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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Reanimieren trotz ethischer Bedenken



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Avalanche
21.02.2008, 17:22
NEIN. Das Unterlassen einer lebensverlängernden Maßnahme ist KEINE aktive Sterbehilfe.
Richtig. Das gilt auch nach BGH als passive Sterbehilfe *wenn* die entsprechenden Umstände vorliegen.


Wenn sich der Patient eindeutig gegen Rea und Intubation ausgesprochen hatte, hatte er damit implizit auch die Beatmung abgelehnt. Die Intubation erfüllt schließlich keinen Selbstzweck, sonden dient der Beatmung.

Das ganze Problem ist, dass sich mit Kaddels Angaben dieser Fall nicht entscheiden lässt, denn diese sind so allgemein, dass sich da eine Eindeutigkeit nicht ableiten lässt.
Denn es ist hier eminent entscheidend, WAS der Pat spezifisch in seiner Verfügung festgehalten hat und wie man die Prognose nun beurteilt.
Ist man sich sicher und kann das realistisch darstellen, dass er es nicht packen wird, dann würde man vermutlich extubieren dürfen, WENN er das sinngemäss so verfügt hat.
Ist man sich da nicht sicher - wirds schwierig, aber nicht unlösbar, denn dann darf man versuchen den *mutmasslichen* Willen des Pat zu erfahren.
Allerdings werden dann die Kriterien strenger. Erhalt des Lebens steht immer an erster Stelle, *darf* aber übertreten werden unter manchen Bedingungen.

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. August 2001).

Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es also im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG 1 BvR 618/93).
"Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, des Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person. Im Einzelfall wird die Entscheidung naturgemäß auch davon abhängen, wie aussichtslos die ärztliche Prognose und wie nahe der Patient dem Tode ist: je weniger die Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen (vgl. BGHSt aaO S. 250)." - BGH 1 StR 357/94[3]



Passive Sterbehilfe (bewusstes Sterbenlassen) - nach juristischer Auffassung nicht immer[3] oder nie[1] passive Sterbehilfe - nennt man die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken oder Unfallopfern, bei denen keine Hoffnung auf Besserung mehr besteht.

Hierzu zählt das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen wie z. B.:
Abbruch von künstlicher Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Medikamentengaben,
Abbruch von Beatmung oder Intubation,
Abbruch von Dialyse,
Abbruch von Reanimation nach einem Unfall vor Eintritt des Hirntodes.

Diese Form der Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, jedoch durch richterliche Rechtsfortschreibung hinreichend geklärt (z. B. durch Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juni 2005, XII ZR 177/ 03).

Bevor wir uns hier die Köpfe heissreden, einmal bitte den Wiki Artikel ganz durchlesen, besonders das Kap "Passive Sterbehilfe" mit allen wenns und abers, insbesondere auch "mutmasslicher Wille des Patienten".
Besonders die Grundsatzentscheidungen des BGH sollte man sich Wort für Wort internalisieren. Die sind übrigens auch alle sämtlich im Web zu finden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe#Passive_Sterbehilfe

gruss, Avalanche

Avalanche
21.02.2008, 17:41
Die Feigheit der Mediziner, die aus Angst vor dem Staatsanwalt den Willen von Patienten missachten, ist der Grund dafür, dass der Anteil der Bevölkerung, der die Zulässigkeit aktiver Sterbehilfe fordert, immer größer wird.

Da Sie ja mutiger sind: toben Sie doch ihre narzisstische Kränkung mal in einem Juristenforum aus. Kann nur sein dass Sie bei GG Art 2 Nr 2 Satz 1 schon zu Ende getobt werden.

Im übrigen: Der Wille des Gesetzgebers spiegelt den Willen des Volkes in einer Demokratie und dies solange, bis der geänderte Volkswille zu einer geänderten Gesetzeslage führt. Bsp: § 218.
Was Sie verlangen ist im Grunde verfassungswidrig und Rechtsbruch, nur damit *ihrem* Willen genüge getan wird. Nun, so funktioniert das gottseidank noch nicht.

gruss, Avalanche

alley_cat75
21.02.2008, 18:34
Ich hätte sie schlafen gelegt und abgewartet und sie sterben lassen.

