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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Aktuelle VKA-Tarifverhandlung 22/23 und 2024- Der Diskussionsthread



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Endoplasmatisches Reticulum
30.01.2023, 23:48
Ich versteh auch nicht warum man das alles gleich Richtung Krieg mit Fronten oder maligne Arbeitgeber etc. machen muss.

Weil das nunmal der Fall ist, in dem Arbeitnehmer auf TV-Klauseln zur "Rückenstärkung" angewiesen sind. Zumindest, wenn es Ziel des TV sein soll, Misstände anzugehen und zu verbessern. Weil Arbeitnehmer ohne Missstände am Arbeitsplatz von Schutzklauseln gegen Missstände natürlich wenig profitieren.

Ich könnte dir ellenlang Erfahrungen berichten. Nicht "Konstrukte", in die ich mich "verrenne", sondern Erfahrungen. Dann kommt wieder Feuerblick und behauptet, sowas noch nie gehört zu haben und das könne ja unmöglich auch nur halbwegs realistisch oder häufig sein, und selbst wenn, einfach sofort kündigen, löst alle Probleme und eine Folgestelle im Fach bekomt man auch in jeder individuellen Lebenssituation und für jedes Fach in no time, no problem. "Einfach mal wehren" ist hier aktuell Trademark und es nervt ein wenig, dass fast jede Systemkritik auf die Kritiker deflektiert und/oder individualisiert wird. Oder sagen wir mal so: Es macht viele Diskussionen unnötig müßig. Als gäbe es keine Missstände für die ÄiW und gegenläufige Erfahrungsberichte wären alle bloß Einzelfälle oder Gen-Z-Snowflakerei. Vor allem nach Corona-Schächterei und TdL-Satire.

Augenrollen beherrschen doch nicht nur Oberärzte. Und wenn der Joker auch aufgebraucht ist, kommt wieder das Jammern-Gaslighting in 3, 2, 1 ...

Autolyse
02.02.2023, 21:50
Ich bin häufig mit dir einer Meinung, in dem Fall aber nicht. Die Patientengefährdung muss nicht exakt definiert sein, weil der Inhalt tatsächlich variabel sein kann. Entscheidend ist aber, dass die Arbeitgeberseite dafür vollständig darlegungs- und beweispflichtig ist und zwar nicht nur im Individualprozess, sondern vor allem dem Betriebsrat gegenüber, der auch über die Einhaltung der Tarifverträge wachen muss. Die Arbeitgeberin kann aber nicht mit selbst verschuldetem Personalmangel argumentieren, weil das gegen Treu und Glauben verstößt. Also, sie kann das schon gerichtlich nicht als Argument geltend machen. Man kann schon, aber dann fängt man sich im Beschluss (https://openjur.de/u/875328.html) eine solche Bemerkung:


Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Denn aus den abgereichten Unterlagen und aus den Schriftsätzen ergibt sich ohne Zweifel, dass der kaufmännische Leiter des Hauses in A-Stadt, der der ranghöchste Arbeitnehmer und damit der Repräsentant des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat vor Ort in der Klinik ist, offensichtlich eine völlig unzureichende Auffassung von der Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen hat. In diesem Sinne hätte man zur Vermeidung gerichtlicher Feststellungen zur Wiederholungsgefahr von den Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Arbeitgeberin eigentlich erwartet, dass diesem Fehlverständnis der örtlichen Klinikleitung nach Kräften entgegengewirkt wird, statt die Wiederholungsgefahr noch dadurch zu verfestigen, dass die betrieblich vorhandene Fehlvorstellung durch die Übernahme und Verteidigung dieses Standpunkts im Beschlussverfahren auch noch verfestigt wird. Als Beleg muss daran erinnert werden, dass es in der erstinstanzlichen Erwiderungsschrift vom 4. Juni 2015 auf Seite 2 (hier Blatt 80) ohne jeden Quellennachweis und konträr zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wörtlich heißt: "Nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist hingegen die detaillierte Ausgestaltung des Dienstplans. Die Entscheidung, welcher Arbeitnehmer wann genau seinen Dienst anzutreten hat, obliegt allein dem Arbeitgeber, wobei dieser in diesem Hinblick den mit dem Betriebsrat abgestimmten Rahmen einzuhalten hat. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat aber gerade kein Recht auf eine gleichberechtigte Einbeziehung bei der Erstellung von Dienstplänen."
Der entscheidende Punkt dabei, für die Arbeitgeberseite, ist nämlich, dass sie ihr Weisungsrecht nur mittels mitbestimmtem Dienstplan ausüben darf. Verweigert der Betriebsrat die aber, weil er die Patientengefährdung nicht gegeben sieht, dann geht es in die Einigungsstelle und das dauert und kostet auch die Arbeitgeberin richtig Geld. Ohne mitbestimmten Dienstplan geht aber gar nichts, denn


