Notengrenzen
Wie so vieles im Leben der Medizinstudenten regelt auch diesen Teil die Approbationsordnung. Diese besagt, dass
• es die Traumnote 1 gibt, wenn man die Bestehensgrenze erreicht und darüber hinaus mindestens 75% der noch verbleibenden Fragen richtig beantwortet hat.
• man auf eine 2 stolz sein darf, wenn man nach Erreichen der Bestehensgrenze zwischen 50 und 75% der noch verbleibenden Fragen richtig gelöst hat.
• man befriedigt nach Hause gehen darf, wenn man nach Erreichen der Bestehensgrenze zwischen 25 und 50% der noch verbleibenden Fragen richtig gelöst hat (= Note 3).
• man das schriftliche Physikum in der Tasche hat, wenn man die Bestehensgrenze erreicht oder weniger als 25% der noch verbleibenden Fragen richtig gelöst hat (= Note 4).
• die gezeigte Leistung mangelhaft war, wenn man die Bestehensgrenze nicht erreicht hat und weniger als 10% richtig gelöste Fragen zum Erreichen der Bestehensgrenze fehlen (= Note 5).
• die gezeigte Leistung ungenügend war, wenn 10% oder mehr richtige Fragen zum Erreichen der Bestehensgrenze fehlen (= Note 6).
Im Klartext:
Bei 320 gewerteten Fragen und einer durchschnittlichen Leistung der Studenten in Regelstudienzeit von 230 Punkten läge die Bestehensgrenze bei 180 Punkten. Man würde die
• Note 1 ab 286 Punkten,
• Note 2 von 250 bis 285 Punkten,
• Note 3 von 219 bis 249 Punkten,
• Note 4 von 180 bis 218 Punkten erhalten
Gesamtnote
In die Gesamtnote fließt das Ergebnis des schriftlichen und mündlichen Teils gleich gewichtet ein. Dennoch kann eine mangelhafte Note in einem Prüfungsteil nach neuer AO nicht mehr durch eine gute Leistung in dem jeweils anderen Prüfungsteil ausgeglichen werden. Der mangelhafte oder ungenügende Prüfungsteil muss wiederholt werden. Jeder Prüfungsteil kann dabei zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium NICHT zulässig. Ein bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden. Die zuständige Stelle hat den Prüfling zur Wiederholung eines Prüfungsabschnittes oder eines Prüfungsteils im nächsten Prüfungstermin von Amtswegen zu laden.
Widerspruch gegen die Prüfungsergebnisse
Ist man mit seinem Prüfungsergebnis unzufrieen, so stehen als Widerspruchsmöglichkeiten
• die Rüge und
• der Einspruch
zur Verfügung.
Fragenrügen
Medizinerprüfungen haben eine Besonderheit: Das Multiple-Choice-System. Erfahrungsgemäß unterlaufen jedoch selbst den Fragefüchsen vom IMPP regelmäßig kleine Fauxpas in Form von fehlerhaft gestellten Aufgaben. Fehlen bei einer Prüfung nicht mehr als 1‒2 Punkte zum Erreichen der Bestehensgrenze oder der nächst höheren Notenstufe, sollte man einen Widerspruch in Erwägung ziehen, um sich alle Chancen für eine nachträgliche Punktegutschrift offen zu halten. Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus in einer sehr weitreichenden Entscheidung aus dem Jahre 1991 festgestellt, dass Studenten einen Antwortspielraum haben. Danach muss eine Frage gutgeschrieben werden, wenn man beweisen kann, dass die eigene Lösung neben derjenigen des IMPP richtig ist. Maßstab ist hier die Ausbildungsliteratur, wobei in der Regel ein Standardwerk (in der Anatomie z.B. der Atlas von Netter) ausreicht.
Einspruch gegen die mündliche Note
Wer die mündliche Prüfung nicht besteht oder mit dem Notenergebnis nicht einverstanden ist, sollte am Ende der Prüfung den Prüfer um Erläuterung bitten. Dieser ist verpflichtet, daraufhin die Stärken und Schwächen des Kandidaten im Prüfungsgespräch einzeln darzulegen. Darüber hinaus ist er gehalten, insbesondere zu begründen, warum man eine bestimmte (schlechte) Note erhalten oder nicht bestanden hat. Wird dies verweigert, sollte man sich sofort schriftlich an das Prüfungsamt wenden. Gibt es nämlich keine Begründung, ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und man hat einen neuen Versuch.