Genau das war mein erster Gedanke. Nur: genauso habe ich vor 2 Jahren meinen Hund von seinen Leiden befreit. Ich dachte mir dann, diese Frau ist aber nicht mein Hund... zumal sie auf Ansprache und Fragen trotz der fortgeschrittenen Pflegebedürftigkeit adäquat reagiert hat.


Was dem Mann da passiert ist, kann ihm jederzeit wiederpassieren, solange die PEG abgelehnt wird.

Eben drum standen wir fünf Minuten und konnten uns nicht wirklich entscheiden. Bauchschmerz, ganz viel Bauchschmerz. :-heul

Die Patientin wurde heute morgen extubiert, der Mann saß weinend in meinem Zimmer und willigte in die PEG ein. Diese Entscheidung werde ich wieder so treffen; vor allem, wenn ich das Gefühl habe, die Gehirnzellen des Patienten arbeiten noch in die richtige Richtung. Allerdings hoffe ich primär, dass ich nicht so schnell wieder in eine derartige Situation gerate. Was hätte ich bei einer fortgeschrittenen Tumorerkrankung gemacht oder einem Selbstmörder? Es läuft mir echt kalt den Rücken hinunter, wenn ich mir überlege, dazustehen und beim Sterben zuzusehen? :-oopss

actin
21.02.2008, 18:51
hat sich erledigt

Sebastian1
21.02.2008, 18:57
Das ist aber ein ganz anders gelagerter Fall, der aus deinem ersten Posting so nun wirklich nicht zu erahnen war, mit dem vorigen Beispiel hier aber nicht wirklich vergleichbar.

actin
21.02.2008, 19:03
Das ist aber ein ganz anders gelagerter Fall, der aus deinem ersten Posting so nun wirklich nicht zu erahnen war, mit dem vorigen Beispiel hier aber nicht wirklich vergleichbar.Dieses Erlebnis hat mich eben so nachhaltig beeindruckt, dass ich seither auf missachteten Patientenwillen sehr sensibel reagiere.

Evil
21.02.2008, 20:23
Wenn Du Dich dazu nicht objektiv äußern kannst, wäre es vielleicht netter, Dich beleidigender Postings zu enthalten.


@ Alley: eine PEG ist kein Aspirationsschutz. Bei solchen Patienten ist davon auszugehen, das sie nachts regelmäßig Speichel und Magensaft aspirieren, insofern macht das die Sache nicht wirklich besser. Wenn sie anfängt, die Nahrungsaufnahme zu verweigern, würde ich ihr außer Flüssigkeit nichts mehr geben.


Ich war davon ausgegangen, dass dort eine entsprechende Formulierung enthalten ist.
Die Crux der Patientenverfügungen ist leider, daß sehr viele Möglichkeiten und Spitzfindigkeiten dadurch eben doch nicht abgedeckt sind... andernfalls wären sie dicker als die Gelben Seiten.

actin
21.02.2008, 21:56
Das ist eine Münchner Anwaltskanzlei, die auf Medizinrecht spezialisiert ist und die größte Erfahrung mit der juristischen Seite von Patientenverfügungen und dem Ermitteln und Durchsetzen des Patientenbwillens hat. Diese Kanzlei ist zur Durchsetzung des Patientenwillens schon bis zum BGH gegangen:

Rechtanwalt Putz hat Jura, Medizin und Politik studiert und arbeitet seit 1977 in seiner Münchner Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts:

http://www.putz-medizinrecht.de/start.php?seite=ra_putz.php


http://www.putz-medizinrecht.de/start.php?seite=lebensende-vorsorge.php


http://www.putz-medizinrecht.de/start.php?seite=lebensende-durchsetzen.php

Hier ist u. a. eine Sammlung von Fällen, die die Anwaltskanzlei Putz & Co. bearbeitet hat und bei der sie auch BGH-Urteile zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen erstritten hat:

http://www.patientenverfuegung.de/pv/archiv.htm

@Sebastian: Das soll keine Schleichwerbung sein. Ich hab weder mit dieser Anwaltskanzlei, noch mit dem Verein, der die Site "patientenverfuegung" betreibt, zu tun.

