr gut.
Klar, diese Methode ist personalaufwändig und deshalb nicht von jedem Krankenhaus in dieser Form zu leisten, aber wie ich weiter oben schon gesagt habe: Leute mit fortgeschrittenen Tumorerkrankungen und schweren Schmerzen gehören ohnehin an ein Zentrum und nicht ins Krankenhaus Kleinniederbürnigge.
Und mal ganz ehrlich: Das Stufenschema der WHO ist jetzt nicht so kompliziert, daß man damit nicht wenigstens eine Basisschmerztherapie hinkriegen könnte, auch in einem kleinen Haus.
Wenn sich schon der Internist und der Chirurg nicht rantrauen, dann vielleicht der Anästhesist, der ja täglich mit BTMs arbeitet. Das ist halt ne Frage der hausinternen Organisation und eine suffiziente Umsetzung ist ein direktes Qualitätsmerkmal der Therapie im Hause. :-meinung
Eigentlich kann man meiner Meinung nach die Grenze überhaupt nicht ziehen. Woher nehmen wir uns das Recht zu behaupten, unsere Art zu denken sei die einzig gesunde? Hat die Mehrheit automatisch recht?
Es gibt in der Psychiatrie durchaus klare Richtlinien, wann und wie eine Diagnose zu stellen ist. Verschwommen finde ich die Grenzen teilweise, was Persönlichkeitsstörungen angeht. Das sind ja oft nur Extremzüge vollkommen normaler Charaktereigenschaften. Aber da liegt auch schon das Kriterium: es muss ein eine anhaltende Verhaltensänderung vorhanden sein UND ein Leidensdruck bei dem Betroffenen oder seiner Umgebung.
Sicherlich beruhen Einschätzungen, was z.B. als formale oder inhaltliche Denkstörung gilt, irgendwo auf dem "Normalzustand", sprich dem Durchschnitt. Im Endeffekt beruhen sämtliche Laborparameter wie Hämatokrit, Enzyme, Glukose, pH etc. aber ebenfalls auf dem Durchschnitt der menschlichen Bevölkerung, während Abweichungen davon als pathologisch angesehen werden! Warum also sollte man diese Regelung nicht auch auf die Psyche anwenden können? Wenn es eindeutige abweichende Veränderungen gibt, gilt das als krank. Oftmals ist damit eine Einschränkung im Leben verbunden. Sei es durch mangelnde Anpassungsfähigkeit oder gar Selbst- oder Fremdgefährdung. Das ist doch eindeutig als krankhaft anzusehen, oder?
Wird ja langsam richtig interessant...
@Rico
Ich finde die Lösung mit dem Schmerzdienst sehr, sehr gut. Leider können heutzutage nur wenig Patienten von einer so guten Betreuung profitieren.
Ich persönlich habe während meinem Pflegepraktikum kein so professionelles Verhalten erlebt. Ausserdem wurde soweit ich mich erinnere bei finalen Patienten Morphin only in die Infusion gegeben - andere Medikamente kamen selten zum Einsatz. Ich vermute, dass dies dann meist auch den Tod berschleunigte. Natürlich war Analgesie das Ziel. Aber gerade hier ist meiner Meinung nach der Grat zwischen indirekter und direkter aktiver Sterbehilfe sehr schmal. Zumal ich den Tod sowieso als Tabuthema erlebt habe, solche Dinge wurden meist nicht explizit mit Patienten besprochen.
In diesem Zusammenhang habe ich einige ganz konkrete Fragen:
Wie sieht das optimale Therapieschema bei finalen Patienten mit Tumorschmerzen aus? Wie bestimmt man die maximale Morphindosis eines Patienten? Gibt es da nicht auch poor und ultra-rapid Metabolizer? Was für Medikamente kommen zum Einsatz? Wie wirksam ist diese Therapie (kommt es nicht trotzdem zu sehr häufig zu breakthrough pain? - was setzt ihr da ein? Ist Actiq mittlerweile in D zugelassen?)
Verkürzt diese Therapie die Lebenserwartung des Patienten, beispielsweise durch Atemdepression? Wird dies in der Praxis mit dem Patienten vorher besprochen?