Vor diesem Hintergrund vermag das Beschwerdegericht keinen Grund zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache der Arbeitgeberin vorläufig die Freiheiten in der Dienstplanung weiter einzuräumen, die sie bisher am Gesetz vorbei für sich in Anspruch genommen hat. – Im Übrigen muss betont werden, dass das Wohl der Patiepnten gerade durch die bisher praktizierte Dienstplanung der beteiligten Arbeitgeberin gefährdet ist, da die betroffenen Arbeitnehmer rein rechtlich betrachtet gar nicht verpflichtet werden können, nach den Dienstplänen zu arbeiten, sofern für diese keine Zustimmung des Betriebsrats vorliegt.
Einen nicht mitbestimmtenen Dienstplan muss niemand beachten, weil keine wirksame Ausübung des Weisungsrechts vorliegt. Dafür schuldet die Arbeitgeberin dann auch noch Annahmeverzugslohn. Insofern denke ich schon, dass das ein scharfes Schwert ist, das setzt aber voraus, dass man den Betriebsrat darüber informiert und das in Frage stellen lässt, was die Arbeitgeberin so behauptet.

Endoplasmatisches Reticulum
03.02.2023, 09:53
Wie immer sehr spannend, was du da so an Referenzurteilen parat hast. Ich sehe zu mir inhaltlich keinen großen Widerspruch.

Rechtlich hast du sicherlich recht (ha!), bloß in der Klinik kämpft man ja im Alltag meist weder gegen Anwälte noch mit Paragraphen gegen den Arbeitgeber selbst. Wie anignu ausführte, sind die Strukturen ja oft so angelegt, dass es so weit gar nicht kommt: Dienstplan wird von Oberarzt oder gar einem Asisistenzarzt geschrieben. Dienstplan wird über Wochen Stück für Stück in irgendwelchen Excel-Tabellen zusammengekloppt und 20x bis in den laufenden Monat hinweg über den Haufen geworfen, sodass überhaupt nie ein definierter Zeitpunkt vorlag, an dem ein Betriebsrat den hätte prüfen oder offiziell genehmigen können. Mutmaßlich rechtswidrige Dienstanordnungem kommen vom Oberarzt oder Chefarzt auf kurzem Dienstweg, nicht schriftlich von der HR. Und wenn man sich weigert oder Stunk macht, entscheiden dieselben Ober- oder Chefärzte, ob man in der Probezeit gegangen wird, ob der Vertrag auslaufen gelassen wird, ob man nicht mehr in den OP kommt etc. pp. Auch da ist die HR nicht involviert.

