7. Vielleicht haken wir kurz noch einmal beim oben zu Beginn kurz genannten Thema Famalatur ein, nachdem ich nun zu den Fächern und Prüfungen im Zweiten Studienabschnitt einigermassen informiert bin. Was ist eigentlich eine Famulatur und was macht man da - könnt ihr hier kurz erläutern?
Redaktion: Klar, gerne doch: Das Wort "Famulatur" leitet sich vom lateinischen Begriff "Famulus" ab, was soviel wie "Knecht" bedeutet. Doch keine Angst: die Famulatur ist keine Zeit der Knechtschaft, denn hier darfst Du im Rahmen eines Praktikums in verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens unter ärztlicher Anleitung Praxisluft schnuppern und Erfahrungen sammeln. Im Pflegepraktikum in den ersten beiden Studienjahren hattest Du ja schon Krankenhausluft - zu dieser Zeit auf Seiten des Pflegepersonals - schnuppern können. Nun geht es noch einmal auf in die Praxis: dieses Mal aber auf der Seite des ärztlichen Dienstes. Insgesamt vier volle Monate darfst bzw. mußt Du in verschiedenen Einrichtungen des Gesundheitswesens - von der Praxis des niedergelassenen Arztes (mindestens 1 Monat) über die Krankenhäuser (mindestens 2 Monate) oder Institutionen des öffentlichen Gesundheitswesens - hospitieren: du begleitest den Arzt bei Visiten, schaust bei kleinen operativen Eingriffen zu, erhebst Anamnese und Befunde usw. Im
Famulaturbereich bei Medi-Learn findest du hierzu weitere Informationen und vor allem Erfahrungsberichte von Studenten, die ihre Erlebnisse während der Famulatur in vielen Ländern der Erde - man kann Famulaturen auch im Ausland absolvieren - als Famulaturbericht zusammengefasst haben. Schauen wir nun noch kurz in die Approbationsordnung und sehen uns an, welche gesetzlichen Vorgaben für die Famulatur hier zu entdecken sind:
§ 7 - Famulatur
(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
(2) Die Famulatur wird abgeleistet:
1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus und
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in
Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.
(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.
(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.