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Unterschätztes Risiko: Strafverfahren wegen Patientenschäden

Diese können drastische Folgen haben - auch für Medizinstudenten!

Rechtsanwalt Patrick Weidinger, Deutsche Ärzteversicherung

Früher wurden Ärzten nach Behandlungsfehlern schon mal Hände und Kopf abgehackt oder sie landeten zumindest im Zuchthaus wie Leibarzt McKenzie, der beim deutschen Kaiser Friedrich III Kehlkopfkrebs übersehen hatte. Diese Zeiten sind glücklicherweise vorbei, aber auch heute noch können Strafverfahren wegen Patientenschäden äußerst unangenehme Folgen haben.

Während es in einem Zivilverfahren um Schadenersatzansprüche geht, steht im Strafverfahren das „ius puniendi“, das Recht des Staates, Unrecht zu bestrafen, im Mittelpunkt. Das Medizinstrafrecht kennt eine Vielzahl von Straftatbeständen. Zu den wichtigsten gehören die Körperverletzungs- und die Tötungsdelikte. Da diese Delikte auch fahrlässig begangen werden können, genügt für eine Anklage schon ein Flüchtigkeitsfehler, der einen Patienten schädigt. Die Juristen sprechen dann von einem schuldhaften Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; dafür genügt es, einmal nicht aufgepasst zu haben.

In den letzten Jahren gab es immer wieder Fälle, in die Medizinstudenten involviert waren. Sehr medienpräsent ist folgender Sachverhalt:Ein PJler hatte in einer Kinderklinik ein Antibiotikum nicht oral, sondern per Injektion verabreicht, sodass der leukämiekranke Säugling starb. Die Staatsanwaltschaft ermittelte und das Amtsgericht Bielefeld verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung. Das Gericht stellte fest, dass der Medizinstudent ohne ärztlichen Auftrag gehandelt habe und erkennen hätte müssen, dass das Medikament nicht injiziert werden darf. Nun ist ein Berufungsverfahren eröffnet worden.

Auch in einem weiteren Fall ging es um den Vorwurf eigenmächtigen Handelns: Eine Medizinstudentin hatte einer Patientin Propofol verabreicht, sodass diese ins Koma gefallen war.

Oft geht es also nicht nur um Schadenersatzansprüche, sondern zusätzlich um strafrechtliche Ermittlungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Die unmittelbare Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Die möglichen weiteren Folgen sind für den Betroffenen aber nicht weniger gravierend:Für Ärzte reichen sie von der Aufmerksamkeit der Medien über die Verweigerung der Niederlassung, die arbeitsrechtliche Suspendierung, den Widerruf beziehungsweise das Ruhen der Approbation und den Entzug der Kassenzulassung bis zur Ultima Ratio, dem Berufsverbot. Aber auch für Medizinstudenten ist eine Vorstrafe problematisch. Immerhin wird sie drei Jahre im Führungszeugnis stehen, das bei Bewerbungen eine Rolle spielen kann.

Um diese dramatischen Folgen nach Möglichkeit zu vermeiden, sollte im Strafverfahren – wie im Schadenersatzverfahren natürlich auch – alles getan werden, um eine Verurteilung zu vermeiden.

Hinsichtlich
  • der drohenden strafrechtlichen
  • Verurteilung mit berufsrechtlichen Folgen
  • der Schadenersatz- und Regressansprüche
  • der rechtlich und medizinisch anspruchsvollen Abwicklung eines Falles

ist es daher für Medizinstudenten im praktischen Jahr empfehlenswert, wenn die Haftpflichtrisiken und die Kosten der Anwaltsmandatierung in Strafverfahren mit einer speziellen Versicherung abgesichert sind. Dann hat man stets ein Netz, das einen auffängt,
  • wenn kein Versicherungsschutz über eine Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses oder der Universität besteht
  • wenn ein Wechsel der Universität oder des Lehrkrankenhauses zu einem Wegfall einer solchen Betriebshaftpflicht führt
  • wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde
  • wenn im Schadensfall die Sachbearbeitung durch auf Arzthaftungsrecht spezialisierte Juristen des Versicherers erfolgen soll.

Diese komplette Absicherung hat man bei einer ausschließlichen Privathaftpflichtversicherung – zum Beispiel als noch bei den Eltern „mitversicherte Person“ – meist nicht. 

Und:Neben den genannten Merkmalen kann der spezialisierte Haftpflichtversicherer dem Medizinstudenten im praktischen Jahr noch weitere zusätzliche Leistungen und sogar Kooperationen mit Berufsverbänden bieten, die bei Mitgliedschaft Versicherungsbeiträge übernehmen.

1 Gesetz des babylonischen Königs Hammurabi
2 Anordnung des Merowinger Königs Guntram
3 Zum Beispiel nach einer Durchsuchung der Praxisräume oder einem öffentlichen Strafprozess
4 Einzelheiten siehe www.aerzteversicherung.de/Humanmedizinstudent/Berufshaftpflicht für das PJ
5 Details für Hartmannbund und Marburger Bund hier


unser Tipp


Autor:
Rechtsanwalt Patrick Weidinger, 
Deutsche Ärzteversicherung 
[email protected]