teaser bild

Benutzername:

Passwort:

Jetzt registrieren

Passwort futsch!?

;-)

Das Medizinstudium und die Approbationsordnung

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Jens Plasger

Surftipp

Weiterhin gibt es auch einen Bereich in dem es Berichte zu diversen PJ gibt.
8. Nun habe ich also meine Scheine gesammelt, die Famulaturen absolviert und wenn ich es richtig verstehe, steht dann noch vor der großen Abschlußprüfung das Praktische Jahr an. Was macht man als Student im Praktischen Jahr


Redaktion: Du hast vollkommen recht mit dem ersten Teil Deines Satzes: um zum Praktischen Jahr zugelassen zu werden, mußt Du erst die erforderlichen Scheine in den Fächern gesammelt haben: das heißt, du wirst kleinere und größere Klausuren schreiben, um den Schein zu erhalten. Dann hast Du noch 4 Monate Famulatur abgeleistet: mindestens 2 Monate im Krankenhaus, mindestens 1 Monat in einer Praxis, 1 oder mehrere Monate zur freien Auswahl. Und dann folgt das Praktische Jahr (PJ) und nach dem PJ steht dann die Abschlußprüfung im Medizinstudium - der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an. Nun ein paar Worte zum PJ: hier bist du vollkommen im Krankenhaus auf Station oder in der Ambulanz oder - neuerdings möglich: in der Allgemeinarztpraxis - tätig, d.h. die großen Vorlesungen, Praktika und Kurse fallen nun weg und du kannst Dich voll und ganz den praktischen Erfahrungen widmen.
Das PJ wird in 3 Blöcke oder Tertiale von je 16 Wochen Dauer aufgeteilt, ist also insgesamt 48 Wochen lang. Zwei der 3 Blöcke sind von den Fachrichtungen her vorgesehen: Innere Medizin und Chirurgie sind die Pflichtfächer, das dritte Fach, z.B. auch Allgemeinmedizin, kannst Du aus dem Fächerkatalog an Deiner Uni auswählen. Innerhalb dieses Jahres sind Fehlzeiten - z.B. Erkrankungen Deinerseits - im Rahmen von bis zu 20 tagen erlaubt. Du kannst das PJ entweder an der Universitätsklinik oder aber in staatlich zugelassenen akademischen Lehrkrankenhäusern, die Deiner Uni aus dem Umkreis zugeordnet wurden - absolvieren. Wir empfehlen dir zu Infozwecken einmal den PJ-Bereich bei Medi-Learn aufzusuchen: hier findest Du weiter Wissenswertes und Erfahrungsbereichte von Studenten für Studenten. Hier nun zum Abschluß noch der entsprechende Auszug aus der Approbationsordnung:
 
§ 1 - Ziele und Gliederung der ärztlichen Ausbildung
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst 1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität), wobei das letzte Jahr des Studiums [...] eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen einschließt;

§ 3 - Praktisches Jahr
(1) Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Die Studierenden können das Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 27 erfüllt haben. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen
1. in Innerer Medizin,
2. in Chirurgie und
3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenhäusern der Universität oder in anderen von der Universität im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Krankenhäusern oder, soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, aufgrund einer Vereinbarung, in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen, ohne die zeitliche Begrenzung nach Satz 2, durchgeführt. Die Universitäten können je Ausbildungsabschnitt in die Ausbildung, aufgrund einer Vereinbarung, geeignete ärztliche Praxen und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung in der Regel für die Dauer von höchstens acht Wochen einbeziehen.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört die Teilnahme der Studierenden an klinischen Konferenzen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern,  soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.
(5) Die regelmäßige und ordnungsgemäße Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
(6) Wird in der Bescheinigung eine regelmäßige oder ordnungsgemäße Ableistung des Praktischen Jahres (Absatz 5) nicht bestätigt, so entscheidet die zuständige Stelle des Landes, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

§ 4 - Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen
(1) Sofern das Praktische Jahr [...] in Krankenhäusern, die nicht Krankenhäuser der Universität sind, durchgeführt wird, muss in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung stehen. Ferner müssen regelmäßige pathologisch- anatomische Demonstrationen durch einen Facharzt für Pathologie und klinische Konferenzen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen oder Einheiten geeignet, die über mindestens 60 Behandlungsplätze mit unterrichtsgeeigneten Patienten verfügen. Auf diesen Abteilungen muss außerdem eine konsiliarische Betreuung durch nicht vertretene Fachärzte, insbesondere für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für diagnostische Radiologie oder Strahlentherapie sichergestellt sein.
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt  außerdem voraus, dass dem Krankenhaus den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen; insbesondere eine leistungsfähige Röntgenabteilung, ein leistungsfähiges medizinisches Laboratorium, eine medizinische Bibliothek, ein Sektionsraum und ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden.
Weiter
auf Seite