Avalanche
22.02.2008, 05:15
Die Crux der Patientenverfügungen ist leider, daß sehr viele Möglichkeiten und Spitzfindigkeiten dadurch eben doch nicht abgedeckt sind... andernfalls wären sie dicker als die Gelben Seiten.

Das ist genau richtig. Allerdings hat der BGH dazu auch einmal etwas gesagt, ich find den Text nur grad ums verrecken nicht.
Sinngemäss: Wenn eine Pat Verfügung den mutmasslichen Willen für einen nicht spezifisch aufgelisteten Fall erkennen lässt, ist es ok.
Wer also schreibt: "Ich will bei einer hoffnungslosen Krebserkrankung nicht mehr Wiederbelebt werden " dann darf man dies auch für alle anderen Erkrankungen mit infauster Prognose so annehmen - es kommt aber immer auf den Einzelfall an.

Es bleibt zuweilen nichts anderes übrig als auch die Angehörigen/Betreuer miteinzubeziehen obwohl man da manchmal auch sein blaues Wunder erlebt und die knallhart sagen: Weitermachen. Dann wird es schwierig.

grüsse, Avalanche

Avalanche
22.02.2008, 05:29
Genau das war mein erster Gedanke. Nur: genauso habe ich vor 2 Jahren meinen Hund von seinen Leiden befreit. Ich dachte mir dann, diese Frau ist aber nicht mein Hund...
Kann ich gut nachvollziehen, solche Gedanken hat man dann.

Es läuft mir echt kalt den Rücken hinunter, wenn ich mir überlege, dazustehen und beim Sterben zuzusehen? :-oopss
Meiner Meinung nach sollte man genau dies öfters mal tun - aber ich mag da auch eine sehr eigene Einstellung zu haben. Ich bin recht oft bei sterbenden Patienten im Zimmer geblieben, hab mit Ihnen geredet (auch wenn sie nichts mehr mitbekamen) oder Hand gehalten, besonders wenn sie allein waren.
Denn im Gegensatz zu dem, was so mancher glaubt, haben wir ja keine Macht über Leben und Tod - die Mortalität aller Menschen beträgt immer noch 100%, soviel ist schon mal sicher.
Aber jetzt wirds philosophisch ... ;)

grüsse, Avalanche

alley_cat75
22.02.2008, 09:58
@ Alley: eine PEG ist kein Aspirationsschutz.

Ich weiß. Zu uns kommen häufig Patienten, die dank PEG ordentlich aspiriert haben. Nur lag bei der Patientin nicht wirklich Nahrungsverweigerung vor, sondern aufgrund ihres Re-Apoplex am ehesten Nicht-Können der Nahrungsaufnahme. Letztendlich haben wir wohl alle nur unser Gewissen mit der PEG-Anlage erleichtert. :-?

Was das Zuschauen beim Sterben betrifft: ich arbeite ja auf einer Onko-lastigen Station und schaue meinen Patienten täglich beim Sterben zu. Und ja, ich finde es wichtig, sich auch mal dazuzusetzen und den Patienten das Gefühl zu geben, dass sie eben nicht allein sind. Nur sehe ich einen Unterschied darin, ob man realistisch noch etwas tun kann oder nicht. Und bei der PEG-Dame hatte ich das Gefühl, noch etwas tun zu müssen...