@Janine
Dies war eher als philosophische Fragestellung aufgefasst. Aber eben, wie du bereits erwähnt hast, ist eine solche Unterscheidung gerade bei Charakterzügen heikel. Ich finde, dass man gerade auch in der Psychiatrie aufpassen muss, Normabweichungen als krankhaft einzuordnen.
Es gibt in der Psychiatrie durchaus klare Richtlinien, wann und wie eine Diagnose zu stellen ist. Verschwommen finde ich die Grenzen teilweise, was Persönlichkeitsstörungen angeht. Das sind ja oft nur Extremzüge vollkommen normaler Charaktereigenschaften. Aber da liegt auch schon das Kriterium: es muss ein eine anhaltende Verhaltensänderung vorhanden sein UND ein Leidensdruck bei dem Betroffenen oder seiner Umgebung.
Sehe ich auch so und man muß ja auch überlegen, dass nicht jeder mit der kleinsten Persönlichkeitsstörungen gleich auf die geschlossene kommt und mit Psychopharmaka abgeschossen wird. Ich glaube hier haben manche etwas falsche Vorstellungen von der Psychiatrie. Abgesehen davon wird ja NIEMAND, es sei denn es besteht selbst- oder fremdgefährdung, zwangsbehandelt. Also nur weil du jetzt mit ner Persönlichkeitsstörung irgendwie beim Arzt gelandet bist, heißt das ja nicht, dass du dadurch jetzt erstmal 1 jahre nicht mehr an die frische luft kommst. :-nix Die Leute, die deswegen in Behandlung kommen ja aufgrund ihres eigenen Wunsches oder Drängen der Familie dahin.
Wird ja langsam richtig interessant...
In diesem Zusammenhang habe ich einige ganz konkrete Fragen:
Wie sieht das optimale Therapieschema bei finalen Patienten mit Tumorschmerzen aus? Wie bestimmt man die maximale Morphindosis eines Patienten? Gibt es da nicht auch poor und ultra-rapid Metabolizer? Was für Medikamente kommen zum Einsatz? Wie wirksam ist diese Therapie (kommt es nicht trotzdem zu sehr häufig zu breakthrough pain? - was setzt ihr da ein? Ist Actiq mittlerweile in D zugelassen?)
Verkürzt diese Therapie die Lebenserwartung des Patienten, beispielsweise durch Atemdepression? Wird dies in der Praxis mit dem Patienten vorher besprochen?
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Ich bin sicher kein Schmerzspezialist aber ich kann dir sagen, dass man sagt, dass die euphorisierende Wirkung und die Atemdepression beim Schmerzpatienten bei richtiger Dosierung keine gefährlichen Nebenwirkungen sind. Bei stärkeren Shcmerzen und höherer Dosis adaptieren diese Nebenwirkungen, da der Schmerz sozusagen ein Gegenpol gegen Atemdepression und Euphorie ist.
Anders sieht es mit der Obstipation udn Miosis aus, diese adaptieren nicht und spielen schon eher eine ROlle.
Die richtige Opiattherapie sieht auch so aus, dass nicht bei Schmerzen direkt etwas gegeben wird sondern wenn in einem Intervall schmerzen entstehen sagen wir der Patient kriegt morgens mittags und abends sein Mittel, dann wird am nächsten Tag die Dosis der Gabe vor diesem Intervall erhöht.
Eine Gabe von Schmerzmitteln nur bei Schmerz ist absolut falsch und fördert die Abhängigkeit. Der Patient soll ständig schmerzfrei sein.
Das sind zumindest die Grundlagen, die ich bisher in Pharma gelernt habe.
Welche Medikamente man jetzt genau in welcher Situation nimmt kann ich nicht sagen. Ich denke Fentanyl wird recht häufig benutzt. Vermutlich werden öfter auch ergänzend TCA dazu gegeben. :-nix
Die richtige Opiattherapie sieht auch so aus, dass nicht bei Schmerzen direkt etwas gegeben wird sondern wenn in einem Intervall schmerzen entstehen sagen wir der Patient kriegt morgens mittags und abends sein Mittel, dann wird am nächsten Tag die Dosis der Gabe vor diesem Intervall erhöht.
