Wie ist das Medizinstudium in den klinischen Semestern aufgebaut? Welche Scheine und Leistungsnachweise muss ich erwerben? Was erwartet mich im Praktischen Jahr? Was macht man als Medizinstudent in einer Famulatur? Wie sind die Prüfungen gestaltet? Diese Fragen möchten wir Euch an dieser Stelle mit Hilfe unseres Maskottchens Stan ebenso beantworten wie die Themen, die euch im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erwarten.
Stan hat Fragen zur Approbationsordnung - ihr auch?
Stan hatte sich die neue Approbationsordnung, die für Studienanfänger ab Wintersemester 2003 gültig ist, einmal angeschaut und einige Fragezeichen auf der Stirn. Und wenn Stan schon Fragen hat, dann ihr als Studenten sicherlich ebenfalls. Wir werden versuchen, mit Hilfe von Einlagen aus dem gut formulierten Gesetzestext, die wir hier immer grau unterlegen, ein wenig Licht ins Dunkel der Approbationsordnung im Hinblick auf die klinischen Studienjahre, also vom dritten bis zum sechsten Jahr, im Medizinstudium zu bringen an deren Ende dann die Abschlußprüfung, also der Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - auch "Hammerexamen" genannt - steht.
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die neue Approbationsordnung, die für alle Studienanfänger Humanmedizin ab Oktober 2003 gültig ist.
§ 27: Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
(1) Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird [...] zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. [...] Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer:
1. Allgemeinmedizin,
2. Anästhesiologie,
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
4. Augenheilkunde,
5. Chirurgie,
6. Dermatologie, Venerologie,
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
9. Humangenetik,
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
11. Innere Medizin,
12. Kinderheilkunde,
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
14. Neurologie,
15. Orthopädie,
16. Pathologie,
17. Pharmakologie, Toxikologie,
18. Psychiatrie und Psychotherapie,
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
20. Rechtsmedizin,
21. Urologie,
22. Wahlfach.
In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:
1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege,
4. Infektiologie, Immunologie,
5. Klinisch-pathologische Konferenz,
6. Klinische Umweltmedizin,
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen,
8. Notfallmedizin,
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
10. Prävention, Gesundheitsförderung,
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren.
(4) Zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die regelmäßige Teilnahme an folgenden fünf Blockpraktika nachzuweisen:
1. Innere Medizin,
2. Chirurgie,
3. Kinderheilkunde,
4. Frauenheilkunde,
5. Allgemeinmedizin.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.