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Im Namen des Gesetzes

Studienplatzklage

Reinhard Karasek

Die sog. Studienplatzklagen (eigentlich gerichtliche Kapazitätsverfahren) gibt es seit vielen Jahren. Zunächst wurde die Verteilung der Studienplätze von der ZVS übernommen, seit einigen Jahren hat dies die Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart.de) übernommen. Dort wird alles online geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor über 40 Jahren festgestellt, dass die Universitäten verpflichtet sind, so viele Studierende wie möglich aufzunehmen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt bis heute fort. Dies bedeutet, dass die Universitäten im Prinzip verpflichtet sind, jeden Bewerber für einen Studienplatz aufzunehmen und auszubilden. Die Praxis sieht natürlich anders aus. Nach wie vor gibt es einen hohen Numerus Clausus, der in den medizinischen Studiengängen bis zu einer Wartezeit von sechs Jahren führt. Die Verwaltungsgerichte, die für diese Verfahren zuständig sind, ermitteln verdeckte Studienplätze, die bisher nicht verteilt wurden. Bei der Ermittlung der Anzahl der Studienplätze je Universität muss eine umfangreiche und in weiten Teilen sehr komplizierte Berechnung durchgeführt werden. Hierbei passieren Fehler, die von den Gerichten korrigiert werden. So werden beispielsweise in manchen Bundesländern die Hochschulen durch die Ministerien angewiesen, nur eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung zu stellen.

Die Verfahren richten sich nicht gegen Hochschulstart.de, sondern gegen einzelne Universitäten. Die Kapazitätsunterlagen werden von den Gerichten angefordert und den Anwälten zur Verfügung gestellt. Hierbei hilft ein wichtiges Gesetz, die Kapazitätsverordnung, die jede Universität bei der Ermittlung der Studienplätze beachten muss.

Die Studienplätze fallen also nicht „vom Himmel“

Die Anzahl der Studienplätze richten sich nach der Ausstattung der Hochschule, z. B. nach der Anzahl der Lehrpersonen, nach dem Umfang des Lehrdeputats, der Lehraufträge etc. Kann beispielsweise ein Hochschullehrer wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht unterrichten, prüfen die Gerichte, ob „seine“ Stelle bei der Kapazitätsberechnung noch mitgezählt wird. Auch muss zunächst geprüft werden, wie viele Studierende voraussichtlich die Universität im Laufe des Studiums wieder verlassen werden. Deshalb werden zu Beginn mehr Studierende aufgenommen, als eigentlich zugelassen werden müssen. Das alles läuft unter der Prämisse, dass die Hochschulen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alles erdenkliche tun müssen, um möglichst viele Studierende aufzunehmen.

Wenn Unis sich verrechnen

Die Kapazitätsprozesse sind dann erfolgreich, wenn sich also die Universität „verrechnet“ hat und wenn sich die Neuberechnung aufgrund einer gerichtlichen Überprüfung anders darstellt als zunächst bestimmt wurde. Damit ordnen nicht die Rechtsanwälte sondern die Gerichte an, unter welchen Voraussetzungen zusätzliche Studienplätze verteilt werden. Dies geschieht entweder durch das Los oder durch Hochschulstart.de-Kriterien (Wartezeit und/oder Abinote). Studienplatzverfahren enden gelegentlich auch durch einen Vergleich. Darin einigen sich die Parteien, dass ohne gerichtliche Entscheidung weitere Plätze unter den Bewerbern verteilt werden. Die Chancen auf Zuteilung eines Studienplatzes sind unterschiedlich zu bewerten. Durch zum Teil bisher noch nicht verfolgte Strategien lassen sich die Chancen aber deutlich erhöhen.

Dieser Abschnitt wurde verfasst von:
Reinhard Karasek, Rechtsanwalt, Postfach 11 69, 35001 Marburg
Telefon: 06421 168960, Telefax: 06421 16896-79
www.kanzlei-karasek.de, E-Mail: [email protected]

Rechtsanwalt Karasek gehört zum Verbund der Rechtsanwälte gegen Numerus Clausus (www.rechtsanwaelte-gegen-numerus-clausus.de)