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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Freiberuflich im Covid-Impfzentrum



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vanilleeis
20.01.2021, 14:37
bearbeitet

tarumo
20.01.2021, 15:17
Ich würde zunächst prüfen, wieviel diese Zwangsverpflichtung wert ist. Wenn man im Impfzentrum arbeitet, dann ist man als Amtsperson im Auftrag des Staates unterwegs, wodurch sämtliche Haftungsfragen bzgl. möglicher Impfschäden auf den Staat übergehen.

Das stimmt leider so nicht, bitte im Thread zurückblättern. Vielmehr ist sogar ausdrücklich für Impfärzte eine eigene Haftpflichtversicherung mit 2Mio Deckungssumme vorgeschrieben (je nach KV wohl verschieden). Habe ich hier vor mir auf dem Tisch. Zusätzlich haftet man noch für das nichtärztliche Assistenzpersonal mit, je nach Betreiber.
Das einzige, wofür der Staat haftet, sind anerkannte Impfschäden. Und das ist jetzt nicht wirklich was neues.
Bei der Frage geht es aber wohl um ein Krankenhaus und da sehe ich wenig Spielraum im Bezug auf Verweigerung, aber auch wenig Risiko bzgl. Haftung (zumindest nicht höher als für jede andere Tätigkeit eines WBA auch).
Wenn man trotzdem nicht mit einverstanden ist, bleibt ja immer noch die Krankmeldung.

Evil
20.01.2021, 15:27
Zumindest die KVWL hat für Impfärzte in den Zentren und in den mobilen Teams für die Altenheime diesbezügliche Versicherungen abgeschlossen. Ob die auch impfende Ärzte in Kliniken betreffen, weiß ich nicht.
Folgende Mail habe ich nach der Registrierung als Impfarzt bekommen:


Schadensersatzansprüche aus der Impftätigkeit richten sich - entsprechend der zwischen der KVWL und dem Land NRW getroffenen Vereinbarung - unmittelbar gegen das Land NRW (Rechtsgrundlage: Artikel 34 Grundgesetz i.V.m. § 839 BGB).

Ergänzend schließt die KVWL aufgrund der Ausnahmesituation zu Ihren Gunsten eine

- Haftpflicht-,
- Berufshaftpflicht-,
- Unfallversicherung

ab bzw. bezieht Sie mit ein. Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten (Nachname, Vorname, Praxis- bzw. Privatanschrift, E-Mail-Adresse) von der KVWL über den Versicherungsmakler an den Versicherer zur Erstellung einer Versicherungsbestätigung weitergegeben

vanilleeis
20.01.2021, 15:48
Super, danke evil. Sowas hab ich gesucht! Dann werde ich das in ähnlicher Form als minimale Absicherung einfordern

tarumo
20.01.2021, 15:50
ich weiß, daß einige KVen eine solche Versicherung anbieten, bei verschiedenen KVen steht dann aber im Kleingedruckten "Subsidiaritätsprinzip", so daß im Falle eines Haftpflichtschadens (gemeint ausdrücklich kein Impfschaden) dann doch erst mal die eigene Versicherung in Anspruch genommen werden muß, mit allen negativen Konsequenzen.
Aber alleine , daß eine Haftpflichtversicherung verlangt/angeboten/abgeschlossen wird (unabhängig davon, wie die einzelnen KVen das auslegen) widerlegt die Behauptung, der Staat würde grundsätzlich für alles haften.
Im Internet kursiert auch ein Vertrag (einer Hilfsorganisation mit rotem christlichen Symbol, Großstadt im Süden), demgegenüber man dieser HiOrg für sich und die eingeteilten MFAs praktisch unbegrenzt schadensersatzpflichtig ist, d.h. es wird einfach alles 1:1 an tatsächlichen oder potentiellen Schäden an die Impfkraft weitergereicht. Das ganze Konstrukt "über die Bande" macht dann auch juristische Probleme, wenn es wirklich zu einem Schaden kommt.
Persönlich überprüfen kann ich das nicht, weil es nicht meine Gegend ist und mein Vertrag wieder ganz anders formuliert ist. So eine Formulierung würde ich persönlich nicht unterschreiben wollen.

WackenDoc
20.01.2021, 16:21
Die HiOrg mit dem roten christlichen Symbol ist aber arbeitgebertechnisch schon ein mittlerer Pflegefall.

Impfen für den eigenen Arbeitgber ist weniger das Problem. Da läuft ja auch das "drumum" über genau den- Haftpflicht, Unfallversicherung, Organisation. Du solltest aber eine ordentliche Einweisung bekommen und ganz wichtig- nur impfen, wenn du in der Lage bist, Impfnotfälle (überwiegend halt allergische Reaktionen) zu behandeln und die Notfallausrüstung vorhanden und einsatzbereit ist.

John Silver
20.01.2021, 18:11
Danke für Deine Nachricht. Leider heisst es einfach "GF ist laut Arbeitsvertrag weisungsbefugt" und Ende.