Erst heute morgen haben wir eine völlig ausgebrannte COPD friedlich einschlafen lassen. Hier hätte ebenfalls die Intubation als letzte Möglichkeit gestanden, aber für welchen Preis? Sie wäre von der Beatmung nie wieder weggekommen. Also reichlich Morphium, Mann dazugeholt und nichts getan. Doch, doch, ich kann schon differenzieren.

actin
27.02.2008, 15:16
Ich hab gerade zufällig die Aussagen eines Verfassungsrechtlers zum Recht auf Sterben, wenn man nicht mehr weiterleben will, und zur Pflicht des Arztes auf Beachtung des Patientenwillens gefunden, der sich voll mit meiner Sicht dieser Dinge deckt:


"Das Recht zu sterben"

http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=189392

Interview mit dem Kölner Verfassungsrechtler Wolfram Höfling, Vorstandsmitglied der Deutschen Hospiz Stiftung.



„Die Verfassungen nicht nur in Deutschland, sondern weitgehend in Europa, kennen ein Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit.

Diese Grundrechtspositionen haben eine doppelte Funktion: Sie wollen zum einen die Integrität sichern, also den Schutz vor Übergriffen anderer, vor Fremdbestimmung.

Zugleich wollen sie aber auch die Selbstbestimmung des Einzelnen über seine körperliche Integrität schützen.“
[....]
„ ...wenn ein Patient sagt, ich möchte nicht weiter behandelt werden oder künstlich ernährt werden, dann muss der Arzt einem solchen Wunsch folgen.

Der Wille des Patienten ist das Entscheidende im Arzt-Patienten-Verhältnis, auch dann, wenn der Arzt selbst glaubt, es sei ganz sinnvoll noch weiterzubehandeln und wenn in Befolgung dieses Wunsches der der Patient stirbt.

Insofern gibt es schon ein starkes Recht über diese Selbstbestimmungskomponente des Rechtes auf Leben, das dann in letzter Konsequenz zu einem Recht auf Sterben wird.“
[....]
„Für die deutsche verfassungsrechtliche Lage [Anm. : im Vergleich zu Italien] wäre das eindeutig: Die Zwangsernährung oder Zwangsbeatmung, also die Pflicht am Leben zu bleiben, kann mir kein anderer aufoktroyieren.“

Evil
27.02.2008, 18:39
So einfach ist das leider nicht, da kommt nämlich dann der mutmaßliche Patientenwille ins Spiel, der für Patienten bei voller Zurechnungsfähigkeit gilt.
Nach Deinen Ausführungen bräuchte man beispielsweise jemand, der im Rahmen seines Suizids reanimantionsbedürftig wird, nicht zu behandeln.

Die Juristen sehen das aber so, daß er bei voller Zurechnungsfähigkeit reanimiert werden möchte, denn der Suizidwille wird als pathologisch und damit per definitionem als nicht bindend angesehen.

actin
29.02.2008, 09:15
Nach Deinen Ausführungen ....

Die Juristen sehen das aber so, ....
Ähem... ;-) Das waren nicht meine Ausführungen, sondern die Ausführungen eines Juristen, und zwar nicht irgend eines Wald- und Wiesenjuristen, sondern des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Wolfram Höfling, Direktor des Instituts für Staatsrecht der Universität zu Köln und Leiter der Forschungsstelle für das Recht im Gesundheitswesen. Ich hatte mich Herrn Professors Ausführungen nur angeschlossen.


...Letztendlich haben wir wohl alle nur unser Gewissen mit der PEG-Anlage erleichtert.:-? Dazu steht in der heutigen Ausgabe des Ärzteblatts ein interessanter Artikel (Literatur-Review):

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=59132

(http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/lit.asp?id=59132)

alex1
01.03.2008, 09:55
Eine etwas sarkastische Geschichte aus dem Klinikalltag.

