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Das Medizinstudium und die Approbationsordnung

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Jens Plasger

2. Hm - Hauptfächer, Wahlfach und Querschnittsfächer und Blockpraktikum - das habe ich mir gemerkt. Das ist ja ein ganzer Schwung interessanter Fächer - Medizin scheint wirklich abwechslungsreich zu sein. Könnt ihr mir noch sagen, was mich in den wichtigen Fächern thematisch erwartet?
Redaktion: Wir können es versuchen kurz anzudeuten, denn bei der Vielzahl an Fächern kann man kaum jedes Fach bis ins Letzte verstehen, erklären geschweige denn an dieser Stelle ausführen. Die großen Fächer im klinischen Studium sind Innere Medizin, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie und vielleicht noch die Kinderheilkunde. In der neuen Approbationsordnung wird zudem noch ein Schwerpunkt auf die Allgemeinmedizin gelegt, doch der Stoff in diesem Fach lässt sich mit den o.a. Fächern gut abdecken. Als wichtige grundlegende Fächer seien die Labormedizin, die Pharmakologie, die Pathologie und vielleicht ergänzend die Radiologie genannt- Zusätzlich zu den oben genannten Fächern und Praktika müsst ihr noch Famulaturen - also Krankenhauspraktika im ärztlichen Dienst - über insgesamt vier Monate ableisten.
Die Hauptfächer (wie Innere Medizin oder Chirurgie) decken in ihrer Gesamtheit die wesentlichen Wissensgebiete der klinischen Medizin ab und sind im Einzelnen thematisch recht eng umgrenzt, die Querschnittsfächer hingegen sind eher als themenübergreifende, allgemein-anwendbare Wissensgebiete (z.B. Infektiologie und Umweltschutz) anzusehen.
Die Blockpraktika schliesslich (Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde, Frauenheilkunde, Allgemeinmedizin) verleihen den wichtigeren Fächern nochmals zunehmendes Gewicht, durch die Pflicht am Stück in Verzahnung von Theorie und Praxis zu lernen. Doch dies nur am Rande. Für die Fächer hat der Gesetzgeber in der Approbationsordnung in allgemeiner Form beschrieben, was thematisch auf dem Prüfungsplan stehen könnte:

Gelauscht (Foren)

Approbation
§ 28 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Prüfung
(1) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen.
(2) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er
1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,
3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,
4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,
5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,
6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiß,
7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt und
8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber  dem Patienten unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden fähig ist.
4. Nun würde mich mal die Prüfung interessieren, die nach dem Praktischen Jahr am Ende des Studiums ins Haus steht. Könnt ihr mir dazu noch ein wenig erzählen?
Redaktion: Vorab noch eines: sicher ist das viel Stoff, aber du hast Dich im Laufe der ersten 4 Semester daran gewöhnen (müssen), das Wichtige vom Unwichtigen zu unterscheiden und bei www.medi-learn.de gibt es im Examensbereich einige Hilfen. Und nun bist Du meist schon in vorgerücktem Semester, somit ein "alter Hase" und weißt, wie man die Wichtigkeit und auch den Zeiteinsatz für die Fächer dosiert. Doch nun zurück zu Deinen Fragen, nämlich der Prüfung, die als Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bezeichnet wird: Ein Gespenst geht um in Deutschland das Gespenst namens Hammerexamen. Da bislang alle Universitäten noch mit der Umsetzung der neuen Approbationsordnung beschäftigt sind und mit Stand Juli 2004, wo diese Seiten erstellt wurden, noch kein Student ein solches Examen abgelegt hat, können auch wir hier nur anhand der Approbationsordnung mutmaßen. Die Erfahrungen der ersten Studenten werden sicher heiß begehrt sein. Eines ist sicher: auch die Prüfer sind im klinischen Alltag eher mit den häufigen Erkrankungen beschäftigt und so kann man davon ausgehen (und hoffen), dass man hier auch auf die wesentlichen Krankheitsbilder in den wichtigen Fächern Beschränkung einhält.
Nun zum Examen bzw. den Vorgaben seitens der Approbationsordnung, die recht allgemein gehalten sind, denn für das Zweite Examen wird den Universitäten die Ausführung überlassen. Sie können - müssen aber nicht - für den schriftlichen Teil die Hilfe des IMPP mit den vorhandenen MC-Prüfungsfragenpool in Anspruch nehmen. In diesem Falle empehlen wir euch einen Blick in die Medi-Learn Fragensammlungen vergangener Examina .
Dieses Examen besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlich-praktischen Teil. Dir steht eine Prüfungswoche von 5 Prüfungstagen bevor: im schriftlichen Teil wirst Du an 3 Tagen insgesamt 320 Klausurfragen beantworten müssen, im mündlich-praktischen Teil wirst Du an zwei Prüfungstagen in Innerer Medizin, Chirurgie und dem Wahlfach aus deinem Praktischen Jahr im Rahmen einer Patientenvorstellung geprüft. Die Prüfungszeit ist dabei für jeden Teilnehmer auf maximal 60 Minuten Prüfungsgespräch gesetzlich begrenzt und Du bekommst vorher einen Patienten zugewiesen, den du dann anschließend in der mündlich-praktischen Prüfung vorstellst. Hier wirst Du dann hoffentlich zu häufigen Krankheitsbildern ausgequetscht bzw. darfst Deine erworbenen praktischen Fähigkeiten unter Beweis stellen. Schauen wir uns an dieser Stelle einmal wieder an, was im Gesetz steht:
§ 29 - Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung  - Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung beinhaltet die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Prüfungsgegenstand sind insbesondere
– die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
– die wichtigsten Krankheitsbilder,
– fächerübergreifende und
– problemorientierte Fragestellungen.
(2) Die Prüfung findet an drei aufeinander folgenden Tagen statt. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils fünf Stunden.
(3) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen beträgt 320. Die Aufgaben müssen auf die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.

§ 30 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung
(1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
(2) Der mündlich-praktische Teil  der Prüfung bezieht sich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.
(3) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.
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