Hm, ich würde spaßeshalber einen Juristen befragen. Die GF ist mir gegenüber weisungsbefugt, sofern es um Tätigkeiten oder Versetzungen geht, die ausdrücklich durch meinen Arbeitsvertrag gedeckt sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Durchführung von Impfungen nicht Teil der Tätigkeitsbeschreibung oder des Standardarbeitsvertrages eines WBA ist; sonst könnte die GF bspw. verfügen, dass Du ab morgen Patienten durch die Gegend fahren oder Essen verteilen sollst. Ich halte es zumindest für fragwürdig, ob die GF einen Arzt einfach mal so versetzen darf.

Einfach mal in den Arbeitsvertrag schauen. Dort steht meistens, dass man als AiW/FA/OA in der Abteilung für XY eingestellt wird. Damit hat sich die Versetzung schon erledigt. Im Zweifel reicht es vor Gericht sogar, wenn man die Stellenanzeige, auf die man sich beworben hatte, vorlegt.

Ferner ist jede Versetzung durch den Betriebsrat genehmigungspflichtig. Wurde eine solche Genehmigung nicht eingeholt, ist der Käse ebenfalls gegessen.

vanilleeis
20.01.2021, 19:59
bearbeitet

tarumo
20.01.2021, 20:00
Es ging in der Frage um hausinterne (KH) Impfungen, soweit ich das verstanden habe. Es handelt sich somit weder um einen Wechsel des AG noch des Tätigkeitsortes, und fachfremd ist das auch nicht wirklich. Ich erinnere mich dunkel an den Passus "Kenntnisse im Impfwesen" im allgemeinen Teil des Logbuches. Gültig für alle WB-Fächer in meinem damaligen Bundesland.
Im übrigen erinnere ich mich dunkel an meinen ersten Arbeitvertrag, der sowohl jederzeit eine Verpflichtung zur Notarzttätigkeit als auch zum Unterricht an der Pflegeschule vorsah- von beiden Möglichkeiten hat die GF auch in Anbetracht der Fachrichtung nicht wirklich Gebrauch gemacht. Obwohl, einen KP-Kurs habe ich tatsächlich vor Ort in den Möglichkeiten einer radiologischen Abteilung unterwiesen.
Kniffliger wird es, wenn es hausexterne Tätigkeiten sind, wenn es z.B. ein kommunales Haus ist und der Träger/Gesellschafter gleichzeitig als Betreiber des Impfzentrums tätig ist- mit dem Werkzeug einer Personalgestellung.

Kandra
20.01.2021, 20:04
Bei uns sollte es einer der Assistenten (mit)machen, aber im Endeffekt hat sich jetzt ein Oberarzt bereit erklärt, die Impfungen durchzuführen. Wie der das mit der Haftung geklärt hat weiß ich nicht, aber ich fand es prinzipiell gut, dass es jemand mit "breiteren" Schultern wie der Assistent in 2. WB-Jahr übernimmt.

Günni Gürtelrose
20.01.2021, 22:50
Heute morgen habe ich Radiowerbung gehört, wo sie Assistenzpersonal wie MTAs usw. für Impfzentren gesucht haben 😂.

Relaxometrie
20.01.2021, 23:22
Ich hatte heute auch endlich einen Vertrag für die Mitarbeit im Impfzentrum im Briefkasten. Der Vertrag selbst klingt ganz ok. Abgesehen davon, dass mit der honorarärztlichen Tätigkeit das Risiko für den Verdienstausfall bis zum Start der Impfzentren natürlich voll beim Honorararzt liegt.
Allerdings habe ich, kurz bevor ich fast ein Clearingverfahren bei der DRV angeleiert hätte, gedacht, dass es nicht sein kann, dass in Pandemiezeiten dieses Bürokratiemonster über die Ärzteschaft gestülpt werden soll und habe bei der KV angerufen und erfahren, dass tatsächlich eine Gesetzesänderung vorgesehen ist, welche die Arbeit (zumindest die ärztliche; ob das für andere Berufsgruppen ebenfalls gelten soll, weiß ich nicht) sozialversicherungsfrei stellen soll.
Als einzigen Link habe ich bisher das hier gefunden (https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Keine-Sozialbeitraege-fuer-Arbeit-im-Impfzentrum-415655.html); keine tolle Zeitschrift, aber in dem Artikel wird der Sachverhalt genau so erklärt, wie ihn mir ein Mitarbeiter der KV erklärt hat.

Lizard
21.01.2021, 05:01
Das mit der Gesetzesänderung stimmt, wie die im einzelnen aussieht ist noch unklar. Die Änderung hätte im Januar kommen sollen. Laut Aussage Marburger Bund kommt diese jetzt aber vermutlich nicht vor März. Daher rät der MB trotzdem ein Statusfeststellungsverfahren zu machen.

