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Absolutes Muss: Die Haftpflichtversicherung

Klartext im Versicherungsdschungel - Teil 1

Peter Dahlhausen (Deutsche Ärzte-Versicherung)

In der Fürsorgepflicht der Uni

Als Medizinstudent bewegt man sich zumeist unter der Obhut des Staates, genauer des Bundeslandes, als Träger der jeweiligen Uni bzw. Uniklinik. Das bedeutet, dass die Unis mit Aufsichts- und Fürsorgepflichten für "ihre" Studenten versehen sind und für eine angemessene wissenschaftlich-theoretische wie anwendungsnah-praktische Ausbildung verantwortlich sind. Diese Verantwortung wird in der Praxis durch die Uni delegiert an die für das konkrete Tun zuständigen Dozenten und Ärzte. Wenn also z.B. ein Schaden durch einen Medizinstudenten in der Uniklinik unter der Aufsicht des ausbildenden Arztes passiert, so ist dafür regelmäßig auch die Klinik selbst im Rahmen ihrer eigenen Krankenhaushaftpflicht oder ihrer "Eigenversicherung" verantwortlich.

Gelauscht (Foren)

Ärzte-Versicherung

Achtung Regress!

Aber Achtung: Zwar greift im "Außenverhältnis" gegenüber dem Patienten bzw. Anspruchsteller der Schutz durch die Uni, im "Innenverhältnis" kann dies jedoch ganz anders aussehen. Hier hält die Uni ihre Haftung häufig auf "leichte oder mittlere Fahrlässigkeit" begrenzt, wohingegen sie bei sogenannter "grober Fahrlässigkeit" ihrem ärztlichen Personal letztlich keinen Schutz bietet.

In der Praxis bedeutet dies, dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Klinik an dem Aufsicht führenden Arzt schadlos halten will. Es kann sogar passieren, dass sich die Klinik direkt (oder der Aufsicht führende Arzt) an den Studenten, der den Schaden "grob fahrlässig" verursacht hat, wendet - oder in der Sprache der Juristen, ihn in "Regress" nimmt. Die Berufshaftpflicht muss deshalb die "grobe Fahrlässigkeit" einschließen!

Diese Problemstellung wird durch die neue Approbationsordnung und ihren erhöhten Patientenbezug verstärkt. Ergänzend zu den Famulaturen und zum Praktischen Jahr führt die neue Approbationsordnung Medizinstudenten viel früher zu patientennahen Tätigkeiten und dies nicht nur in der Klinik, sondern auch in Arztpraxen!
Die Berufshaftpflichtversicherung ist die wichtigste Versicherung für Mediziner! Sie übernimmt es, die von Patienten, ihren Angehörigen oder Anwälten vorgetragenen Forderungen zu prüfen. Am Ende einer solchen Prüfung, für deren Kosten die Versicherung aufkommt, steht entweder die Abwehr unberechtigter Forderungen oder die Befriedigung berechtigter Forderungen. Die Kosten eines Strafverfahrens werden allerdings von der Berufshaftpflicht i.d.R. nicht abgedeckt. Für diese Fälle empfiehlt sich der Einschluss des sogenannten Straf-Rechtsschutz in die Berufshaftpflicht oder der Abschluss einer eigenen Rechtsschutzversicherung.


Was muss ich versichern?

Eine Berufshaftpflicht sollte Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdecken. Wichtig für den beruflichen Bereich ist, dass die Berufshaftpflicht dabei alle Tätigkeiten umfasst, also neben der Tätigkeit im Krankenhaus auch alle Zusatzrisiken (z.B. Tätigkeit als Notarztpraktikant) und auch die sogenannten außerdienstlichen Tätigkeiten wie 1. Hilfe oder Freundschaftsdienste. Besonderheiten wie Auslandsaufenthalte müssen stets mitversichert werden. Dies gilt schon bei einer Famulatur im Ausland!
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