Meiner Meinung nach wurde dieser Sachverhalt bisher tatsächlich immer falsch bewertet. Ich lasse mich aber auch gern korrigieren. Bei quasi allen Unis steht in den entsprechenden Verordnungen mehr oder weniger "Um ein Zweitstudium handelt es sich, wenn das Erststudium innerhalb der Bewerbungsfrist abgeschlossen wurde." Da aber ein konsekutives Masterstudium laut Bundesfinanzhof als Erststudium gilt, ist dieses doch noch nicht abgeschlossen und daher muss man sich als Erststudent bewerben.
Zumindest ist das der Fall wenn man sich direkt bei den Unis bewirbt. Ob das bei einer Bewerbung bei Hochschulstart anders ist, weiß ich nicht. Aber eigentlich darf Hochschulstart ja nicht die Zulassungsordnungen der Unis aushebeln, oder? Bei der Frage wie sich die Quoten zusammensetzen ist ja letztlich auch die Ordnung der jeweiligen Uni ausschlaggebend.
Viele Grüße
Krokodil