Nein. Eben nicht.
Wenn ich zum Zeitpunkt X zu einem zukünftigen Zeitpunkt Y kündige, stellen sich für den Arbeitgeber zwei Fragen.
1. Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt X noch Urlaubsanspruch, der nicht gewährt wurde? Wenn ja, dann
2. Ist es möglich, zwischen Zeitpunkt X und Zeitpunkt Y den Urlaubsanspruch zu gewähren?
Wenn es nicht mehr möglich ist, den Urlaub zu gewähren, dann muss der Arbeitgeber ihn ausbezahlen.
Es funktioniert eben nicht so, dass der Arbeitgeber dann sagen kann "''Ätsch, du hättest noch acht Urlaubstage übrig, aber die hättest du halt mal vor deiner Kündigung beantragen müssen".
Auch wenn Arbeitgeber das immer wieder behaupten.