Eine Gabe von Schmerzmitteln nur bei Schmerz ist absolut falsch und fördert die Abhängigkeit. Der Patient soll ständig schmerzfrei sein.
Natürlich ist das Ziel ständige Schmerzfreiheit. Dies ist nur meist nicht realisierbar (siehe eben breakthrough pain). Ich erlaub mir mal, dazu etwas zu zitieren:
"Many people with chronic cancer-related pain experience intermittent flares of pain that can occur even though a person is taking analgesic medications on a fixed schedule for pain control. These severe flares of pain are called breakthrough pain because the pain "breaks through" the regular pain medication. About one-half to two thirds of patients with chronic cancer-related pain also experience episodes of breakthrough cancer pain (Portenoy RK and Hagen NA, Pain 1990;41:273-281)." Quelle: http://www.cancer-pain.org/treatments/breakthrough.html
Das sind zumindest die Grundlagen, die ich bisher in Pharma gelernt habe.
Welche Medikamente man jetzt genau in welcher Situation nimmt kann ich nicht sagen. Ich denke Fentanyl wird recht häufig benutzt. Vermutlich werden öfter auch ergänzend TCA dazu gegeben.
Fentanyl denk ich ist nicht so häufig, hab ich zumindest bisher selten gesehen. Therapie mit Durogesic ist teuer.
Aus aktuellem Anlass:
15. Februar 2005, Neue Zürcher Zeitung
Witwe nach Freitod ihres Mannes verurteilt
Bedingte Gefängnisstrafe wegen Tötung auf Verlangen
Eine 55-jährige Frau hatte ihrem schwerstkranken Mann im Sommer 2002 auf dessen Wunsch hin geholfen, aus dem Leben zu scheiden. Wegen Tötung auf Verlangen sind sie und ein Sterbebegleiter zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden.
ekk. Der 65-jährige Mann, der sich im Sommer 2002 entschied, aus dem Leben zu scheiden, war an Speiseröhrenkrebs erkrankt. Er litt unter unerträglichen Schmerzen und unter Angst- und Panikattacken. Bei dem Schritt, der ihn von seinen Qualen befreien sollte, sollten ihm seine heute 55-jährige Frau und ein Sterbebegleiter, der ihn regelmässig am Krankenbett besucht hatte, beiseite stehen. Wegen Tötung auf Verlangen ist die Frau, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu sieben, der Sterbebegleiter zu vierzehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden. Die Angeklagte hatte ihrem Mann dabei geholfen, sich das Leben zu nehmen; der mitangeklagte Bekannte hatte nichts dagegen unternommen. Das Urteil gegen die beiden ist am Montag veröffentlicht worden.
Hilfe «aus Mitleid und aus Liebe»
Am 15. Juni 2002 brachte der Sterbebegleiter Schlaftabletten und einen Plasticsack in die Wohnung des Ehepaars. Der Kranke unterzeichnete eine Freitod-Erklärung und eine Vereinbarung, wonach er urteilsfähig sei. Seine Frau zerkleinerte eine Anzahl Tabletten mit dem Mixer und löste sie in Tee auf. Der Patient war jedoch zu geschwächt, um den Tee in Spritzen aufzuziehen und ihn selber in die Magensonde zu spritzen, wie es vorgesehen gewesen war. Seine Frau übernahm diese Handlungen deshalb auf ausdrücklichen Wunsch ihres Mannes. Nachdem er eingeschlafen war, stülpte sie ihm den Plasticsack über den Kopf und band ihn am Hals mit einem Schal leicht zu. Der Krebskranke starb an einer Mischvergiftung. Hätten die Tabletten nicht zum Tod geführt, wäre er wegen des über den Kopf gezogenen Plasticsackes erstickt.
Die Witwe und der Sterbebegleiter mussten im Oktober vergangenen Jahres vor einem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich erscheinen (NZZ 21. 10. 04). Die Frau hatte in der Verhandlung geschildert, wie sie sich aus Mitleid und aus Liebe zu ihrem Mann entschlossen habe, ihm die Medikamente zu geben. Sie habe sich allerdings erst nach anfänglichem Widerstand bereit erklärt, ihm beim Suizid zu helfen, wenn er selber nicht mehr dazu fähig wäre. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ihr Verhalten strafbar sei. Der Einzelrichter war dennoch der Ansicht, dass der Straftatbestand von Art. 114 StGB erfüllt sei. In dem Artikel heisst es: «Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verhalten tötet, wird mit Gefängnis bestraft.»