Natürlich ist da vieles nicht rechtens, aber davon kann man sich im Zweifel wenig kaufen. Klar kann man immer gehen, aber das ist ja wieder das, was ich hier im Forum öfters kritisiere: Dieses Privileg hat eben nicht jeder, abhängig von der individuellen Situation - Ort, Fach, persönliche Gebundenheit etc. Und für solche Leute fände ich einige zusätzliche Klarstellungen im TV bezüglich der häufigsten Alltagsschikanen schön, weil man sich damit (vielleicht?) etwas weniger konfrontativ wehren kann. Das müssen ja keine juristisch lupenreinen Definitionen in Paragraphenform sein. Aber der TV-VKA z.B. ist ohnehin bereits bis zum Rand vollgestopft mit ergänzenden Protokollerklärungen. Irgendwas in die Richtung, oder so.

Autolyse
03.02.2023, 15:01
Wie immer sehr spannend, was du da so an Referenzurteilen parat hast. Ich sehe zu mir inhaltlich keinen großen Widerspruch.

Rechtlich hast du sicherlich recht (ha!), bloß in der Klinik kämpft man ja im Alltag meist weder gegen Anwälte noch mit Paragraphen gegen den Arbeitgeber selbst. Wie anignu ausführte, sind die Strukturen ja oft so angelegt, dass es so weit gar nicht kommt: Dienstplan wird von Oberarzt oder gar einem Asisistenzarzt geschrieben. Dienstplan wird über Wochen Stück für Stück in irgendwelchen Excel-Tabellen zusammengekloppt und 20x bis in den laufenden Monat hinweg über den Haufen geworfen, sodass überhaupt nie ein definierter Zeitpunkt vorlag, an dem ein Betriebsrat den hätte prüfen oder offiziell genehmigen können. Mutmaßlich rechtswidrige Dienstanordnungem kommen vom Oberarzt oder Chefarzt auf kurzem Dienstweg, nicht schriftlich von der HR. Und wenn man sich weigert oder Stunk macht, entscheiden dieselben Ober- oder Chefärzte, ob man in der Probezeit gegangen wird, ob der Vertrag auslaufen gelassen wird, ob man nicht mehr in den OP kommt etc. pp. Auch da ist die HR nicht involviert.
Dann ist aber der Betriebsrat in jeder Hinsicht ein Totalausfall. In jedem Betrieb in dem ich bislang gearbeitet habe, war der Zeitpunkt der Beschlussfassung klar fixiert und damit auch der endgültige Dienstplan. Ich habe es einmal erlebt, dass man mich zu was auffordern wollte, das ist aber nach Hinweis auf Zustimmung des Betriebsrats und in Schriftform nie passiert.
Persönlich bekannt ist mir auch ein Fall in dem sich jemand die Untersuchungszahlen tatsächlich eingeklagt und auch durchbekommen hat, weil HR natürlich weisungsbefugt gegenüber den "Führungskräften" ist. Arbeitet seitdem bei der Konkurrenz im Nachbarstadtteil, die sich natürlich gefreut hat jemanden zu bekommen, der wirklich in der Funktion ausgebildet ist.


Natürlich ist da vieles nicht rechtens, aber davon kann man sich im Zweifel wenig kaufen. Klar kann man immer gehen, aber das ist ja wieder das, was ich hier im Forum öfters kritisiere: Dieses Privileg hat eben nicht jeder, abhängig von der individuellen Situation - Ort, Fach, persönliche Gebundenheit etc. Und für solche Leute fände ich einige zusätzliche Klarstellungen im TV bezüglich der häufigsten Alltagsschikanen schön, weil man sich damit (vielleicht?) etwas weniger konfrontativ wehren kann. Das müssen ja keine juristisch lupenreinen Definitionen in Paragraphenform sein. Aber der TV-VKA z.B. ist ohnehin bereits bis zum Rand vollgestopft mit ergänzenden Protokollerklärungen. Irgendwas in die Richtung, oder so.
Ganz ehrlich: Wer jetzt schon auf das Recht scheißt, der wird es auch mit einer Protokollnotiz tun.

