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Ausgleich für vermindertes Eltern-Einkommen

Bis zu 1800 Euro monatlich im ersten Jahr nach der Niederkunft

Redaktion (MEDI-LEARN)

Zeit für das eigene Kind haben

Zeit mit dem eigenen Kind ist unschätzbar wertvoll. Damit diese Zeit insbesondere kurz nach dessen Geburt kein seltener Luxus bleibt, erhalten Eltern hierzulande Ausgleichszahlungen für mögliche Einkommenseinbußen. Das ist zunächst das Mutterschaftsgeld, das in der Zeit des Mutterschutzes gezahlt wird. Es kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin unter Vorlage einer aktuellen Bescheinigung des Gynäkologen beantragt werden.

Gesetzlich versicherte Frauen bekommen von ihrer Krankenkasse 13 Euro pro Kalendertag und darüber hinaus vom Arbeitgeber die verbleibende Differenz zu ihrem durchschnittlichen Nettolohn oder -gehalt in den vorhergehenden drei Monaten. Faktisch kommt also die gleiche Summe aufs Konto wie vorher. Das Durchschnittsnetto des letzten Quartals abzüglich 13 Euro pro Tag erhalten auch Privatpatientinnen, jedoch keinen Zuschuss von ihrer Versicherung. Stattdessen können sie beim

Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon 0228/6 19 18 88

eine einmalige Pauschale von 210 Euro beantragen. 

unser Tipp

Da der Netto- und nicht der Bruttoverdienst als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dient, kann es ggf. sinnvoll sein, einen Steuerklassenwechsel im (Dreiviertel-) Jahr vor der Niederkunft vorzunehmen, so dass bei Ehepaaren der länger in Elternzeit bleibende Teil  mit vormals sodass Steuerklasse 5  in 3 wechselt.
Wer sich auch nach der Mutterschutzfrist zu Hause um den Nachwuchs kümmert, anstatt in Vollzeit zu arbeiten, kann das so genannte Elterngeld beantragen. Dessen Höhe hängt davon ab, wie viel in den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes verdient wurde. Sollten während dieser Zeit in einigen Monaten  Lohnersatzleistungen wie Krankengeld gezahlt worden sein, werden diese Monate nicht, dafür jedoch frühere mit normalem Gehalt in die Berechnung aufgenommen.

Anspruch auf Elterngeld haben im Prinzip alle Mütter und Väter, die mit ihrem Kind im selben Haushalt wohnen und seinetwegen in der Zeit nach der Geburt auf Einkommen ganz oder teilweise verzichten. Sie erhalten 65 Prozent (Stand 2011) des durchschnittlichen Nettoverdienstes im vergangenen Jahr einschließlich ihrer Sozialabgaben, verfügen also über mehr als zwei Drittel ihres bisherigen Einkommens. Das Elterngeld selbst ist steuer- und sozialabgabenfrei, wird allerdings fiktiv bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes mitgezählt.
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