Der Schritt in die Verantwortung – lustig war mal
Auszug aus Abenteuer Klinik
MEDI-LEARN (Redaktion)
Exkurs: Die Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern
Viele Ärzte sind überrascht, wenn ein Patient Jahre nach einer Behandlung Schadenersatz fordert. Dann stellen sie meist die Frage, ob denn solche Ansprüche nicht längst verjährt sind.
Die Frage nach der Verjährung ist grundsätzlich berechtigt. Denn die zentrale Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 195 BGB, lautet: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre“. Dies heißt nun aber keineswegs, dass dem Patienten drei Jahre nach einem ärztlichen Fehler die rechtlichen Möglichkeiten beschnitten sind. Denn dies wäre in vielen Situationen ungerecht. Lässt ein Arzt –wie in einem tatsächlichen Fall geschehen- im Jahr 2000 bei einer Operation Gazematerial in der Bauchhöhle zurück, welches nach jahrelangem Leidensweg erst bei einem Revisionseingriff 2007 festgestellt wird, so wäre es unbillig dem Patienten zu sagen, dass er eben doppelt Pech gehabt hat und seine Ansprüche bereits verjährt sind. Deshalb hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), entschieden, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Patient Kenntnis hat
-von den wesentlichen Umständen des Behandlungsverlaufs,
-von einem Abweichen vom ärztlichen Standard
-von einem entsprechenden Schaden
-sowie von der Person des Schädigers.
Im dargestellten Fall kann all dies erst ab dem Jahr 2007 gegeben sein, so dass frühesten ab dann die Verjährung von drei Jahren zu laufen beginnt.
So heißt es dann auch in § 199 BGB: „ Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Damit stellt sich dann eine weitere Frage: Wann hätte ein Patient ohne grobe Fahrlässigkeit die Anspruchsvoraussetzungen kennen müssen? Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem am 10. November 2009 verkündeten Urteil (Aktenzeichen VI ZR 247/08) Stellung genommen.
Die Klägerin begehrte mit der im Jahre 2007 erhobenen Klage Schadenersatz wegen Behandlungsfehlern bei der Geburt ihres Kindes am 16. Mai 1998. Sie machte geltend, durch fehlerhaftes ärztliches Vorgehen seien Vernarbungen im Vaginalbereich eingetreten, die seit der Entbindung schmerzhaft seien und unter denen sie bis heute leide. Dass ihre Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen seien, habe sie erst durch den Hinweis einer Gynäkologin am 23. Juni 2006 erfahren. Die Ärzte trugen dagegen vor, dass der Anspruch verjährt sei. Denn die für den Beginn der Verjährung erforderliche grob fahrlässige Unkenntnis sei durch die bereits nach der Operation bestehenden Beschwerden und der unterbliebenen Aufklärungsbemühungen erfüllt.
Der BGH folgte den Ärzten nicht: Die Kenntnis vom Schaden kann nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier den Einsatz der Geburtszange, das Nähen des Risses oder das Unterlassen einer Sectio. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Es besteht keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen. Zwar hätte die Klägerin früher Erkundigungen wegen eines etwaigen Fehlverhaltens der Beklagten einholen können. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich erscheinen lassen. Hat die Klägerin erstmals in dem Gespräch mit ihrer Gynäkologin am 23. Juni 2006 einen Hinweis darauf erhalten, dass eine falsch gesetzte Naht die Ursache ihrer Beschwerden sein könnte, waren die geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung im Juli 2007 noch nicht verjährt.
Damit ist festzuhalten, dass in Arzthaftpflichtfällen die Verjährung von drei Jahren oft erst viele Jahre nach der Behandlung beginnt. Der Gesetzgeber hat dies gesehen und im Sinne des Rechtsfriedens eine Obergrenze eingeführt. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren nach § 199 BGB ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“
Rechtssicherheit durch Rechtsschutz
Verantwortung und berufliche Risiken gehen Hand in Hand. Mit dem Vorwurf von Fehldiagnosen ist der Arzt leicht angreifbar und es kann jederzeit zu einem Rechtsstreit mit einem Patienten kommen. Ein privater Berufsrechtsschutz sichert gegen strafrechtliche Folgen ab.
Das muss ein ausgezeichneter Berufsrechtsschutz für den angestellten Arzt beinhalten:
Rechtsschutz
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- bei der Verteidigung wegen des Vorwurfs eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens (solange keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt)
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Dieser Bereich der Rechtsschutzversicherung wurde nun expliziert in dem neuen Gruppenvertrag „Rechtsschutz“ ausgeklammert, um eine Doppelversicherung und damit unnötig hohe Beiträge zu vermeiden. Das Versicherungspaket umfasst somit den Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz, der optional um den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ergänzt werden kann. Der so auf die Mitgliedschaftsleistung des Marburger Bundes abgestimmte Versicherungsschutz hat dadurch ein besonders attraktives Preisniveau, ohne auf wichtige arztspezifische Leistungen zu verzichten.
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