Endoplasmatisches Reticulum
03.02.2023, 20:00
Dann ist aber der Betriebsrat in jeder Hinsicht ein Totalausfall. In jedem Betrieb in dem ich bislang gearbeitet habe, war der Zeitpunkt der Beschlussfassung klar fixiert und damit auch der endgültige Dienstplan.
Bei mir nicht. Großstadtkliniken, verschiedene Träger. Kann jetzt natürlich die absolute Ausnahme sein, wäre aber ein arger Zufall mit 100% Trefferquote über mehrere Jahre. Ich wage daher die traurige Vermutung, dass derartige Konstrukte in zumindest ähnlicher Form ganz so unüblich nicht sind. Gut, in einer Klinik gab es gar keinen Betriebsrat. Die fällt raus. Macht den Kohl aber auch nicht fett.


Ganz ehrlich: Wer jetzt schon auf das Recht scheißt, der wird es auch mit einer Protokollnotiz tun.
Mag sein. Aber mit der Begründung kann man die meisten Innovationen im TV für obsolet erklären. Ist halt dieselbe Schiene wie "Kündige einfach". Bei einem benignen Arbeitgeber mit vernünftigem Personalschlüssel und fairem Dienstmodell abgestimmt auf die Arbeitsdichte kann man es mit den aktuellen Tarifregelungen im VKA zweifellos ganz gut aushalten. Solche Leute brauchen bloß vermutlich genau so wenig Schutz und weitere Innovationen im Tarif, wie sie die leidende Mehrheit des AiW-Pöbels darstellen. Und wenn sich das Bossing innerhalb der Fachabteilung abspielt, ist in meiner Erfahrung eine zu juristische Denke auch einfach wenig zielführend. Man kann in Konflikten mit Ober- und Chefärzten zweifelsfrei Recht haben. Aber wenn der Chefarzt zur HR durchgibt, dass ein Assi die Probezeit nicht übersteht weil er eine fachliche Flasche sei, wird Sachbearbeiterin Anna aus der HR nicht einspringen und die Kündigung verweigern, weil der Mitarbeiter sich ja nur absolut rechtens gegen illegale Dienstplanänderungen gewehrt hat. Vergeltungsmaßnahmen durch Chefärzte sind eben faktisch kaum kontrollierbar. Da kann auch ein Betriebsrat wenig richten.

Aber du hast Recht, dass mein Vorschlag auch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist. Bloß: Bessere Ideen habe ich auch nicht. Was würdest du am TVf verändern, um die Situation für ÄiW zu verbessern?

Autolyse
03.02.2023, 22:04
[...]Mag sein. Aber mit der Begründung kann man die meisten Innovationen im TV für obsolet erklären. Ist halt dieselbe Schiene wie "Kündige einfach". Bei einem benignen Arbeitgeber mit vernünftigem Personalschlüssel und fairem Dienstmodell abgestimmt auf die Arbeitsdichte kann man es mit den aktuellen Tarifregelungen im VKA zweifellos ganz gut aushalten. Solche Leute brauchen bloß vermutlich genau so wenig Schutz und weitere Innovationen im Tarif, wie sie die leidende Mehrheit des AiW-Pöbels darstellen. Und wenn sich das Bossing innerhalb der Fachabteilung abspielt, ist in meiner Erfahrung eine zu juristische Denke auch einfach wenig zielführend. Man kann in Konflikten mit Ober- und Chefärzten zweifelsfrei Recht haben. Aber wenn der Chefarzt zur HR durchgibt, dass ein Assi die Probezeit nicht übersteht weil er eine fachliche Flasche sei, wird Sachbearbeiterin Anna aus der HR nicht einspringen und die Kündigung verweigern, weil der Mitarbeiter sich ja nur absolut rechtens gegen illegale Dienstplanänderungen gewehrt hat. Vergeltungsmaßnahmen durch Chefärzte sind eben faktisch kaum kontrollierbar. Da kann auch ein Betriebsrat wenig richten.