70jähriger Patient kippt im Krankenhausfahrstuhl um auf dem Weg zu seiner geplanten Chemotherapie.
Der erste der ihn findet ist ein HNO-Arzt, der ihn gleich auf eine Trage packt und in den chockraum den Chirurgen liefert. Diese beginnen mit der Reanimation. In der Zwischenzeit durchsucht die Krankenschwester den Patienten, findet seinen Namen raus und wo er behandelt wird. 5 Minutes später ist die zuständige Kollegin aus der Onkologie da, stürzt in den Schockraum rein, derweil wird der Patient weiter reanimiert, bislang ohne Erfolg.
Die Kollegin klappt die Akte auf und fängt an vorzulesen:
"Kleinzelliges Bronchialkarzinom mit grosser mediastinaler Raumforderung, multiplen Lebermetastasen, Hirnmetastasen, Pleurakarzinose..."
Der Chirurg erhebt seinen Kopf schaut die Kollegin an und sagt einfach:
"Lebermetastasen? Hirnmetastasen? Pleurakarzinose?"
Gleichzeitig hören er mit der Herzmassage und die Krankenschwester neben ihm mit Bebeuteln auf.

Ein gesunder Menschenverstand würde ich sagen.

Dr. Acula
01.03.2008, 21:35
Naja, also "gesunder Menschenverstand" ist in dieser Situation nur bedingt entscheidend. Ich bin keinesfalls der Meinung, dass grundsätzlich eine Lebensverlängerung um jeden Preis erreicht werden muss. Doch wenn dies nicht geschehen soll, muss es unbedingt in Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Patienten erfolgen.
In diesem Fall, wo der (offensichtlich mobile und selbstständige) Patient in eine Therapie (ob kurativ oder wie hier sicherlich palliativ) eingewilligt hat und keine Patientenverfügung mit Willenserklärung hinterlegt hat, sowie ein chronisch vegetativer Zustand post reanimationem nicht sicher zu erwarten ist, ist dem Patienten der Wille zu leben dringend zu unterstellen.
Somit halte ich es vor allem ethisch aber auch rechtlich für sehr bedenklich eine Reanimation zu unterlassen.
Dass jemand seine subjektive Einschätzung der Situation, über den mutmaßlichen Willen des Patienten erhebt ist inakzeptabel.
:-meinung

Gruß
Acula

Evil
02.03.2008, 09:19
Bei Hirnmetastasen und multiplen weiteren Filiae sowie großer mediastinaler Raumforderung erwartest Du ein eine gute Prognose für die Rea? Naja, Wunder soll es ja immer wieder geben...
Und was bitte ist ein chronisch vegetativer Zustand? Den Terminus kenne ich nicht...

Dr. Acula
02.03.2008, 16:19
Ok, vielleicht war ich etwas haarspalterisch oder etwas direkt. Ich habe mich bei meinem Kommentar lediglich auf die hier beschriebene Situation bezogen (nicht auf die tatsächlich stattgefundene, welche sich noch viel differenzierter darstellen könnte): Ein Patient, der mobil und selbstständig war bis zu seinem Kollaps. Dass mit den vorgestellten Diagnosen eine infauste Prognose zu stellen ist, welche mittelfristig zum Tod führt, ist klar.
Mein Punkt ist letztendlich allgemein gefasst folgender: Eine Reanimation nach fünf Minuten abzubrechen, nur aufgrund einer Liste von Diagnosen, ohne die persönliche Ausprägung und die Umstände, sowie den Willen des Patienten zu kennen, halte ich für bedenklich.

@evil: der verwendete terminus war für mich aus dem englischen sehr geläufig, weshalb ich ihn ohne viel darüber nachzudenken verwendet habe:
Persistent vegetative state (ICD-9:780.03 ;-))
Wahrscheinlich ist er so im deutschen nicht gebräuchlich/übersetzbar.

Gruß
Acula

actin
03.03.2008, 08:23
Persistent vegetative state (ICD-9:780.03 ;-))
Wahrscheinlich ist er so im deutschen nicht gebräuchlich/übersetzbar.
'Persistent vegetative state' ist auch in der deutschsprachigen Fachlitertur ein gängiger Ausdruck. Nur die Übersetzung 'chronischer vegetativer Zustand' ist nicht gebräuchlich. Da wird eher 'persistierender vegetativer Zustand' verwendet.

Edit.:
Ich vemute mal, dass ICD-9:780.03 = ICD 10 G 93.80 ist.

Muriel
18.06.2009, 16:59
http://www.tagesschau.de/inland/patientenverfuegung136.html