Das habe ich noch bei der KV Thüringen gefunden:
https://www.kv-thueringen.de/fileadmin/media2/Kommunikation/kvticker/Anhaenge/2020-12-17_KV-InfoAktuell_Anlage_MTA-AEnderungsantrag.pdf

mbs
21.01.2021, 06:05
Dürfte man eigentlich auch neben einem Vollzeitjob z.B. am Wochenende oder abends eine Honorartätigkeit in einem Impfzentrum durchführen? Macht das jemand von euch vielleicht sogar? Was müsste man dabei beachten? Und was wäre die Mindestlaufzeit und der Mindestumfang eines solchen Honorar-Vertrags? Würde das genau so laufen wie bei einer nebenberuflichen Notarzttätigkeit über die Notarztbörse oder gäbe es Unterschiede?

hebdo
21.01.2021, 06:48
Du musst die Nebentätigkeit deinem Hauptarbeitgeber anzeigen. Haftpflichversicherung entweder selbst oder über AG.
Bist du im Impfzentrum abhängig beschäftigt aber sozialversicherungsbefreit musst du theoretisch Ruhezeiten einhalten; bin mir da aber nicht sicher. Als Selbstständiger muss man das nicht.

tarumo
21.01.2021, 08:26
Das Problem in dieser Konstellation ist, daß auch in Kombination mit dem Hauptarbeitgeber die Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden müssen (und zwar unabhängig davon, wie dieser selbst mit dem AZG umgeht). Wenn man einen Hauptjob hat, ist es fast nicht möglich, legal zum Beispiel nach der Arbeit noch eine Schicht im Impfzentrum von 16-22h zu übernehmen, oder mehrere Tage an Wochenenden oder Feiertagen in Folge. Da man ja quasi bei der Aufsichtsbehörde (verantwortlich sind die Kommunen, die auch die Gewerbeaufsicht innehaben) arbeitet, könnte ich mir vorstellen, daß die KH genau hinsehen, welche Zeiten sie als Nebentätigkeit genehmigen, und die Impfzentrenbetreiber sich per Unterschrift rückversichern, daß der Impfer seinerseits die gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat. Selbstständigkeit heißt eben nicht, daß man tun und lassen darf, was man will.
Eine Nebentätigkeit im Urlaub verbietet sich auch, da dann die Gehaltsfortzahlung gestrichen wird.

WackenDoc
21.01.2021, 12:25
Als Angestellter gilt das Arbeitszeitgesetz. Für Selbständige nicht.
Und ja es gibt einen gewaltigen Unterschied zur Tätigkeit als Notarzt. §23c SGB IV- aber das soll hier ja nicht mehr thematisiert werden.

tarumo
21.01.2021, 12:58
Als Angestellter gilt das Arbeitszeitgesetz. Für Selbständige nicht.

Ja, eben drum. Es wird sehr schwer, den KH-Job inkl. Nebentätigkeiten AZG-konform zu kriegen, wenn es mehr als ein paar Tage sind. Daß die Nebentätigkeit als "Selbstständig" stattfindet, heißt ja nicht, daß sie nicht existiert.
Vorsichtshalber weise ich auch noch darauf hin, daß in manchen KVen Konventionalstrafen in vierstelliger Höhe für eine Nichtwahrnehmung des Dienstes, egal warum auch immer, verlangt werden. Somit wird dann eine kurzfristige Dienstplanänderung im KH dann ganz schnell zum großen Problem. Natürlich erst dann, wenn es genug Impfstoff gibt...

Relaxometrie
25.01.2021, 16:53
Da die Angelegenheit, ob es wirklich erforderlich ist, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, oder nicht (bzw. wäre es ohne diese Nachfrage selbstverständlich erforderlich gewesen; da ja klar ist, dass es sich bei der Tätigkeit im Impfzentrum nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt), weiterhin nicht geregelt erschien, habe ich der KV (Westfalen-Lippe) gemailt und habe heute eine Antwort erhalten, in der sinngemäß steht:

1. Wir haben von der Politik die Zusage, dass die honorarärztliche Tätigkeit in einem Impfzentrum bzw. im Rahmen von mobilen Impfeinsätzen durch eine spezielle gesetzliche Regelung sozialversicherungsfrei gestellt wird; das wird Gegenstand der von Ihnen angesprochenen Neuregelung in § 130 SGB IV sein. Diese Regelung soll rückwirkend zum 15.12.2020 in Kraft treten.

2. Ungeachtet dessen hat die KVWL mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, in dessen Auftrag die Impfärzte letztlich die Impfungen gegenüber der Bevölkerung durchführen, vorsorglich vereinbart, dass das MAGS die Mehrkosten trägt, sofern wider Erwarten diese Tätigkeit zu Sozialversicherungsabgaben führt. Vor diesem Hintergrund hielte ich ein Statusfeststellungsverfahren für nicht angezeigt.


Ich weiß nicht, wie es in anderen Bundesländern aussieht; aber denjenigen, die auch im Bereich der KVWL in einem Impfzentrum/ mobilen Impfteam arbeiten, helfen obige Infos vielleicht.

Lizard
25.01.2021, 17:34
Ich hab das mit einem Anwalt vom MB durchgekaut.
Man riet mir dennoch ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten weil die Einführung von 130 SGBIV vermutlich im März erfolgt. Das ganze hätte schon im Januar eingeführt werden sollen, wurde aber durch KVen und MB in einzelnen Teilen kritisiert und wird daher nochmal überarbeitet.