§ 13 Art und Bewertung der Prüfung
(1) Geprüft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch.
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
* „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
* „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
* „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
* „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
* „nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden.
§ 31 - Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die Ermittlung der Note für den bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 25 entsprechend.
§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet:
* „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
* „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
* „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
* „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0
§ 33 - Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:
Der Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der mit zwei vervielfachte Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
* „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
* „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
* „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
* „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.
6. Ach so, irgendwo habe ich mal etwas von Wahlfächern auch im Zweiten Studienabschnitt gehört. Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die Fächer, die ihr oben beschrieben habt - wie Innere Medizin, Chirurgie usw. - ja Pflichtfächer, bei der man keine Wahl hat. Was hat es mit den Wahlfächern auf sich?
Redaktion: Bei den Wahlfächern hast du sozusagen die freie Auswahl aus einem Katalog an Fächern. Du musst jeweils in den ersten zwei und in den letzten 4 Studienjahren - allerdings vor dem Praktischen Jahr - ein Wahlfach belegen. In den ersten beiden Studienjahren wird dieser Fächerkatalog von den Universitäten gestellt, für das Wahlfach im Zweiten Abschnitt des Studiums gibt es einen Katalog in der Approbationsordnung. Das Schöne an den Wahlfächer ist, dass man sie zwar belegen muss, aber zum einen die freie Auswahl hat und - last but not least: die Wahlfächer erscheinen zwar im Zeugnis, gehen jedoch nicht in die Gesamtbenotung des Studiums ein. Hier noch die entsprechenden Passagen aus dem Gesetzestext:
§ 2 Unterrichtsveranstaltungen (hier: Wahlfächer)
(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Beginn des Praktischen Jahres ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 8 Satz 2)
Als Wahlfächer für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 2 Abs. 8 Satz 2 kommen, soweit sie von der Universität angeboten werden, insbesondere in Betracht:
Allergologie, Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Angiologie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Balneologie und Medizinische Klimatologie, Betriebsmedizin, Bluttransfusionswesen, Chirotherapie, Chirurgie, Diagnostische Radiologie, Endokrinologie, Flugmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Gastroenterologie, Gefäßchirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Hämatologie und Internistische Onkologie, Handchirurgie, Haut und Geschlechtskrankheiten, Herzchirurgie, Homöopathie, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Innere Medizin, Kardiologie, Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinderchirurgie, Kinderheilkunde, Kinderkardiologie, Kinderradiologie, Klinische Pharmakologie, Laboratoriumsmedizin, Medizinische Genetik, Medizinische Informatik, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Mund--Kiefer-Gesichtschirurgie, Naturheilverfahren, Neonatologie, Nephrologie, Nervenheilkunde, Neurochirurgie, Neurologie, Neuropathologie, Neuroradiologie, Nuklearmedizin, Öffentliches Gesundheitswesen, Orthopädie, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Phlebologie, Phoniatrie und Pädaudiologie, Physikalische Therapie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Plastische Chirurgie, Plastische Operationen, Pneumologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalyse, Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapie, Rechtsmedizin, Rehabilitationswesen, Rheumatologie, Sozialmedizin, Sportmedizin, Stimm und Sprachstörungen, Strahlentherapie, Thoraxchirurgie, Transfusionsmedizin, Tropenmedizin, Umweltmedizin, Unfallchirurgie, Urologie, Visceralchirurgie