Aber du hast Recht, dass mein Vorschlag auch nur ein Tropfen auf dem heißen Stein ist. Bloß: Bessere Ideen habe ich auch nicht. Was würdest du am TVf verändern, um die Situation für ÄiW zu verbessern?
Die Druckmittel müssen weg, also Weiterbildung unter staatliche Verantwortung mit Fachaufsicht (!) und den Katalog ordentlich rasieren.

Endoplasmatisches Reticulum
03.02.2023, 22:16
Da wäre ich im Kern bei dir! Werden wir aber beide nicht erleben. Und wenn ich mir dann Darth Kay Els aktuelle Pläne zur Krankenhausreform mit den Folgen für die ärztlichen Weiterbildung ansehe (Konzentrierung der Kliniken = Konzentrierung des Arbeitmarktes, Pflichtrotationen in Dorfklitschen, die in kleinen Fächern nicht realistisch ohne ständige Umzüge machbar sind), dann bin ich mir auch nicht sicher, ob die Politik da ein wesentlich gnädigerer Gutsherr wäre ...

Autolyse
03.02.2023, 22:51
Da wäre ich im Kern bei dir! Werden wir aber beide nicht erleben. Und wenn ich mir dann Darth Kay Els aktuelle Pläne zur Krankenhausreform mit den Folgen für die ärztlichen Weiterbildung ansehe (Konzentrierung der Kliniken = Konzentrierung des Arbeitmarktes, Pflichtrotationen in Dorfklitschen, die in kleinen Fächern nicht realistisch ohne ständige Umzüge machbar sind), dann bin ich mir auch nicht sicher, ob die Politik da ein wesentlich gnädigerer Gutsherr wäre ...
Diese Vorgaben kann der Gesetzgeber nicht treffen ohne das Ganze an sich zu ziehen. Das ist in der Art der Ausgestaltung sehr nahe an einer objektive Zulassungsbeschränkung und damit auf der dritten Stufe der 3-Stufentheorie, jedenfalls wird sie faktisch so wirken und damit die scharfen Anforderungen erfüllen müssen. Wir gehen daher mal zurück zum Facharzturteil BVerfGE 33, 125 (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html).

Das Grundrecht der Berufsfreiheit im besonderen steht in engem Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern. Die Berücksichtigung dieses Allgemeininteresses entsprechend den Bedürfnissen des sozialen Rechtsstaats sicherzustellen, ist der Zweck des Regelungsvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Indem aber das Grundgesetz diese Regelungsbefugnis in die Form des Gesetzesvorbehalts kleidet, überträgt es in erster Linie dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, daß das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß. Dieser Entscheidungspflicht kann sich der demokratische Gesetzgeber nicht beliebig entziehen. [...] Deshalb kann es dem Gesetzgeber auch im Bereich berufsrechtlicher Regelungen nicht verwehrt sein, Berufsverbände mit Satzungsgewalt auszustatten. Er muß dabei jedoch berücksichtigen, daß die Rechtsetzung durch Berufsverbände spezifische Gefahren für die Betroffenen und für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Zum Nachteil der Berufsanfänger und Außenseiter kann sie ein Übergewicht von Verbandsorganen oder ein verengtes Standesdenken begünstigen, das notwendigen Veränderungen und Auflockerungen festgefügter Berufsbilder hinderlich ist. Solchen Gefahren, die der Freiheit des Einzelnen durch die Macht gesellschaftlicher Gruppen drohen, vorzubeugen und die Interessen von Minderheiten und zugleich der Allgemeinheit zu wahren, gehört mit zu den Funktionen des Gesetzesvorbehalts. Ob hiernach ein Berufsverband zu berufsregelnder Rechtsetzung ermächtigt werden darf und welche Anforderungen im Einzelfall an die Ermächtigung zu stellen sind, hängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtete Stufentheorie (vgl. BVerfGE 7, 377 [401 ff.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [11 f.]) kann entsprechend herangezogen werden. Sie ergibt als leitendes Prinzip, daß Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und dadurch sogar schutzwürdige Interessen von Nichtmitgliedern (Berufsanwärtern) berühren, insofern also den Kreis "eigener" Angelegenheiten überschreiten, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen; allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters könnten in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen auch durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden. Handelt es sich hingegen um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Mitgliedern eines Verbandes eingreifen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, diesen Verband zur Normgebung zu ermächtigen. Aber auch hier muß das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt, je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten.
Soweit zum Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung. Das Gericht führt weiter aus:

Die Betätigung als Facharzt nur unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Ausschnitts aus dem allgemeinen ärztlichen Pflichtenkreis zu sehen, wird der heutigen Bedeutung des Facharztwesens nicht gerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Facharzt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG als ein besonderer Berufszweig innerhalb des allgemeinen Berufs "Arzt" angesehen werden könnte. Es lassen sich Gründe für diese Auffassung anführen. Doch selbst wenn man auch für den Bereich des Art. 12 GG an der Einheit des ärztlichen Berufs festhält, die Tätigkeit des Facharztes also nur als eine besondere Form der Berufsausübung innerhalb des einheitlichen Arztberufs ansieht, läßt sich nicht verkennen, daß der Entscheidung, sich dieser Tätigkeit zu widmen, Elemente innewohnen, die einer Berufswahl nahekommen. Der Entschluß, sich zum Facharzt auszubilden und die ärztliche Tätigkeit künftig auf das gewählte Fachgebiet zu beschränken, ist in aller Regel auf Dauer angelegt, er ist eine Lebensentscheidung.
Der Senat hat sich lediglich einer weitergehenden Aussage dazu enthalten, weil es im Streitfall darauf nicht ankam.

Aus all dem folgt, daß im Bereich des Facharztwesens jedenfalls die "statusbildenden" Normen, d. h. etwa diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie endlich auch die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz festgelegt werden müssen. Die dann noch erforderlichen ergänzenden Regelungen können nach Ermessen des Gesetzgebers dem Satzungsrecht der Ärztekammern überlassen bleiben. Näherer Darlegungen hierzu bedarf es an dieser Stelle nicht, da die Satzungsbestimmungen, die den berufsgerichtlichen Urteilen zugrundeliegen, keinen "statusbildenden" Inhalt in diesem Sinne haben.
Das ist nichts anderes als ein offenes Einfallstor für entsprechende Angriffe, insofern bin ich da sehr zuversichtlich, dass wir das erleben werden (und halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass eine solche Regelung dem Angriff nicht stand hält).

Endoplasmatisches Reticulum
03.02.2023, 23:47
Wirklich interessante Ausführungen! Aber wenn ich das richtig lese, ist das Urteil auf 1972 datiert!? Ich würde nicht darauf wetten, dass das für irgendeinen heutigen AiW jemals relevant wird. Und selbst wenn, wie gesagt: Ich habe arge Zweifel, dass eine staatliche Regulierung die Situation für ÄiW nicht noch weiter verschlimmert. Eher glaube ich, das die Druckmittel der Kliniken erhalten bleiben, und bloß weitere Auflagen hinzu kommen, denen der AiW hinterher rennen darf oder bei denen er im Zweifel in die Röhre schaut, wenn es Probleme mit den Nachweisen gibt ...

Autolyse
04.02.2023, 15:20
Wirklich interessante Ausführungen! Aber wenn ich das richtig lese, ist das Urteil auf 1972 datiert!? Ich würde nicht darauf wetten, dass das für irgendeinen heutigen AiW jemals relevant wird. Und selbst wenn, wie gesagt: Ich habe arge Zweifel, dass eine staatliche Regulierung die Situation für ÄiW nicht noch weiter verschlimmert. Eher glaube ich, das die Druckmittel der Kliniken erhalten bleiben, und bloß weitere Auflagen hinzu kommen, denen der AiW hinterher rennen darf oder bei denen er im Zweifel in die Röhre schaut, wenn es Probleme mit den Nachweisen gibt ...
Da bist du zu negativ. In den Bereichen, in denen der Staat die Ausbildung absolut kontrolliert (Referendare) treffen die Zwangsmaßnahmen die Ausbilder. Was auch daran liegen mag, dass die Regierungsinspektorin der fachaufsichtführenden Dienststelle nicht mit den Ausbildern samstags Golfen geht.