Der Einzelrichter kam zum Schluss, die Angeklagte hätte sich danach erkundigen müssen, ob aktive Sterbehilfe zulässig sei oder nicht. Auch ein sogenannter übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund - wie er von ihr geltend gemacht worden war - liege nicht vor. Direkte aktive Sterbehilfe sei ausnahmslos strafbar. Die Witwe hatte vor Gericht gesagt, es sei der sehnlichste und ausdrückliche Wunsch ihres Mannes gewesen, von seinen Leiden erlöst zu werden. Der individuelle Autonomieanspruch müsse in diesem Fall höher gewertet werden als der Schutz des Lebens. Auch ihr Antrag, eventuell habe für sie eine Strafbefreiung zu erfolgen, da sie nach zwanzig glücklichen Ehejahren unter dem Verlust ihres Mannes immer noch schwer leide, wurde abgewiesen.
Mittäterschaft - nicht bloss Gehilfenschaft
Der Sterbebegleiter hatte in der Gerichtsverhandlung gesagt, es sei vorgesehen gewesen, dass sich der Kranke die Medikamente selbst applizieren und sich den Plasticsack selber über den Kopf stülpen würde. Mit einer anderen Möglichkeit habe er nicht gerechnet. Er habe keinen Grund gesehen, die Frau daran zu hindern, ihrem Mann zu helfen. Es sei der feste Wille des Verstorbenen gewesen, aus dem Leben zu scheiden.
Der Richter befand, der Mann sei für die aktive Sterbehilfe mitverantwortlich. Indem er den Plasticsack und die Medikamente gebracht habe, habe er einen wichtigen Tatbeitrag geleistet, was nicht mehr als blosse Gehilfenschaft betrachtet werden könne. Im Gegensatz zur Ehefrau, die sich erst nach längerem Ringen dazu bereit erklärt habe, ihrem Mann nötigenfalls beim Suizid zu helfen, habe der Sterbebegleiter dies ohne grosse Widerstände hingenommen. Die Strafbarkeit direkter aktiver Sterbehilfe sei ihm dabei bewusst gewesen. Sein Verschulden wiege darum schwerer.
www.nzz.ch
Fentanyl denk ich ist nicht so häufig, hab ich zumindest bisher selten gesehen. Therapie mit Durogesic ist teuer.
Doch eine Durogesic (R) TTS Therapie ist gängig. Wäre es ethisch die Kostenfrage im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid bei unkontrollierbaren Schmerzen zu diskutieren?
In diesem Zusammenhang habe ich einige ganz konkrete Fragen:
Wie sieht das optimale Therapieschema bei finalen Patienten mit Tumorschmerzen aus? Wie bestimmt man die maximale Morphindosis eines Patienten? Gibt es da nicht auch poor und ultra-rapid Metabolizer? Was für Medikamente kommen zum Einsatz? Wie wirksam ist diese Therapie (kommt es nicht trotzdem zu sehr häufig zu breakthrough pain? - was setzt ihr da ein? Ist Actiq mittlerweile in D zugelassen?)
Verkürzt diese Therapie die Lebenserwartung des Patienten, beispielsweise durch Atemdepression? Wird dies in der Praxis mit dem Patienten vorher besprochen?Diese Frage ist so komplex, daß sie hier kaum annährend vollständig beantwortet werden kann.
Als Basiskonzept darf sicherlich das WHO-Stufenschema (z.B. hier (http://www.medizinfo.de/schmerz/thwho.htm)) als Goldstandard betrachtet werden, mit dem - meiner privaten Abschätzung nach - bei über 90% der Patienten eine suffiziente Schmerztherapie erreicht werden kann.
Bei den schwersten Schmerzen gerade in finalen Krankheitsstadien wird es dann sehr schnell sehr kompliziert, weil je nach Tumorart, Stadium, Begleiterkrankungen und -medikationen eine Unmenge an Indikationen, absoluten und relativen Kontraindikationen gegeneinander abgewogen werden müssen, was letztlich dem Spezialisten obliegt.
