Ist eine Beteiligung an Unternehmen zulässig?
Der BGH hat bei der Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz das Berufungsgericht angewiesen, bei der erneuten Verhandlung die nachstehend aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese sind von großer praktischer Bedeutung, und zwar losgelöst vom konkreten Fall. Sofern der HNO-Arzt unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Angehörige) Aktien oder andere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an dem von ihm empfohlenen Unternehmen halte, sei - so das Gericht zu Recht - ein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt nach § 31 Berufsordnung zu prüfen.
Dieses Verbot besteht nicht nur dann, wenn der Arzt an einen Arztkollegen überweist, sondern auch dann, wenn er Patienten z. B. Apotheken, Geschäften oder anderen „Anbietern von gesundheitlichen Leistungen“ im Sinne von § 34 Abs. 5 Berufsordnung zuführt und hiefür ein Entgelt erhält. Ein Arzt dürfe nämlich - so das Gericht weiter - die gesamte Behandlung einschließlich etwaiger Empfehlungen von „Leistungserbringern“ allein an im Interesse des Patienten liegenden medizinischen Erwägungen ausrichten.
Da ein „Vorteil“ auch ein Gewinn oder eine sonstige Einnahme aus einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sein könne, sei es für die Beurteilung eines berufsrechtlichen Verstoßes maßgeblich, ob die Verweisung kausal für einen dem Arzt zufließenden Vorteil ist. Dies ist nach Ansicht des BGH anzunehmen, wenn der finanzielle Vorteil eines Arztes unmittelbar von der Zahl seiner Verweisungen oder dem damit erzielten Umsatz abhängt. Bei der mittelbaren Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens, vor allem über allgemeine Gewinnausschüttungen, sei dies abhängig von Gesamtumsatz des Unternehmens, den Anteilen der Verweisungen des Arztes sowie der Höhe der Beteiligung zu bewerten.
Die Unzulässigkeit einer mittelbaren Beteiligung wird sich daher schon aus der Gesamthöhe der dem Arzt aus ihr zufließenden Vorteilen ergeben können, sofern dies in „spürbarer Weise“ von seinem eigenen Verweisungsverhalten beeinflusst werde.
Anmerkung: Die Entscheidung lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Zu Recht darf nicht der Verdacht aufkommen, der Arzt würde seine therapeutischen Entscheidungen von berufsfremden Erwägungen abhängig machen. Insoweit hat der BGH in begrüßenswerter Weise den Grundsatz der ärztlichen Unabhängigkeit (auch) bei der Zusammenarbeit mit Dritten ebenso gestärkt wie den Schutz des Vertrauens des Patienten in eine ausschließlich an medizinischen Erwägungen ausgerichtete Behandlung. Damit sind (teilweise oder auch überwiegend finanziell motivierten) Kooperationen von Ärzten mit anderen „Leistungserbringern“ klare Grenzen gesetzt: Nur wenn bezogen auf die speziellen Bedürfnisse des Patienten ein hinreichender Grund besteht und der Patient die Empfehlung wünscht, darf eine Verweisung erfolgen.
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Das Westfälische Ärzteblatt
Dieser Artikel stammt aus dem Westfälischen Ärzteblatt und wurde mit freundlicher Genehmigung der Ärztekammer Westfalen-Lippe veröffentlicht. Das aktuelle Heft ist jeweils komplett online verfügbar unter: www.aekwl.de
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