Endoplasmatisches Reticulum
05.02.2023, 11:28
Da bist du zu negativ. In den Bereichen, in denen der Staat die Ausbildung absolut kontrolliert (Referendare) treffen die Zwangsmaßnahmen die Ausbilder. Was auch daran liegen mag, dass die Regierungsinspektorin der fachaufsichtführenden Dienststelle nicht mit den Ausbildern samstags Golfen geht.

Naja, wie gesagt. Ein 50 Jahre altes Urteil anzuführen, um zu prognostizieren, dass sich für rezente ÄiW in einer 5-6jährigen Ausbildung irgendetwas verändern wird, halte ich für ... ambitioniert. Das juristische Referendariat kann man auch nicht mit dem Gesundheitswesen vergleichen. Weder ist das eine Hybridwirtschaft, welche die übelsten Eigenschaften von Markt- und Planwirtschaft kombiniert, noch werden Juristen vom Pöbel so missgünstig beneidet wie wir Ärzte, noch werden Juristen systematisch gegen verwandte Berufsgruppen ihrer Zunft ausgespielt, wie das bei uns und z.B. der Pflege der Fall ist. Das öffnet der Politik weniger populistische Ansatzpunkte. Wir hingegen können jederzeit mit der nächsten Förderungskampagne für Krankenhauspersonalgruppe XYZ weiter ausgeblutet werden, und wurden es ja auch schon z.B. indirekt durch die aDRG-Einführung. Wenn ich mir dann noch angucke, was Lauterbach so an Plänen schmiedet, wird mir bei der Perspektive einer staatlichen Regulation eher Angst und Bange.


Wie ist das eigentlich, wenn es eine Betriebsvereinbarung gibt, laut derer der Betriebsrat den Dienstplan zum Zeitpunkt x geprüft haben muss. Heißt das, das ab dem Zeitpunkt der Dienstplan offiziell ist? Ich habe allerdings noch nie mitbekommen/gehört, dass der BR das tatsächlich gemacht hätte.
Dito. In jeder Klinik, in der ich bisher war, wurden die Dienstpläne über Wochen neben dem Routinebetrieb von einem oder mehreren AiW/ÄiW in einer Exceltabelle zusammengekloppt und irgendwann zu einem willkürlichen Zeitpunkt vom Oberarzt ins Dienstplanprogramm kopiert; dem folgten dann oft noch fast tägliche Umschreibungen quasi auf Zuruf bis in den laufenden Monat hinein, weil dauert irgendjemand krank war, Corona-Notfallprogramm, wieder wer gekündigt hat, oder noch kurzfristige Sonderwünsche zu berücksichtigen waren (letzeres finde ich okay, wenn es auf Wunsch des Teams erfolgt und man auch selbst mal davon profitiert). Zu keinem Zeitpunkt wäre mir aber bewusst geworden, dass der Betriebsrat da drüber geschaut oder irgendwas genehmigt hätte. Und selbst wenn, wäre mir der Zeitpunkt einer "offiziellen" Genehmigung nie bekannt gewesen, um etwaige nachträgliche Veränderungen anfechten zu können.