Um Dir eine Vorstellung von der Komplexibilität zu geben: Aus meinen Anästhesietagen hüte ich bis heute wie meinen Augapfel ein ca. 80 Seiten (!) starkes "Manual der postoperative Schmerztherapie", das die Tübinger Anästhesisten nach aktueller Studienlage erarbeitet haben und das hier als hausinterner Leitfaden fungiert.
Dadrin ist so ziemlich alles beschrieben, was in der Klinik an Indikationen vorkommt mit Anleitung zur Einstellung der Pumpen und allem drum und dran.
Hat wie gesagt 80 Seiten und ist eng bedruckt. Und es gilt in erster Linie für die postoperativen Schmerzen, chronische Tumorschmerzen ohne OP sind da noch gar nicht drin.
Wenn's Dich interessiert, dann schau doch mal in aktuelle Lehrbücher der Schmerztherapie oder such nach online veröffentlichten Doktorarbeiten zu dem Thema.
Doch eine Durogesic (R) TTS Therapie ist gängig. Wäre es ethisch die Kostenfrage im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid bei unkontrollierbaren Schmerzen zu diskutieren?
Natürlich wird es gemacht, aber Fentanyl ist meiner Erfahrung nach nicht Hauptbestandteil der Schmerztherapie. Vielleicht ist meine Erfahrung auch nicht repräsentativ. Wie habt ihr das erlebt?
Bei der Abschätzung von fast gleichwertigen Therapieoptionen dürfen Kosten IMHO eine Rolle spielen. Es geht ja nicht darum, dem Pat eine Behandlung vorzuenthalten.
edit: es dürfte da grosse unterschiede zwischen ambulanter und stationärer Behandlung geben. Ich bezog mich auf die stationäre Behandlung.
Hellequin
15.02.2005, 14:44
Natürlich wird es gemacht, aber Fentanyl ist meiner Erfahrung nach nicht Hauptbestandteil der Schmerztherapie. Vielleicht ist meine Erfahrung auch nicht repräsentativ. Wie habt ihr das erlebt?
Also ich hab in der Neuro gearbeitet und bei uns wurden halt sehr oft Durogesic-Pflaster verwendet. Einer der Vorteil ist halt die kontinuierliche Applikation des Wirkstoffes, d.h. der Blutspiegel ist relativ konstant.
Das größte Problem bei Schmerzen ist halt, das sie sich nicht wirklich objektiv messen lassen, und das neben den tatsächlichen Schmerzen auch Sachen wie psychische Verfassung, sekundärer Krankheitsgewinn etc. eine Rolle spielen.
Natürlich wird es gemacht, aber Fentanyl ist meiner Erfahrung nach nicht Hauptbestandteil der Schmerztherapie. Vielleicht ist meine Erfahrung auch nicht repräsentativ. Wie habt ihr das erlebt?
Meiner Erfahrung nach wurde dies viel verwendet, sowohl stationär wie auch ambulant/ halbstationär. Zusammen mit einer ausreichenden Reservemedikation s.c. oder p.o. mit Morphin für die Brechung von Schmerzspitzen (Durchbruchsmedikation).
Wobei hier die Schmerztherapie noch nicht ausgeschöpft ist. Palliative Bestrahlung, Chemotherapie, Dexamethason zur Reduktion von Schwellungszuständen, Lokalanästhetika, PCA-Pumpen, PDA-Applikation von Opioiden, intrathekal Opioide, Gabapentin usw.
Ich finde die Lösung mit dem Schmerzdienst sehr, sehr gut. Leider können heutzutage nur wenig Patienten von einer so guten Betreuung profitieren.
Ich persönlich habe während meinem Pflegepraktikum kein so professionelles Verhalten erlebt.
