Umfassender Schutz in Schwangerschaft und Stillzeit
Deutsches Recht gilt im internationalen Vergleich als besonders streng
Redaktion (MEDI-LEARN)
Wenn Du das Mutterschutzgesetz in Gänze nachlesen möchtest, dann findest Du dieses auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz
Streng und detailreich geregelt sind außerdem die Art der Tätigkeit und die Arbeitsumgebung. Verboten sind unter anderem schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken, Beugen, Strecken und Verletzungen durch Stürze oder Ausrutschen sollen vermieden werden. Als „erhöhte Unfallgefahr“ wird auch der Umgang mit unruhigen und potenziell aggressiven Patienten angesehen. Tätigkeiten mit Notfallcharakter sind generell untersagt, sei es im Rettungswagen oder der Klinik.
Vorrangig im Hinblick auf mögliche Infektionen ist Schwangeren jedes Hantieren mit Injektionsnadeln und Skalpellen verboten. Daher besteht ein Beschäftigungsverbot für Blutabnahmen, Injektionen, chirurgische Eingriffe jeder Art sowie Labortätigkeiten mit dem Risiko eines ungeschützten Blutkontakts. Ebenfalls wegen der Infektionsgefahr ist schwangeren Medizinerinnen der Umgang mit Kindern nur erlaubt, wenn sie selbst einen nachgewiesenen Titer gegen Röteln, Ringelröteln, Zytomegalie, Windpocken, Pertussis, Masern und Hepatitis haben.
Lang ist überdies die Liste der chemischen Stoffe, mit denen werdende und stillende Mütter am Arbeitsplatz nicht in Kontakt kommen sollen. Auf der Liste der so genannten CMR-Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend wirken können, stehen Labor- und Röntgenchemikalien, Narkosegase, Zytostatika und etliche andere.
Beim Umgang mit ionisierenden Strahlen und Radionukliden besteht ein generelles Beschäftigungsverbot im Sperrbereich und gleichermaßen für den Umgang mit Patienten, denen radioaktive Stoffe appliziert wurden. Beim Einsatz mobiler Röntgengeräte zum Beispiel auf der Intensivstation muss die werdende Mutter während des Aufnahmevorgangs den Raum verlassen. Lassen sich Gefährdungen nicht durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausschließen, kommen ein Arbeitsplatzwechsel oder in letzter Konsequenz die Freistellung infrage.
Nur wenigen Frauen ist bewusst, dass der Mutterschutz vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich befristet wurde. Beinahe alle Regelungen sind nicht nur während der Schwangerschaft und nach der Geburt während der achtwöchigen Schutzfrist anzuwenden, sondern grundsätzlich während der gesamten Stillzeit. Ein Weitergelten beispielsweise für ein ganzes Jahr nach der Entbindung ist in der Rechtsprechung unstrittig, falls noch gestillt wird.