Autolyse
05.02.2023, 13:44
Naja, wie gesagt. Ein 50 Jahre altes Urteil anzuführen, um zu prognostizieren, dass sich für rezente ÄiW in einer 5-6jährigen Ausbildung irgendetwas verändern wird, halte ich für ... ambitioniert. Das juristische Referendariat kann man auch nicht mit dem Gesundheitswesen vergleichen. Weder ist das eine Hybridwirtschaft, welche die übelsten Eigenschaften von Markt- und Planwirtschaft kombiniert, noch werden Juristen vom Pöbel so missgünstig beneidet wie wir Ärzte, noch werden Juristen systematisch gegen verwandte Berufsgruppen ihrer Zunft ausgespielt, wie das bei uns und z.B. der Pflege der Fall ist. Das öffnet der Politik weniger populistische Ansatzpunkte. Wir hingegen können jederzeit mit der nächsten Förderungskampagne für Krankenhauspersonalgruppe XYZ weiter ausgeblutet werden, und wurden es ja auch schon z.B. indirekt durch die aDRG-Einführung. Wenn ich mir dann noch angucke, was Lauterbach so an Plänen schmiedet, wird mir bei der Perspektive einer staatlichen Regulation eher Angst und Bange.[...]
Das Referendariat gibt es auch in vielen anderen staatlich kontrollierten Bereichen. Das ausgeprägteste dürfte wohl das Brandreferendariat mit seinen extremen Zulassungsvoraussetzungen sein.

Deinen Einwand finde ich nicht überzeugend, weil das immer noch Ausgangspunkt der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in dem Bereich ist (vgl. beispielsweise nur hier (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/02/rk20110201_1bvr238310.html)).

Anne1970
05.02.2023, 16:26
So, das Thema Dienstplan und Mitbestimmung durch den BR/PR wurde in einen eigenen Thread verschoben. Hier bitte ich nun wieder back to topic.

Anne1970
13.02.2023, 19:03
Oh Mann … leider noch immer kein Angebot der VKA -Arbeitgeberseite. Nicht eins. Haben sich m.E. nicht mal richtig Gedanken gemacht. Sie behaupten einfach, sie haben nichts. Geplänkel. Es geht diesmal um Ausgleich des Kaufkraft-Verlustes plus ein paar Prozent.
Der Vorwurf ist, die ÄrztInnen würden Kliniken damit in Insolvenz treiben.
Ich fürchte, ohne motivierende, gemeinsame Ausflüge von VKA-ÄrztInnen wird’s nicht abgehen. :-))

Miss_H
13.02.2023, 19:14
Ich fürchte, ohne motivierende, gemeinsame Ausflüge von VKA-ÄrztInnen wird’s nicht abgehen. :-))
Dann wäre es schön, wenn der MB das organisiert und dann auch in den Kliniken die Werbetrommel gerührt wird. In meiner Klinik gab es einfach nichts und der MB interessiert sich dafür auch nicht.

h3nni
13.02.2023, 19:27
Ich bin gespannt, am Donnerstag streikt ja Verdi und es werden schon Pläne für die Versorgung geschmiedet. Ob das bei uns so funktioniert...?

Anne1970
13.02.2023, 19:28
Welche Klinik? Dann kümmert sich der mb um die rechtliche Seite/ Notdienst-Vereinbarungen.
(Noch sind morgen Gespräche geplant … es sieht nur nicht so aus, als ob sich die AG bewegen würden).

Anne1970
13.02.2023, 19:31
Dann wäre es schön, wenn der MB das organisiert und dann auch in den Kliniken die Werbetrommel gerührt wird. In meiner Klinik gab es einfach nichts und der MB interessiert sich dafür auch nicht.

Wenn ihr streiken wollt, meldet euch bei euerm Landesverband.

h3nni
13.02.2023, 19:42
Verdi streikt in nem großen kommunalen Haus, die Ärzte nicht. Nur dass die eben streiken, finde ich cool. Und ob die Ärzte wirklich streiken, finde ich aktuell eher zweifelhaft. Aber mal sehen

Anne1970
13.02.2023, 19:46
Verdi ruft seine Mitgliedschaft auf. Der MB die ÄrztInnen ; aber erst im Verlauf. Erstmal geben wir den AG morgen Gelegenheit, etwas anzubieten.