Ich leider auch nicht wirklich. Vielleicht hat sich das inzwischen geändert, auf meiner Station hatte ich nicht dein eindruck, dass sich die Ärzte sonderlich mit den Schmerzen mancher Patienten auseinandersetzen. Wir hatten zwei Patientinnen, die bettlägerig waren, diverse Dekubitus hatten und jedesmal beim Lagern und Waschen ziemlich gestöhnt oder geschrien haben. Einmal lief der OA vorbei und meinte zu den Schwestern "Was'n das?" - "Die schreit immer so, wenn wir sie anfassen" - "Dann soll sie nachhause gehen! Wer schreit hat hier nichts zu suchen" :-notify Ich hab gedacht, ich hör nicht richtig.....
Ich hatte oft auch den Eindruck, dass Patienten den Schmerz als Teil ihres Schicksals akzeptieren und somit den Wunsch nach Schmerzlinderung garnicht adequat dem Arzt mitteilen. Meiner Meinung muss man da als Arzt oft zwischen den Zeilen lesen und nachfragen.
Traurig fand ich es, als ein 97 jähriger Patient, um den ich mich zeitweise gekümmert hatte, sich bei einem Sturz einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, der erst 4 Tage später diagnostiziert wurde. In der Zwischenzeit wurde er aber vom Pflegepersonal natürlich gezwungen, möglichst viel selbst zu machen. Wurde somit nach allen Regeln der Kunst mobilisiert und misshandelt, obwohl er sich heftig dagegen wehrte. Eine Kollegin soll ihn sogar beschimpft haben, als er dabei mal hinfiel...
Der selbe Patient lag mir übrigens ständig in den Ohren, er wolle doch endlich sterben. Er sei alt genug und hätte eh kein bisschen Freude mehr am Leben. Bei der fürsorglichen Pflege kann ich das ein Stück weit verstehen...
@Janine
Den Satz hab ich auch öfters gehört...
Seit einem bestimmten Erlebnis bin ich aber auch vorsichtig geworden mit Aussagen, man sollte Patienten dich sterben lassen. Und zwar gab es bei meinem Pflegepraktikum eine Patientin, die bettlägerg war, wie erwähnt einen fetten Dekubitus am Steiß hatte, selten was aß oder trank und wenn sie einen guten Tag hatte, mal "ja", "nein" oder "danke" rausgekriegt hat. die Tochter bestand darauf, ihr eine PEG zu verpassen, was aber alle auf der Station nicht so toll fanden. Alle meinten, man müsse sie doch mal in Ruhe lassen. Einen Herzschrittmacher habe sie schon, woran sole sie denn sterben, wenn sie jetzt auch noch künstlich ernährt wird? Jedenfalls hat sich die Tocher durchgesetzt. Und siehe da! Schon ein wenigen Tagen hat sich der Zustand der Patientin ziemlich geändert. Ihr Zustand war so gut, dass sie wieder zurück ins Heim verlegt wurde und mich und den Zivi unter lautem Schimpfen verprügelt hat, als wir sie anziehen wollten (sie wollte nicht zurück ins Altersheim). Zwar hat sie mir leid getan, weil sie partout nicht zurück in dieses Altersheim wollte (einige ander Patienten wollten übrigens auch nicht), aber eins kann ich sagen: sie hat nicht den Eindruck gemacht, als wolle sie sterben.
guinea pig
25.04.2005, 11:56
[QUOTE=Rico]Aus meinen Anästhesietagen hüte ich bis heute wie meinen Augapfel ein ca. 80 Seiten (!) starkes "Manual der postoperative Schmerztherapie", das die Tübinger Anästhesisten nach aktueller Studienlage erarbeitet haben und das hier als hausinterner Leitfaden fungiert.
Dadrin ist so ziemlich alles beschrieben, was in der Klinik an Indikationen vorkommt mit Anleitung zur Einstellung der Pumpen und allem drum und dran.
Hat wie gesagt 80 Seiten und ist eng bedruckt. Und es gilt in erster Linie für die postoperativen Schmerzen, chronische Tumorschmerzen ohne OP sind da noch gar nicht drin.
gibt´s hier:
http://www.medizin.uni-tuebingen.de/anaesth/public_html/Homepage/manual.pdf
(nebenbei dort gibt es auch eine hervorragende Notfallfibel von Rall u. Ziger, den bekannten Autoren des Notfalleitfadens bei Thieme/Via medici
http://www.medizin.uni-tuebingen.de/anaesth/public_html/Homepage/narkose.htm )
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